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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26412
VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2020,26412)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2020 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2020,26412)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2020 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2020,26412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Pressebericht, 15.09.2020)

    AfD scheitert mit Eilantrag beim VerfGH: Bayerische Abgeordnete müssen Masken tragen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin ... - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    AfD scheitert mit Eilantrag gegen Maskenpflicht im bayerischen Landtag - AfD scheitert mit Eilantrag gegen Maskenpflicht im bayerischen Landtag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Ferner wird ein Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben verbürgt, der unter anderem ein gewisses Maß an Rede- und Antragsbefugnissen umfasst; hierauf kann sich auch eine Fraktion berufen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 ff. m. w. N.).

    Da die Antragsteller der parlamentarischen Opposition angehören, sind die dargestellten Rechte zudem in Art. 16 a Abs. 1 und 2 BV gewährleistet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38, 58).

    Diese Maßnahmen können zwar Auswirkungen auf die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Wählern haben, die als Grundbedingung für eine freie Willensbildung der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der auf die persönliche Anwesenheit im Maximilianeum bezogenen Maßnahme ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Differenzierung nach der regionalen Herkunft der Abgeordneten geboten sein sollte (vgl. auch VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20).

    Das Tragen eines Mundschutzes ist jedenfalls nicht augenscheinlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 25;… vgl. auch VGH vom 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - Rn. 32 ff. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 03.08.1994 - 85-IVa-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Der Bundesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16;… BVerfG vom 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13;… vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Der Bundesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (…vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; BVerfG vom 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13;… vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Das Tragen eines Mundschutzes ist jedenfalls nicht augenscheinlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (…VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 25; vgl. auch VGH vom 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - Rn. 32 ff. m. w. N.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Der Bundesgesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (…vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16;… BVerfG vom 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181).
  • VerfGH Bayern, 21.05.2024 - 37-IVa-21

    Hausrechtliche Anordnung der Maskenpflicht im Landtag während der Corona-Pandemie …

    Abgeordnete und Fraktionen des Bayerischen Landtags können Anordnungen der Landtagspräsidentin, die auf deren Hausrecht (Art. 21 Satz 1 Alt. 1 BV) - 2 - gestützt sind, (nur) im Organstreitverfahren nach Art. 64 BV, Art. 49 Abs. 1 VfGHG beanstanden (Bestätigung von VerfGH vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191).

    Sitzungsbezogene Anordnungen auf dieser Grundlage dürfen nur ergehen, soweit das Parlament nicht bereits in Ausübung seiner Geschäftsordnungsautonomie (Art. 20 Abs. 3 BV) eigene Regelungen getroffen hat (Bestätigung von VerfGH vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191).

    Bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsunmittelbaren Befugnisse aus Art. 21 Abs. 1 Alt. 1 BV verfügt die Landtagspräsidentin über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (Bestätigung von VerfGH vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191).

    Die zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebs während der Corona-Pandemie getroffenen hausrechtlichen Anordnungen durften sich hinsichtlich der Risikobewertung und der Eignung der getroffenen Schutzmaßnahmen an den fortlaufend aktualisierten Erkenntnissen und Bewertungen des Robert Koch-Instituts zur Pandemielage orientieren (Bestätigung von VerfGH vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191).

    Vielmehr lagen insoweit den innerparlamentarischen Rechtskreis betreffende, auf dem Hausrecht beruhende Anordnungen vor, die die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen berührten und daher Gegenstand (nur) eines Organstreitverfahrens sein können (vgl. VerfGH vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191 Rn. 25;… Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 mit Fn. 16;… Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3;… vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.;… SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23;… VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt;… OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371;… Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Sie können auch keine Rechtspositionen anderer Betroffener geltend machen, da das bayerische Verfassungsprozessrecht im Organstreitverfahren - anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG - eine Prozessstandschaft nicht vorsieht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 31 m. w. N.).

    Für Mitglieder des Landtags, die wie die Antragsteller zu 2 bis 5 die Staatsregierung nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (…VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.;… vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21; vgl. insgesamt VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 42).

    Denn die Erweiterung der Verpflichtung war jedenfalls unter dem Aspekt mandatsrelevant, dass zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Status des Abgeordneten als notwendige Voraussetzung seiner parlamentarischen Teilhaberechte auch das Recht auf persönliche Anwesenheit im Plenum und in den Ausschüssen gehört (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 48 m. w. N.).

