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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4883
VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 (https://dejure.org/2007,4883)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 (https://dejure.org/2007,4883)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 7 TG 2879/06 (https://dejure.org/2007,4883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft - Beweislast

  • Judicialis

    GG Art 6 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 25 Abs. 3 S. 1; GG Art. 6; AufenthG § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; StPO § 153 a Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Ehegattennachzug, Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Beweislast, eheliche Lebensgemeinschaft, Scheinehe, Strafverfahren, Einstellung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs 2
    Ausländerrecht: Beweislast, eheliche Lebensgemeinschaft, Feststellungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis mangels Nachweises des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Beweispflichtigkeit des Ausländers hinsichtlich des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 491
  • FamRZ 2007, 1555 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 09.08.2004 - 9 TG 1179/04

    Ausländerrecht: Glaubhaftmachung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2004 - 4 WF 97/04

    Auskunftserzwingung im Versorgungsausgleichsverfahren marokkanischer …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 13 S 2512/93

    Rücknahme einer rechtswidrig befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach VwVfG BW § …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer - wie hier - gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 - juris).
  • VGH Hessen, 01.07.2005 - 9 TG 1210/05

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2004 - 18 B 1662/03

    Glaubhaftmachung einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2007 - 7 TG 2879/06
    Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer - wie hier - gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 2 B 11.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur …

    c) Hinsichtlich des Nachweises, ob der Wille beider Ehegatten besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu wahren, war bis zum Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in der Rechtsprechung geklärt, dass in dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Vornahmefall der Ausländer die materielle Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 -, juris Rz 3; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 15. September 2005 - 7 B 6.05 -, OVGE 26, 164, 166; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 N 230.06 -, EA S. 2 f.; HessVGH Beschluss vom 16. Januar 2007 - 7 TG 2879/06 -, juris Rz 8).
  • VG Magdeburg, 29.08.2018 - 2 A 24/16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei Einreise ohne das …

    Ausreichend ist also nicht schon eine formal-rechtliche familiäre Bindung, wie sie möglicherweise allein schon die rechtliche Vaterschaft bzw. Sorgeberechtigung vermitteln kann, sondern es bedarf vielmehr eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. VGH Kassel, B. v. 16.01.2007 - 7 TG 2879/06, NVwZ-RR 2007, 491 f.), hier dem Vater und der Tochter.

    Rn. 36 Dafür spricht bereits, dass eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft grundsätzlich schon dann anzunehmen ist, wenn - wie hier - die Familienmitglieder in einer häuslichen Gemeinschaft über einen nicht unerheblichen Zeitraum von 10 Monaten (November 2014 bis zum 22. Oktober 2015 als entscheidungserheblicher Zeitpunkt) zusammen leben (…vgl.: Tewocht, in: Kluth/Heusch: Ausländerrecht, § 27 AufenthG Rn. 33, vgl. hierzu auch eine ähnliche Wertung in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB), da in diesem Fall regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit miteinander bewältigt werden (so zumindest für Eheleute: vgl. VGH Kassel, B. v. 16.01.2007 - 7 TG 2879/06, NVwZ-RR 2007, 491 f.).

  • VG Augsburg, 21.07.2009 - Au 1 K 09.123

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; nachträgliche Befristung wegen …

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben (vgl. dazu und zum Folgenden HessVGH vom 16.1.2007 Az. 7 TG 2879/06 NVwZ-RR 2007, 491 f.).

    Im gerichtlichen Verfahren ergibt sich dies aus der in § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO verankerten Mitwirkungspflicht der Beteiligten, im behördlichen Verfahren aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen (HessVGH vom 16.1.2007, a.a.O.).

    Rn. 24 Im "Abwehrfall", in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung oder Befristung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (HessVGH vom 16.1.2007, a.a.O. m.w.N.).

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