Rechtsprechung
| VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Ersatzschulfinanzierung - Schulen besonderer pädagogischer Prägung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Schulen besonderer pädagogischer Prägung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 06.07.1995 - 1 E 306/92
- VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Papierfundstellen
- ESVGH 49, 272
- NVwZ-RR 2000, 157
- DVBl 2000, 723 (Ls.)
- DÖV 2000, 167
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1992 (-- 1 BvR 167/87 --, BVerfGE 88, 40, zum "besonderen pädagogischen Interesse" im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG) aus, bei der tatbestandlichen Voraussetzung "besondere pädagogische Prägung" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei.Rn. 43 Gegen die Zubilligung eines ministeriellen Beurteilungsspielraums bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule in freier Trägerschaft spricht jedoch die Grundrechtsrelevanz der entsprechenden Bestimmungen sowie der Umstand, dass die Unterrichtsverwaltung diesbezüglich keine neutrale Stellung einnimmt, da sie zugleich die Interessen der öffentlichen Schulen wahrnimmt, zu denen die Privatschulen in Konkurrenz treten (s. zu dieser Überlegung BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40, 57).
Die Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob eine Schule eine besondere pädagogische Prägung aufweist, ergeben sich nicht aus einem Bezugssystem, das durch solche Erfahrungen und Eindrücke geprägt ist; sie können vielmehr schriftlich festgelegt und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. zum Vorgenannten BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40, 57 f.; Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 94).
Der Umstand, dass die Unterrichtsverwaltung über Sachverstand verfügt und Überblick über den Stand der pädagogischen Wissenschaft und die in die Praxis umgesetzten pädagogischen Konzepte hat, unterscheidet sie nicht wesentlich von anderen Fachverwaltungen, in denen ebenfalls spezieller Sachverstand vorhanden ist (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 58).
Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 16. Dezember 1992 (-- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40) aufgehoben und entschieden, dass die Auslegung des Begriffs des besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar sei.
Von dem dort verwendeten Begriff des besonderen pädagogischen Interesses wird aber, ebenso wie von dem hier auszulegenden Begriff der besonderen pädagogischen Prägung, neben dem öffentlichen Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann, auch das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte erfasst (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51 ff., u. Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 95).
Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, dass ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., S. 53; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- DVBl. 1997, 1189, 1190).
Ferner kann für eine positive Entscheidung keine Einmaligkeit des pädagogischen Konzeptes verlangt werden, sodass der Annahme einer besonderen pädagogischen Prägung einer Schule nicht entgegensteht, dass deren Konzept in einer größeren Zahl privater Schulen erprobt oder durchgeführt wird, denn die Erfolge und Risiken eines Konzepts können nur dann abgeschätzt werden, wenn hinreichend breite Erfahrungen gewonnen werden (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O.;… Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- a.a.O.).
Maßstab ist insoweit der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 55).
Eine Bereicherung und Entwicklung des öffentlichen Schulsystems kann auch langfristig auf dem Umweg über allgemeine Wandlungen der pädagogischen Anschauungen erfolgen (BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 55).
Vielmehr muss der Antragsteller das von ihm entwickelte Konzept bezogen auf die jeweilige Schule substantiiert darlegen (vgl. zum Vorgenannten, BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51;… Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- a.a.O., 1191).
- VGH Bayern, 09.04.1997 - 7 B 95.3026
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Eine Eingrenzung könne sich insoweit lediglich auf die Bewertung eines pädagogischen Konzeptes im konkreten Fall und die Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volksschule beziehen (…a.a.O., 56 ff.; s. auch Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- DVBl. 1997, 1189).Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, dass ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert (…s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., S. 53; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- DVBl. 1997, 1189, 1190).
Ferner kann für eine positive Entscheidung keine Einmaligkeit des pädagogischen Konzeptes verlangt werden, sodass der Annahme einer besonderen pädagogischen Prägung einer Schule nicht entgegensteht, dass deren Konzept in einer größeren Zahl privater Schulen erprobt oder durchgeführt wird, denn die Erfolge und Risiken eines Konzepts können nur dann abgeschätzt werden, wenn hinreichend breite Erfahrungen gewonnen werden (…s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O.; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- a.a.O.).
Vielmehr muss der Antragsteller das von ihm entwickelte Konzept bezogen auf die jeweilige Schule substantiiert darlegen (…vgl. zum Vorgenannten, BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- a.a.O., 1191).
