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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 30/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7424
OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 30/23 (https://dejure.org/2023,7424)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.02.2023 - 7 Ws 30/23 (https://dejure.org/2023,7424)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 7 Ws 30/23 (https://dejure.org/2023,7424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 143 StPO, § 143a Abs 4 StPO
    Wechsel des Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 311 Abs. 2 ; StPO § 473 Abs. 1
    Beschwerde gegen abgelehnten Wechsel des Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem Urteil nicht mehr möglich; Ablehnung des Wechsels des Pflichtverteidigers nach Rechtkraft des Urteils nicht mehr anfechtbar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1977 - 4 StR 686/76

    Entscheidungserheblichkeit der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 30/23
    Die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den betroffenen Verfahrensbeteiligten bewirkt, seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt und die Beseitigung eines unzutreffenden Beschlusses dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstige Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293).
  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12

    Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 30/23
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers oder dessen Auswechslung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag - wie hier - rechtzeitig gestellt wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 3 Ws 215/12).
  • LG Gießen, 26.06.2023 - 1 Qs 12/23

    Pflichtverteidiger rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Die Kammer folgt jedoch der Auffassung, dass es ausnahmsweise möglich und geboten ist, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO bzw. § 68 JGG) vorliegen, der Beiordnungsantrag noch vor (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und der Antrag vor Verfahrensabschluss aus justizinternen Gründen nicht verbeschieden wurde (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Ws 529/22 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 -1 Ws 260/21 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20 juris; LG Düsseldorf, BeckRS 2021, 36883; LG Köln NStZ 2021, 639; LG Wuppertal BeckRS 2021, 32474; LG Bremen, Beschluss vom 17. August 2020 - 3 Qs 221/20 juris; LG Hechingen, BeckRS 2020, 14359; LG Magdeburg, BeckRS 2020, 2477; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Qs 10/04 1, juris Ls.; a.A. u.a.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 7 Ws 30/23 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2012 -111-3 Ws 215/12 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 112/20 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 Ws 12/21 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. November 2020 - 5 Ws 217/19 -, juris).
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