Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.01.2018 - 7 U 7/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 249 BGB
Reserveursache, Vorteilsausgleichung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Umfang des Schadens bei Reaktivierung eines bereits vorhandenen Bandscheibenvorfalls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang des Schadensersatzes bei einer Reserveursache
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadenersatzanspruch bei Vorliegen einer Reserveursache; Zeitlich frühere Verletzung des Rechtsgust als durch die Reserveursache (hier: früherer Eintritt eines Bandscheibenvorfalls); Beweispflichtigkeit des Schädigers für den Umfang der Ersparnis
Verfahrensgang
- LG Bochum, 11.11.2016 - 5 O 181/15
- OLG Hamm, 16.01.2018 - 7 U 7/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 984
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 7/08
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Recht einer Partei auf Ladung …
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2018 - 7 U 7/17
Bei Sekundärfolgen kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, zugute, dies erfasst nicht nur die Folgeschäden einer einzelnen Verletzung, sondern umfasst neben der feststehenden Körperverletzung auch den entstehenden weiteren Schaden aus derselben Schädigungsursache (BGH, Beschluss vom 14.10.2008 -VI 7/08, NJW-RR 2009, 409).
- OLG Brandenburg, 15.03.2019 - 11 U 27/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer …
Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich; den vom Kläger zu 2) auszugsweise zitierten Entscheidungen des KG, Urt. v. 28.02.2017 - 6 U 65/16 (GA III 686 f.), und des OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2017 - 7 U 7/17 (GA III 687), liegen bereits nach seinem eigenen Vorbringen Belehrungen anderer Versicherer zugrunde und die dort beschriebenen Ablenkungseffekte infolge des Einsatzes von grafischen Gestaltungsmitteln sind hier nicht festzustellen.
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