    Unabhängig von der Frage, ob bzw. ab welchem Störungsgrad gezielte Protestaktionen und symbolische Gesten während laufender Sitzungen zu Ordnungsmaßnahmen führen können (dazu SächsVerfGH vom 22.6.2012 NVwZ-RR 2012, 785/786; Glauben/Breitbach, DÖV 2018, 855/859; Schönberger/Schönberger, JZ 2018, 105/113 m. Fn. 76), dürften solche nonverbalen Meinungskundgaben grundsätzlich schon nicht mehr als Ausübung mandatsbezogener Statusrechte anzusehen sein, da der Willensbildungsprozess im Parlament nach der Vorstellung des Verfassungsgebers nicht durch tatsächliches Handeln, sondern durch öffentliche Verhandlung (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BV) in der Form von "Rede und Gegenrede" erfolgen soll (vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/43 f.; BVerfG vom 14.7.1959 BVerfGE 10, 4/13; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/367 m. w. N.; vgl. insgesamt VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 47).

    Rn. 45 2. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats (und die damit korrespondierenden Fraktionsrechte) sind aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, zu denen namentlich die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gehören (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 51 m. w. N.).

    Diese hausrechtlichen Anordnungsbefugnisse der Landtagspräsidentin bestehen grundsätzlich auch gegenüber den Abgeordneten (…VerfGH vom 6.5.2021 in diesem Verfahren - juris Rn. 40; BayVBl 2024, 191 Rn. 52;… Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 f.;… ebenso für den Bundestag Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 29;… Groh in v.Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 28;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 164 m. w. N.; Hilbert/Meier, ZJS 2022, 162/163 f. m. w. N.;… differenzierend Brocker in BeckOK GG, Art. 40 Rn. 44;… ders. in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 285).

    Da das Hausrecht eine der Landtagspräsidentin verfassungsunmittelbar zugewiesene Kompetenz darstellt, gilt für solche Maßnahmen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage noch ein sonstiger Parlamentsvorbehalt (VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 52;… ebenso im Ergebnis VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 54 f.).

    Soweit das Parlament diesbezüglich eigene Regelungen getroffen hat, die vom jeweiligen Sitzungsleiter kraft seiner Ordnungsgewalt zu vollziehen sind, muss das Hausrecht der Parlamentspräsidentin zurücktreten (…vgl. Blum in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 21 Rn. 25, 32; vgl. zum Ganzen VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 53).

    Es soll im Unterschied zur Ordnungs- und Disziplinargewalt des jeweiligen Sitzungsleiters nicht (lediglich) den störungsfreien Verlauf einer aktuell stattfindenden Sitzung gewährleisten, sondern den Landtag allgemein vor funktionsbeeinträchtigenden externen Einwirkungen schützen und damit die Parlamentsautonomie nach außen sichern (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 54; BVerfG vom 30.7.2003 BVerfGE 108, 251/273 f.;… Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 278, 287).

    Da sie wie dargestellt nicht den Kernbestand der Mandatsrechte berührten, waren sie vom Hausrecht der Landtagspräsidentin grundsätzlich auch insoweit gedeckt, als damit den Parlamentariern für den Zutritt zu und den Aufenthalt in den Sitzungsräumen bestimmte weitere Verhaltenspflichten (Maskenpflicht am Platz bzw. Testobliegenheit) auferlegt wurden (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 55).

    Die Verbindlichkeit der gegenüber den Abgeordneten getroffenen Anordnungen setzte demnach weder ihre (zumindest konkludente) Übernahme in die Parlamentsgeschäftsordnung voraus (dazu Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/369 f.) noch musste hierfür zwingend auf die - nach überwiegendem Verständnis nur der Abwehr konkreter Gefahren dienende - Polizeigewalt der Landtagspräsidentin zurückgegriffen werden (so aber Hilbert/Meier, ZJS 2022, 162/164 f.; Lange, JURA 2023, 1040/1044 f.; vgl. insgesamt VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 55).

    Bei der konkreten Bewertung der Gefahrenlage sowie bei der Wahl der zur Zielerreichung in Betracht kommenden Mittel und damit auch bei der Frage ihrer Erforderlichkeit verfügt die Landtagspräsidentin aber über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (…VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 28; BayVBl 2024, 191 Rn. 57;… vgl. auch VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 71;… Blum in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 21 Rn. 33;… Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 290), da die Verfassung ihr das Hausrecht an den Parlamentsräumen als eine eigenständig auszuübende Kompetenz übertragen hat (vgl. zum Bundestag BVerfG vom 6.5.2005 NJW 2005, 2843 f.).

    Rn. 55 Der Bundesgesetzgeber hat dem Robert Koch-Institut in § 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine zentrale Rolle bei der Erfassung und Auswertung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands zugewiesen, sodass dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen war (…vgl. im Einzelnen VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16;… vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21 - juris Rn. 27; BayVBl 2024, 191 Rn. 60;… BVerfGE 159, 223 Rn. 191).

