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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35769
OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15 (https://dejure.org/2017,35769)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2017 - 70 A 20.15 (https://dejure.org/2017,35769)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2017 - 70 A 20.15 (https://dejure.org/2017,35769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 GG, § 9 FlurbG, § 144 FlurbG, § 3 LAnpG, § 53 LAnpG
    Bodenordnungsverfahren - Abfindung mit Flächen einer niedrigeren Qualitätsstufe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 14 GG, § 9 FlurbG, § 144 FlurbG, § 3 LwAnpG, § 53 LwAnpG, § 58 LwAnpG, § 64 LwAnpG, § 19 SachenRBerG, § 31 SachenRBerG
    Bodenordnungsverfahren; Einstellung des Verfahrens; nachträglich eingetretene Umstände; voll erschlossene Innenbereichsfläche; wertgleiche Abfindung mit Bauland; § 58 Abs 1 Satz 2 LwAnpG als Sollvorschrift; Fall des § 31 Abs. 1 SachenRBerG; besonderer Wert der Fläche für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (12)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8/96

    Bodenneuordnung, Wertermittlung, Abfindungsgrundstück

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Gestützt auf Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris) und des OVG Thüringen (Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 34/09 -, juris) führt er aus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens nicht vorlägen, da eine Abfindung der Grundstückseigentümerin mit Land minderer Qualität in einem Fall wie dem hier in Rede stehenden nicht ausgeschlossen sei.

    Rn. 32 (1) Davon ausgehend und im Anschluss an die zur Wertgleichheit einer Abfindung für baureifes Land in der Flurbereinigung ergangene grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 -, juris Rn 10 ff.) ist auch für das Bodenordnungsverfahren grundsätzlich anerkannt, (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris Rn 45 ff.; OVG Thüringen, Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn 52 ff.), dass Teilnehmer, die in ortsüblicher Weise erschlossene und ohne weiteres Zutun Dritter baulich nutzbare Flächen in das Verfahren eingebracht haben, mit Grundstücken abzufinden sind, die die gleiche Art der Nutzung wie die Einlagegrundstücke gestatten.

    Rn. 33 (2) Das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris Rn 50 ff.) und das dem folgende OVG Thüringen (Urteile v. 23. Mai 2012 - 7 F 27.09 - und - 7 F 34.09 -, beide zit. nach juris; offen gelassen, aber in der Tendenz ähnlich auch bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 8. April 1997 - C 8 S 2/96 -, zit. nach juris Rn 22) haben allerdings - worauf der Kläger zu Recht hinweist - angenommen, dass die Besonderheiten eines auf Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum gerichteten Verfahrens gem. § 64 LwAnpG auch in Ansehung der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von diesem Grundsatz gebieten können.

    Hierfür kommen insbesondere Flächen der im Zuständigkeitsbereich der Flurneuordnungsbehörde gelegenen Gebietskörperschaften sowie der mit der Privatisierung von ehemals volkseigenem land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögen befassten Stellen sowie Flächen anderer Grundeigentümer, die in anderweit durchgeführten Bodenordnungsverfahren auf eine Landabfindung verzichtet haben, in Betracht." Dem folgend hat auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris Rn 52 ff.) angenommen, der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt und der Auftrag des Bodenordnungsverfahrens des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, der bei Fehlen geeigneten Austauschlandes scheitere, bedingten, dass die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen des Zumutbaren erhebliche Anstrengungen unternehmen müsse, um solche Flächen zur Verfügung zu erhalten.

  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden- …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Rn. 38 Denn wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 -, juris Rn 40 ff., insbes. 43) ausgeführt hat, ändert die für eine Übergangszeit hinzunehmende Duldung bestehenden fremden Gebäudeeigentums nichts daran, dass das bereits mit Aufhebung des § 18 LPGG und Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zum 1. Juli 1990 auch für derartige Flächen wiederhergestellte Privateigentum den Schutz des Art. 14 GG genießt.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 -, juris Rn 35) hat bereits klargestellt, dass sich der Grundsatz wertgleicher Abfindung nur auf die eingebrachte Fläche bezieht, wie sich schon daran zeigt, dass der Bodeneigentümer auch in einem Verfahren gem. § 64 Abs. 1, § 58 Abs. 1 LwAnpG nicht etwa wieder mit entsprechend bebautem Ersatzland abzufinden ist.

    Rn. 49 So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 -, juris Rn 35) ausgeführt, zur Erreichung des Neuordnungsauftrags des § 64 Abs. 1 LwAnpG ohne - unzulässige - teleologische Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land habe die Flurneuordnungsbehörde "gegebenenfalls auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (…) in das Verfahren einzubeziehen.

