Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 26.03.2024 - 7 W 33/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung; Bezeichnung einer Person als "AfD-Großspender" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004
Unterlassung einer Berichterstattung
Kurzfassungen/Presse (3)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Correctiv-Berichterstattung
- lto.de (Pressebericht, 27.03.2024)
Correctiv-Bericht "Geheimplan gegen Deutschland"
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Correctiv-Berichterstattung: Erfolglose Beschwerden gegen Zurückweisung der Unterlassungsanträge
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.02.2024 - 324 O 53/24
- OLG Hamburg, 26.03.2024 - 7 W 33/24
Papierfundstellen
- ZUM 2024, 738
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 26.03.2024 - 7 W 34/24
Zulässigkeit einer zusammenfassenden Berichterstattung; Berichterstattung über …
Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2024 - 7 W 33/24
Rn. 21 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.2.2024 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 7 W 34/24 keineswegs "klargestellt und unstreitig gestellt" hat, dass "die durch manipulativ inszenierte Wertungen erweckte Vorstellung von Lesern und Medien, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien, wie Hautfarbe, besprochen worden, falsch" sei. - LG Hamburg, 27.02.2024 - 324 O 53/24
Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung
Auszug aus OLG Hamburg, 26.03.2024 - 7 W 33/24
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.2.2024 (Az. 324 O 53/24 ) wird zurückgewiesen.
- OLG Hamburg, 24.06.2025 - 7 U 16/25
Wirksame beA-Einreichung trotz fehlender qualifizierter Signatur; Grenzen der …
Vielmehr hat er sich selbst auf Ausführungen des Senates in einem im vorliegenden Verfahren diskutierten Beschluss vom 26.3.2024 (Az. 7 W 33/24 = 324 O 53/24 ; hier vorgelegt als Anlage ASt 4) bezogen, aus denen sich indes gerade nicht ergibt, dass die Antragstellerin derartiges behauptet hatte.Vielmehr hat der Senat in jenen Verfahren lediglich ausgeführt, dass die frühere Berichterstattung der Antragstellerin in dieser Hinsicht zum Teil missverstanden worden war und dass die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie die ihr - auch hier - unterstellte Behauptung nicht aufgestellt habe und nicht habe aufstellen wollen (vgl. den Beschluss des Senates vom 26.3.2024 - 7 W 33/24 [= 324 O 53/24]):.
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