Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 01.11.2017 - 7 W 39/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Unabwendbares Ereignis ist nicht stets höhere Gewalt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 231/04
Schadensersatz aus Verkehrsunfall; Ausschluss der Haftung wegen "höherer Gewalt"; …
Auszug aus OLG Schleswig, 01.11.2017 - 7 W 39/17
Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, OLGR Celle 2005, 390-392).Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Halter einrichten kann und die demgemäß mit dem Betrieb des Fahrzeugs und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen (OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, a. a. O.).
Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I, 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, 14 U 231/04, a. a. O.).
- OLG Celle, 28.03.2012 - 14 U 156/11
Grundsätze zur Haftungsverteilung bei einem unabwendbaren Auffahrunfalls; …
Auszug aus OLG Schleswig, 01.11.2017 - 7 W 39/17
Die in der Beschwerdebegründung vom 13.09.2017 zitierte Entscheidung OLG Celle, DAR 2012, 457-460 findet deshalb hier keine Anwendung.
- AG Oberndorf/Neckar, 08.03.2023 - 10 C 265/22
Verkehrsunfall - Mithaftung Überholer gegenüber Linksabbieger
bb) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus verschuldensunabhängiger (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. November 2009 - VI ZR 239/08, BeckRS 2009, 89502, Rn. 2; BGH…, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. November 2017 - 7 W 39/17, Rn. 3; OLG München…, Urteil vom 10. November 2017 - 10 U 491/17, Rn. 3; OLG Zweibrücken…, Urteil vom 27. Januar 2021 - 1 U 63/19, Rn. 20, jew. zit. nach juris) Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG steht der Klägerin zunächst dem Grunde nach zu.Denn ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Schaden durch ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist, verursacht wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. November 2017 - 7 W 39/17, Rn. 3; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. November 2017 - 4 U 100/16, Rn. 25; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juni 2019 - 12 U 1071/18, Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. März 2021 - 1 U 141/19, Rn. 14, jew.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".