  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Rn. 32 (1) Davon ausgehend und im Anschluss an die zur Wertgleichheit einer Abfindung für baureifes Land in der Flurbereinigung ergangene grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 -, juris Rn 10 ff.) ist auch für das Bodenordnungsverfahren grundsätzlich anerkannt, (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris Rn 45 ff.; OVG Thüringen, Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn 52 ff.), dass Teilnehmer, die in ortsüblicher Weise erschlossene und ohne weiteres Zutun Dritter baulich nutzbare Flächen in das Verfahren eingebracht haben, mit Grundstücken abzufinden sind, die die gleiche Art der Nutzung wie die Einlagegrundstücke gestatten.

    Eine gegenüber den sich danach ergebenden Anforderungen eingeschränkte Suche nach Ersatzflächen hat das OVG Thüringen (Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn 66 f.) im dort entschiedenen Fall, in dem die vom Bodeneigentümer in das Verfahren eingebrachte Außenbereichsfläche die Baulandqualität erst durch die vom Gebäudeeigentümer finanzierte bauliche Nutzung erlangt hatte und wegen ihrer Lage im Außenbereich ohnehin nur für eine Bebauung mit nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben geeignet war, unter Hinweis darauf als ausreichend angesehen, dass in diesem Fall die Abfindung einer nur rechnerisch mit der Einlage wertgleichen Fläche minderer Qualität gerechtfertigt gewesen sei.

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Rn. 28 Die Begründung der Einstellung wird in der durch den Widerspruchsbescheid ergänzten und insoweit maßgeblichen Fassung darauf gestützt, dass die "Flurbereinigung" - richtig hier: Bodenordnung - wegen des Nichtzustandekommens einer Geldabfindung und der Unmöglichkeit einer Landabfindung als nachträglich eingetretener Umstände gem. § 9 FlurbG nicht zweckmäßig sei, und trägt damit der auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 -, juris Rn 10) geäußerten Auffassung Rechnung, dass ein Verfahren gem. § 64 LwAnpG einzustellen sei, wenn es der Flurneuordnungsbehörde nicht gelinge, geeignetes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen.

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, dem Nutzer bei kurzer Restlaufzeit seines Nutzungsrechts das Ankaufsrecht zu versagen, steht zwar weder der Anordnung eines Verfahrens gem. § 64 LwAnpG noch einer nach den Umständen des Einzelfalls zur Erreichung des Normzwecks des § 3 LwAnpG gebotenen Zuteilung des Grundstücks an den Gebäudeeigentümer entgegen (BVerwG, Urteile v. 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 -, juris Rn 18 ff., 24, und v. 25. Januar 2017 - 9 C 29.15 -, juris Rn 21).

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87

    Grundstückserschließung - Flurbereinigungsverfahren - Bauland - Abfindung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Rn. 32 (1) Davon ausgehend und im Anschluss an die zur Wertgleichheit einer Abfindung für baureifes Land in der Flurbereinigung ergangene grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 -, juris Rn 10 ff.) ist auch für das Bodenordnungsverfahren grundsätzlich anerkannt, (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, juris Rn 45 ff.; OVG Thüringen, Urteil v. 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 -, juris Rn 52 ff.), dass Teilnehmer, die in ortsüblicher Weise erschlossene und ohne weiteres Zutun Dritter baulich nutzbare Flächen in das Verfahren eingebracht haben, mit Grundstücken abzufinden sind, die die gleiche Art der Nutzung wie die Einlagegrundstücke gestatten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 -, juris Rn 16;… dem folgend auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O. Rn 49) hängt die für die Beurteilung der Abfindungsgleichheit maßgebliche tatsächliche Bebaubarkeit eines Grundstücks vielmehr von weiteren Voraussetzungen ab.

  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 29.15

    Abfindungsgestaltung; Abfindungszusicherung; Beurteilungszeitpunkt; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Die sich daraus ergebenden Rechtsgedanken sind aber auch in einem Verfahren gem. § 64 LwAnpG zu berücksichtigen (so zuletzt BVerwG, Urteil v. 25. Januar 2017 - 9 C 29.15 -, juris Rn 15 f.) und schließen es nach Auffassung des Senats aus, den Eigentümer einer gem. § 31 Abs. 1 SachenRBerG zur Verweigerung eines Verkaufs berechtigten Fläche, die bereits vor der Bebauung mit dem fremden Gebäudeeigentum erschlossen und ohne Zutun Dritter baulich nutzbar war, ohne seine Zustimmung mit Land einer anderen, geringeren Qualitätsstufe abzufinden.

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, dem Nutzer bei kurzer Restlaufzeit seines Nutzungsrechts das Ankaufsrecht zu versagen, steht zwar weder der Anordnung eines Verfahrens gem. § 64 LwAnpG noch einer nach den Umständen des Einzelfalls zur Erreichung des Normzwecks des § 3 LwAnpG gebotenen Zuteilung des Grundstücks an den Gebäudeeigentümer entgegen (BVerwG, Urteile v. 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 -, juris Rn 18 ff., 24, und v. 25. Januar 2017 - 9 C 29.15 -, juris Rn 21).