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Ferner führte der Beklagte aus, die Frage der Gewährung der Zusatzbeihilfe an die Klägerin berühre unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (-- 1 BvR 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40) nicht die sozial-staatliche Einstandspflicht gemäß Art. 7 Abs. 4 GG, da insoweit die der Klägerin gewährte Regelförderung nach § 2 ESchFG einschlägig sei.Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40, 62 ff.; Be. v. 09.03.1994 -- 1 BvR 682, 712/88 -- BVerfGE 90, 107, 115 ff., u. -- 1 BvR 1369/90 -- BVerfGE 90, 128, 142 ff.) verpflichtet das Grundrecht des Art. 7 Abs. 4 GG die für die Schulgesetzgebung zuständigen Länder, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen.
Wie bereits dargelegt, ist eine Differenzierung der finanziellen Zuwendungen des Staates an private Ersatzschulen unter Berücksichtigung besonders förderungswürdiger Zwecke grundsätzlich zulässig (s. BVerfG, U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40, 71).
- VGH Hessen, 29.11.1982 - VI OE 120/76
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Die Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob eine Schule eine besondere pädagogische Prägung aufweist, ergeben sich nicht aus einem Bezugssystem, das durch solche Erfahrungen und Eindrücke geprägt ist; sie können vielmehr schriftlich festgelegt und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. zum Vorgenannten BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40, 57 f.; Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 94).Bezüglich dieses Begriffs ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. November 1982 (-- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 90, 93 f.) von einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit ausgegangen.
Von dem dort verwendeten Begriff des besonderen pädagogischen Interesses wird aber, ebenso wie von dem hier auszulegenden Begriff der besonderen pädagogischen Prägung, neben dem öffentlichen Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann, auch das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte erfasst (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51 ff., u. Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 95).
- BVerwG, 10.12.1986 - 7 C 60.84
Private Grundschule - Besonderes pädagogisches Interesse - Entscheidungsspielraum …
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Zu einem solchen Ergebnis sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1986 (-- 7 C 60.84 -- BVerwGE 75, 275) bezüglich der Tatbestandsvoraussetzung der Anerkennung des besonderen pädagogischen Interesses durch die Schulverwaltung in Art. 7 Abs. 5 GG gekommen.Zwar hat demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1986 (-- 7 C 60.84 -- BVerwGE 75, 275, 276) angenommen, bei der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses an der Zulassung einer privaten Grundschule gemäß Art. 7 Abs. 5 GG stehe der Unterrichtsverwaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu.
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; dies wäre mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar (s. BVerwG, U. v. 10.12.1969 -- VIII C 104.69 -- BVerwGE 34, 278, 283 f.; BVerfG, B. v. 12.02.1969 -- 1 BvR 687/62 -- BVerfGE 25, 216, 228 f.). - BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; dies wäre mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar (s. BVerwG, U. v. 10.12.1969 -- VIII C 104.69 -- BVerwGE 34, 278, 283 f.; BVerfG, B. v. 12.02.1969 -- 1 BvR 687/62 -- BVerfGE 25, 216, 228 f.). - BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40, 62 ff.; Be. v. 09.03.1994 -- 1 BvR 682, 712/88 -- BVerfGE 90, 107, 115 ff., u. -- 1 BvR 1369/90 -- BVerfGE 90, 128, 142 ff.) verpflichtet das Grundrecht des Art. 7 Abs. 4 GG die für die Schulgesetzgebung zuständigen Länder, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. - BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40, 62 ff.; Be. v. 09.03.1994 -- 1 BvR 682, 712/88 -- BVerfGE 90, 107, 115 ff., u. -- 1 BvR 1369/90 -- BVerfGE 90, 128, 142 ff.) verpflichtet das Grundrecht des Art. 7 Abs. 4 GG die für die Schulgesetzgebung zuständigen Länder, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. - BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95
Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Gegen diese Verfahrensweise sind seitens der Beteiligten keine Einwände erhoben worden (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt einer evtl. erforderlichen zweiten Anhörungsmitteilung BVerwG, B. v. 28.08.1995 -- 3 B 7.95 -- NVwZ-RR 1996, 477). - VGH Hessen, 19.09.1983 - VI OE 101/73
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Denn damit vereitelt der Staat den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewollten "schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst" (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, NVwZ-RR 2000, 157 [Rn. 43]). - OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2010 - 3 M 313/09
Umfang des Anspruchs auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen
Eine besondere pädagogische Bedeutung kommt Ersatzschulen dann zu, wenn sie nach ihrem betätigten Schulkonzept Aufgaben wahrnehmen, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, oder wenn sie sich in organisatorischer oder methodisch und didaktischer Hinsicht signifikant von öffentlichen Schulen unterscheiden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, Rdnr. 48 ).
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