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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2007 - 7 Ta 129/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7411
LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 (https://dejure.org/2007,7411)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 (https://dejure.org/2007,7411)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 7 Ta 129/07 (https://dejure.org/2007,7411)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ArbGG § 78 Satz 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117; ; ZPO § 117 Abs. 1; ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 119 Abs. 1; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO §§ 567 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Satz 1 § 117 § 119
    Keine Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf Vergleichsmehrwert ohne ausdrücklichen Antrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsorglich gestellter Antrag auf Ergänzung eines Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses bei NIchterfassung des ursprünglichen Antrags von überschießenden Regelungsgegenständen; Frist zur Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit der Bewilligung von ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Köln, 15.10.2007 - 11 Ta 287/07

    Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung

    Für diese muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor der Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07; LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07).

    a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich stets auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris).

    Denn dort wurden allein die eben im Einzelnen genannten Anträge angekündigt, so dass das Arbeitsgericht auch eine Prüfung der Erfolgsausichten nach § 114 ZPO nur in diesem Zusammenhang anstellen konnte (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07, zu II. 1. der Gründe, a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2008 - 7 Ta 214/08

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert - Darstellung des Streitverhältnisses

    Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen, auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 22.05.2007, Az. 7 Ta 129/07 verwiesen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

    Denn die Klägerin war durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten und zum Zeitpunkt der Durchführung des Bewilligungsverfahrens lag die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 22.05.2007 (Az. 7 Ta 129/07) bereits vor, so dass für den Klägerinvertreter kein Zweifel daran bestehen konnte, dass wie im Falle der Klageerweiterung - hier hatte er ausdrücklich einen weiteren Bewilligungsantrag gestellt - auch im Falle der Regelung eines Vergleichsmehrwertes zumindest einer Darstellung des Streitverhältnisses, auf das sich die Erweiterung der Prozesskostenhilfe beziehen soll, notwendig ist.

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.08.2009 - 1 Ta 138e/09

    Erstreckung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den …

    a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich stets auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Rheinland-Pfalz 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zit. n. JURIS; LAG Köln 15.10.2007 - 11 Ta 287/07 - zit. n. JURIS).

    Deshalb konnte das Arbeitsgericht die Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO auch nur für diese Anträge prüfen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zit. n. JURIS).

  • LAG Nürnberg, 06.02.2009 - 4 Ta 170/08

    Prozesskostenhilfe - Bewilligungsantrag vor Ende des Verfahrens - …

    Die im Vergleich mit geregelten Herausgabeansprüche und sonstigen Streitfragen hätten kurz dargestellt und zum Ausdruck gebracht werden müssen, wegen diesbezüglich ausreichender Erfolgsaussichten auch für diese Rechtsverfolgung oder -verteidigung Prozesskosten bewilligt bekommen zu wollen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zitiert in Juris).

    Solche können nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz angenommen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007, aaO; Zöller-Philippi, ZPO, 26.Aufl., § 119 Rz 37, § 117 Rz 2b,2c).

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.08.2009 - 1 Ta 138 e/09

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Vergleichsmehrwert, Klageschrift, konkludenter …

    a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich stets auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Rheinland-Pfalz 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zit. n. JURIS; LAG Köln 15.10.2007 - 11 Ta 287/07 - zit. n. JURIS).

    Deshalb konnte das Arbeitsgericht die Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO auch nur für diese Anträge prüfen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zit. n. JURIS).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2009 - 3 Ta 176/09

    Prozesskostenhilfe für Vergleich

    Eine derartige Prüfung geht ins Leere, wenn die Instanz bereits beendet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - LAG Rheinland-Pfalz v. 14.06.2007 - 8 Ta 139/07 - LAG Rheinland-Pfalz v. 25.11.2008 - 10 Ta 197/08 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - 10 Ta 197/08

    Prozesskostenhilfe - Antragstellung nach Instanzende

    Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich nämlich immer auf den nach § 117 ZPO ausdrücklich zu stellenden Prozesskostenhilfeantrag (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 8 Ta 139/07

    Prozesskostenhilfe: Antragstellung nach Instanzende

    Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich nämlich immer auf den nach § 117 ZPO ausdrücklich zu stellenden PKH-Antrag (LAG Rhld.-Pf. vom 21.05.2007 - 7 Ta 129/07 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2010 - 25 Ta 2265/10

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Kosten - Vergleichsmehrwert

    Hierauf ist vom Gericht auch nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen, denn diese Vorschrift verlangt nicht, auf eine Antragserweiterung hinzuwirken (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 - 4 Ta 176/08 - JurBüro 2009, 262; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 7 Ta 129/07 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2009 - 11 Ta 200/09

    Prozesskostenhilfe - keine Bewilligung für den Vergleichsmehrwert

    Die dargestellten Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. zuletzt Beschluss vom 05.12.2008 - 7 Ta 214/08 -, Beschluss vom 10.08.2007 - 9 Ta 187/07 -, Beschluss vom 19.06.2007 - 4 Ta 144/07 -, Beschluss vom 04.06.2007 - 9 Ta 141/07 -, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 -, Beschluss vom 01.12.2006 - 3 Ta 242/06 -, Beschluss vom 04.09.2006 - 8 Ta 158/06; so auch Zöller/ Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119, Rn. 25; Gerold/ Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 48, Rn. 117 ff., 128 ff.; Riedel/ Sußbauer/ Schneider, RVG, 9. Aufl. 2005, § 48, Rn. 21 f.
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