  • BVerwG, 19.03.2010 - 9 B 76.09

    Verfahrenseinstellung im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren; § 114 VwGO

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    25 1. Nach der gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG auch für ein Verfahren zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum gem. § 64 LwAnpG maßgeblichen Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens angeordnet werden, wenn die Bodenordnung in Folge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint (zu § 9 FlurbG grundlegend BVerwG, Urteil v. 11. August 1983 - 5 C 30.82 -, zit. nach juris Rn 18, zu dessen Anwendung konkret mit Blick auf ein Bodenordnungsverfahren gem. § 64 LwAnpG: BVerwG, Beschluss v. 19. März 2010 - 9 B 76.09 -, zit. nach juris Rn 3 ff., in Bestätigung von OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 7. April 2009 - 8 K 8/07 -, zit. nach juris Rn 18).

    Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, wenn es um die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geht, da die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortführung für das Flurbereinigungsverfahren und das Bodenordnungsverfahren vergleichbare Einschätzungen und Bewertungen erfordere (BVerwG, Beschluss v. 19. März 2010 - 9 B 76.09 -, zit. nach juris Rn 4).

  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 30.82

    Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens - Teilnehmergemeinschaft - Teilnehmer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    25 1. Nach der gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG auch für ein Verfahren zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum gem. § 64 LwAnpG maßgeblichen Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens angeordnet werden, wenn die Bodenordnung in Folge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint (zu § 9 FlurbG grundlegend BVerwG, Urteil v. 11. August 1983 - 5 C 30.82 -, zit. nach juris Rn 18, zu dessen Anwendung konkret mit Blick auf ein Bodenordnungsverfahren gem. § 64 LwAnpG: BVerwG, Beschluss v. 19. März 2010 - 9 B 76.09 -, zit. nach juris Rn 3 ff., in Bestätigung von OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 7. April 2009 - 8 K 8/07 -, zit. nach juris Rn 18).

    Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.2006 - 10 B 11.06

    Bodenordnungsverfahren; Bodenwert; Wertermittlung; Verkehrswert; Vergleichswert; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Rn. 45 Denn für die Bewertung eines mit Gebäudeeigentum belasteten Grundstücks in einem Bodenordnungsverfahren gem. § 64 LwAnpG ist "die mit der Bebauung realisierte Grundstücksnutzung ebenso wenig zu berücksichtigen" wie die Bebauung als solche (vgl. BVerwG, Beschluss v. 6. November 2006 - 10 B 11.06 -, RzF 3 zu § 58 Abs. 1 LwAnpG).
  • BVerwG, 27.07.2005 - 10 B 76.04

    Rechtsansicht als ein nachträglich eingetretener Umstand im Sinne des § 9 Abs. 1 …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15
    Bei einem rein inneren (Erkenntnis-)Vorgang ohne veränderte äußere Umstände und bei ansonsten gleich bleibender Sach- und Rechtslage liegen keine nachträglich eingetretenen Umstände i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vor (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juli 2005 - 10 B 76.04 -, RzF 8 zu § 9 Abs. 1 FlurbG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2009 - 8 K 8/07

    Zur Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens infolge nachträglich eingetrener …

  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 34/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen) …

  • OVG Sachsen, 09.04.2025 - 13 C 27/23

    Einstellung/Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens, Ermittlung von …

    Rn. 60 Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine erfolglose Suche nach Tauschland bei gleichzeitiger Ablehnung einer Geldabfindung, wenn die erforderlichen Bemühungen angestrengt wurden, einen nachträglich eingetretenen Umstand in diesem Sinne darstellen, der eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen bzw. sogar erfordern kann (…BVerwG, Urt. v, 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 -, juris Rn. 24;… ThürOVG, Urt. v. 23. Mai 2012 - 7 F 27.09 -, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24. August 2017 - 70 A 20.15 -, juris Rn. 28;… OVG LSA, Urt. v. 30. Mai 2024 - 8 K 1/23 -, juris Rn. 26 f.).

    Rn. 70 Schließlich müssen die Bemühungen der Flurneuordnungsbehörde um Tauschland auf einer rechtlich und tatsächlich zutreffenden Beurteilung der insoweit entscheidungserheblichen Umstände beruhen, d. h. Anfragen nach Tauschland dürfen nicht - etwa in Sachen Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte, Lage oder Größe - zu eng gefasst sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24. August 2017 - 70 A 20.15 -, juris Rn. 29, 48 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 - 8 K 3/24

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens

    Rn. 43 Der Grundsatz, dass der Grundeigentümer, der baureife Flächen in das Bodenordnungsverfahren einbringt, grundsätzlich mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden ist, gilt auch im Bodenordnungsrecht (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. August 2017 - OVG 70 A 20.15 - juris Rn. 32; ThürOVG…, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 F 27/09 - juris Rn. 58; OVG MV…, Urteil vom 30. März 1999 - 9 K 8/96 - juris Rn. 45).
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