Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Baugrubensicherung durch im Nachbargrundstück rückverankerte Bohrpfahlwand unter bestimmten Umständen zulässig - Eigentümer des Nachbargrundstücks steht als Ausgleich zur Duldungspflicht Ausgleichsanspruch zu
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch den Nachbarn; Anforderungen an eine Baugrubensicherung für den Begriff der genügenden anderweitigen Befestigung i.S.d. § 909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Bestehen eines nachbarrechtlichen ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Baunachbar muss Einsatz von Temporärankern dulden! (IBR 1994, 147)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 21.12.1992 - 3 O 1204/92
- OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93
Papierfundstellen
- NJW 1994, 739
- NJW 1994, 739 L
- NJW 1995, 3008 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.07.1987 - V ZR 285/85
Grundstücksvertiefung: Haftung des Architekten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.07.1987 - IX ZR 167/86
Berechnung des Wertersatzes bei einer Konkursanfechtung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.01.1972 - V ZR 20/70
Rechtsweg für die Geltenmachung eines Anspruchs auf Befestigung eines oberhalb …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen einer im Zuge von Bauarbeiten …
Rn. 70 Dass entsprechend den von dem Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 02.12.1993 (7 U 23/93, juris) aufgestellten Grundsätzen, denen das Landgericht in bedenkenfreier Weise gefolgt ist, das Bauvorhaben der Beklagten baurechtlich genehmigt war, ist ebenso unstreitig wie die ordnungsgemäße Ausführung der Rückverankerung als solcher.Schließlich ist zu bedenken, dass das Oberlandesgericht Stuttgart bereits im Jahr 1993 für die Erbringung von Ankern vergleichbarer Beschaffenheit in einer erheblich größeren Tiefe von ca. 13 bis 16 m eine Entschädigung von 25.000,00 DM für angemessen hielt (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.12.1993, 7 U 23/93, juris Rn. 55, 66).
Hier hat der Kläger bereits in der Klagebegründung selbst die oben genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil v. 02.12.1993, 7 U 23/93, juris), die sich (auch) über einen bei einer Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn hinsichtlich einer Rückverankerung zu gewährenden Entschädigungsanspruch verhält, angeführt.
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19
Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel
Zudem spricht auch viel dafür, dass zivilrechtlich eine Mitwirkung der Nachbarn zur Gewährleistung der Bebaubarkeit in gewissem Umfang erzwungen werden könnte (vgl. hierzu etwa die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993 - 7 U 23/93 -, NJW 1994, 739). - OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14 Rn. 109 Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn es sich um eine nur vorübergehende Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks bis zur Herstellung der erforderlichen Stütze auf dem eigenen Grundstück handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993, Az. 7 U 23/93 = NJW 1994, 739).
- OLG Hamm, 27.02.2003 - 21 U 93/02
Rechtsfolgen der Errichtung einer Wand neben einer auf der Grenze stehenden …
Ein derartiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, an den entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu denken wäre, wenn die hier maßgebliche Problematik im Nachbarrecht nicht geregelt wäre (s. BGH NJW 1987, 2808, 2810; OLG Stuttgart NJW 1994, 739, 741), ist subsidärer Natur (…Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rn. 39;… Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 903 Rn. 13) und besteht deshalb wegen der abschließenden Normierung von Unterfangungsmaßnahmen im Nachbargesetz NW, das eine Entschädigung nicht vorsieht, nicht. - LG Stuttgart, 22.06.2010 - 24 O 119/10
Nachbarrecht - Wesentlicher Lärm bei Abbrucharbeiten/Sicherheitsleistung?
Die Klägerin hat sich zur Begründung eines derartigen Anspruchs auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.12.1993 (7 U 23/93) berufen, mit der eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn hinsichtlich einer vorübergehenden Grundstücksbefestigung durch Rückverankerung einer Bohrpfahlwand nach vorheriger Sicherheitsleistung bejaht wurde.An dieser Entscheidung fällt zunächst auf, dass die dortige Klägerin, welche das Nachbargrundstück der Beklagten in Anspruch nehmen wollte, die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung ihrer Baumaßnahmen von vornherein nur mit der Maßgabe beantragt hat, dass "auf Verlangen einer Beklagten vor Beginn der Inanspruchnahme Sicherheit zu leisten ist [...]" (OLG Stuttgart, NJW 1994, 739 in Rdnr. 5 — zit. nach juris).
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 5 S 1036/13
Plangenehmigungsverfahren; Ausbau von Bahnknoten; Zuständigkeit des …
Denn Einwirkungen, die in solcher Tiefe vorgenommen werden, dass an ihrer Ausschließung kein Interesse besteht, können schon nach § 905 Satz 2 BGB nicht verhindert werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23.93 -, NJW 1994, 739). - LG Aachen, 19.05.2016 - 9 O 268/14
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von eingebauten Rückverankerungen …
Das Gericht schließt sich der, soweit ersichtlich, insoweit allein einschlägigen und von den Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits eingehend diskutierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, nach der bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Landesnachbarrecht die vorübergehende Grundstücksbefestigung durch Rückverankerung einer Unterfangung im Nachbargrundstück gemäß nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses jedenfalls dann geduldet werden muss, wenn das geplante Vorhaben baurechtlich genehmigt ist und bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst eine wesentliche Gefährdung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen werden kann, theoretisch denkbare kleinere Schäden dauerhaft saniert werden können, eine wesentliche merkantile Wertminderung des Nachbargrundstücks nicht eintritt und andererseits das Bauvorhaben ohne die vorübergehende Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks überhaupt nicht oder nur mit größeren Gefahren oder unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann (OLG Stuttgart, NJW 1994, 739 für die dauerhaft im Grundstück der dortigen Beklagten verbliebene Rückverankerung einer Bohrpfahlwand). - VGH Baden-Württemberg, 29.08.1994 - 3 S 1329/93
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Auswirkung des Planvollzugs auf …
Durch Urteil vom 2.12.1993 - 7 U 23/93 - hat das OLG Stuttgart die Eigentümer der Reihenhausgrundstücke (darunter die Antragstellerin) verurteilt, die unterirdischen Rückverankerungen zur Sicherung der Baugrube für 5 Jahre Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung und gegen eine Entschädigung von je 25.000,-- DM zu dulden.Dem Senat liegt ferner eine von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des Urteils des OLG Stuttgart vom 2.12.1993 - 7 U 23/93 - und der Revisionsbegründung der dortigen Beklagten vor.
- LG Dortmund, 03.01.2012 - 3 O 263/11
Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung von Rückverankerungsarbeiten an einem …
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.12.1993 - 7 U 23/93 - NJW 1994, 739) soll ein Nutzungsinteresse des Eigentümers nicht gegeben sein für die Entfernung eines Sicherungsankers für Bauarbeiten 16 m unter der Bodenplatte eines Wohnhauses (…vgl. auch Fritzsche, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), a.a.O., § 905 Rn. 10). - VG Potsdam, 12.12.2019 - 8 K 2983/14 Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB wird nach § 905 Satz 2 BGB begrenzt (deutlich LG Landshut, Beschluss vom 25. März 2013 - 54 O 756/13 -, juris Rn.6; in diese Richtung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 7 U 23/93 -, juris, Rn 42; wohl auch VGH München…, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris, Rn. 13;… Althammer, a.a.O., § 903 Rn. 3, 15 sowie Roth, a.a.O., § 905 Rn. 1;… Berger, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 903 Rn. 4).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1999 - 20 B 2735/98
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