Rechtsprechung
| VGH Bayern, 13.08.2009 - 7 ZB 09.722 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Juristische Staatsprüfung; Übergangsregelung für Wiederholer; Wahlfachprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt; präkludierte Verfahrensrüge; Verweisung auf frühere Verfahrensbestimmungen; Anwendung der Hälfteklausel bei ungerader Zahl von Klausuren; Verhältnismäßigkeit; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061
Übergangsregelung für Wiederholer der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2009 - 7 ZB 09.722
Rn. 12 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3.3.2009 Az. 7 BV 08.3061) ist in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO 2003 auch die Anwendung der Hälfteklausel des § 31 Abs. 2 Satz 1 JAPO 2003 rechtlich nicht zu beanstanden.Die Anwendung der Hälfteregelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JAPO 2003 in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO 2003 steht, wie oben gezeigt, im Einklang sowohl mit der neueren Rechtsprechung des Senats (Urt. vom 3.3.2009 Az. 7 BV 08.3061) als auch mit dem angesprochenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1994 (NJW 1995, 977).
- BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02
Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung; …
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2009 - 7 ZB 09.722
Eine verdeckte Zweitkorrektur wird von den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ersichtlich nicht gefordert; sie ist auch nach allgemeinen prüfungs- bzw. verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht geboten (vgl. BVerwG vom 10.10.2002 NJW 2003, 1063/1064 m.w.N.). - BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2009 - 7 ZB 09.722
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn die Prüfungsordnung die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer vom Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote auch davon abhängig macht, daß der Prüfling "mindestens" in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht hat (…a.a.O.; vgl. auch BVerwG vom 13.5.2004 NVwZ 2004, 1375/1376 m.w.N.). - VGH Bayern, 13.07.2009 - 7 ZB 08.163
Erste Juristische Staatsprüfung; Mängel im Prüfungsverfahren; Austausch von …
Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2009 - 7 ZB 09.722
Dass der Kläger hiernach mit seiner verspätet erhobenen Verfahrensrüge präkludiert ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zuletzt BayVGH vom 13.7.2009 Az. 7 ZB 08.163 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 LB 169/14
Aufgabenstellung; Beeinflussung; Befangenheit; Einflussnahme; Einzelbewertung; …
Dabei ist verfassungsrechtlich grundsätzlich sowohl eine "isolierte" ("verdeckte") als auch eine "offene" Bewertung von Prüfungsarbeiten zulässig (vgl. dazu näher unten sowie Bay. VGH, Beschl. v. 13.8.2009 - 7 ZB 09.722 -, juris, u.v. 29.6.1998 - 7 ZB 98.1325 -, juris). - VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09
Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und …
Dass mit dem Übergang auf das neue Prüfungsrecht neben vorteilhaften Elementen, wozu die Reduzierung der Zahl der Klausuren aus den Pflichtfächern von sieben auf sechs zählt (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 und § 28 Abs. 1 JAPO 2003), auch gewisse Verschärfungen einhergehen, wie die durch das mathematische Berechnungsverfahren bedingte Anhebung der Bestehensgrenze auf vier der insgesamt noch sieben schriftlichen Arbeiten und die geringfügige Anhebung des Gesamtdurchschnitts von mindestens 3, 60 auf 3, 80 Punkte (dazu Schöbel, BayVBl 2003, 641/643), wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig erachtet (BayVGH vom 3.3.2009 Az. 7 BV 08.3061; BayVGH vom 13.8.2009 Az. 7 ZB 09.722; vgl. auch BVerwG vom 10.10.1994 = NJW 1995, 977; VGH Baden-Württemberg vom 20.11.1978 Az. IX 586/78;… Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2004, RdNr. 86) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. - VerfGH Bayern, 07.08.2012 - 23-VII-11
Unzulässige und unbegründete Popularklage
Rn. 10 Im Verfahren Vf. 124-VI-09 hat der Antragsteller ferner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2009 Az. M 4 K 07.3021 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2009 Az. 7 ZB 09.722 erhoben.Rn. 16 1. Der Verfassungsrichter K. ist nicht nach Art. 9 VfGHG i. V. m. den entsprechend anwendbaren Bestimmungen des § 22 Nr. 4 oder des § 23 Abs. 1 StPO von der Ausübung des Richteramts in diesem Popularklageverfahren ausgeschlossen, obwohl er an dem - vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde Vf. 124-VI-09 angegriffenen - Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2009 Az. 7 ZB 09.722 mitgewirkt hat.
- VGH Bayern, 31.08.2010 - 7 ZB 10.1763
Endgültiges Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Zulassung zur …
Die Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (JAPO 2003) verweist nur hinsichtlich der erneuten Zulassung der von § 72 Abs. 2 Satz 1 JAPO 2003 erfassten Prüfungswiederholer, zu denen der Kläger aufgrund seiner Aufnahme des Studiums vor dem 1. Juli 2003 und (erfolglosen) Teilnahme am Freiversuch im Termin 2006/2 zählt, auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (JAPO 1993), so dass sich nach Erhalt des Zulassungsbescheids der weitere Verfahrensablauf grundsätzlich nach den derzeitigen Prüfungsbestimmungen richtet (vgl. BayVGH vom 13.8.2009 Az. 7 ZB 09.722 ; VerfGH vom 22.6.2010 Az. Vf. 15-VII-09 ). - VGH Bayern, 10.11.2009 - 7 ZB 09.2667
Anhörungsrüge; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; Vertretungszwang bei …
Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2009, mit dem eine Gegenvorstellung des Klägers gegen den im Verfahren Az. 7 ZB 09.722 ergangenen Beschluss vom 13. August 2009 als unzulässig verworfen wurde (Az. 7 ZB 09.2303). - VGH Bayern, 12.10.2009 - 7 ZB 09.2303
Gegenvorstellung; Statthaftigkeit; Vertretungszwang
{ABSCHNITT:Gründe} Rn. 1 Die gegen den Beschluss vom 13. August 2009 im Verfahren Az. 7 ZB 09.722 erhobene Gegenvorstellung des Klägers, mit der er sich gegen die der genannten Entscheidung zugrunde liegende Auslegung der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 1 und 72 Abs. 2 und JAPO (2003) wendet, ist in doppelter Hinsicht unzulässig.
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