    Daher besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlass, im Rahmen seines Aufklärungsermessens gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VfGHG wegen der von den Antragstellern geäußerten Bedenken an der Aussagekraft der auf Grundlage von PCR-Tests erstellten 7-Tage-Inzidenzen und an den Grafiken des Robert Koch-Instituts sowie hinsichtlich der Gefährlichkeit der Variante B.1.1.7 in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. bereits VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 60).

    Rn. 64 Wie bereits in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2023 (BayVBl 2024, 191 Rn. 69) ausgeführt, betraf die allgemeine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Landtag die Ausübung der verfassungsrechtlich geschützten Mandatsrechte nur am Rande.

    Aus der rein aus Gründen des Infektionsschutzes gegenüber allen Mandatsträgern gleichermaßen angeordneten Erweiterung erwuchs auch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zugleich eine politische Dimension, die über lediglich neutrale Regelungen der Hausordnung hinausgegangen wäre; es handelte sich vielmehr um eine allein der Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs dienende und damit politisch neutrale Präventivmaßnahme (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 69 m. w. N.).

    Rn. 69 Entsprechend den Erwägungen in der Entscheidung vom 25. Oktober 2023 (BayVBl 2024, 191 Rn. 70) war bei der Prüfung der Angemessenheit zugunsten der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen, dass bei unzureichenden Schutzmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die neuen Virusmutationen gravierende Beeinträchtigungen der Repräsentationsfähigkeit oder gar der Beschlussfähigkeit der Volksvertretung zu befürchten gewesen wären, sei es im Hinblick auf Krankheits- oder auf Quarantänefälle.

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8;… vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris.

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8;… vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10).

    Abgeordnetenrechte als solche kann sie nicht geltend machen, da das bayerische Verfassungsprozessrecht im Organstreit - anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG - die Möglichkeit einer Prozessstandschaft nicht vorsieht (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Rn. 34 (1) Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im vorangegangenen Organstreitverfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 70-IVa-20, an dem die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragsgegnerin zu 1 beteiligt waren, mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung zur damaligen, am 3. Juli 2020 in Kraft getretenen "Anordnung und Dienstanweisung" der Präsidentin des Bayerischen Landtags befasst; dieses Verfahren betraf unter anderem die damaligen Regelungen zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung im Maximilianeum sowie zum Mindestabstandsgebot und zur maximalen Belegungskapazität der Sitzungssäle und Besprechungsräume.

    Dass die pandemiebedingten Einschränkungen nach dem Vorbringen der Antragsteller im Widerspruch zu ihrer politischen Agenda stünden, ändere an dieser Beurteilung nichts (VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 15 ff.).

    Rn. 41 Die getroffenen Anordnungen dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24).

    Rn. 48 cc) Bei der demnach angezeigten Folgenabwägung überwiegen - wie im vorangegangenen Verfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 70-IVa-20 - die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg

    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe angemessen und zumutbar.
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe zumutbar.
  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf …

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8;… vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.; VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8;… vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Diese offensichtlich als Protest gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gedachte Vorgehensweise hatte zu einer Rüge durch den damals sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Landtags geführt (Plenarprotokoll 18/51 S. 6288; vgl. zu den auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen der Antragsgegnerin "im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des 'Corona-Virus' bedingten besonderen Situation" die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris, durch die ein Antrag der Antragstellerin und eines ihrer Abgeordneten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen abgewiesen wurde).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der …

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8;… vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7;… vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10;… vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8;… vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7;… vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10;… vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

    Die mit der 5. Anordnung und Dienstanweisung vom 19. Juli 2021 getroffenen, mit Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 geänderten und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft tretenden Anordnungen (nach Angaben der Antragsgegnerin sind zum 1. Oktober 2021 "Änderungen in einzelnen Punkten geplant"; die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung soll aber im Wesentlichen auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2021 unberührt bleiben) dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24;… vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 41).

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht; …

    Es sichert ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 -, juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 41-IVa-22

    Rechtsschutzinteresse, Haupt- und Hilfsanträge, Prozeßstandschaft, …

    Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.;… vom 26.2.2019 VerfGHE 72, 15 Rn. 38;… BayVBl 2021, 734 Rn. 22, 34; vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191 Rn. 23).

    72, 15 Rn. 52; VerfGH BayVBl 2024, 191 Rn. 40; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 BVerfGE 160, 368 Rn. 37).

    Rn. 43 Die Möglichkeit einer Prozessstandschaft sieht das bayerische Verfassungsprozessrecht - anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. dazu etwa BVerfG vom 7.3.1953 BVerfGE 2, 143) - ebenfalls nicht vor (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10;… BayVBl 2021, 734 Rn. 29;… 2024, 191 Rn. 31;… vom 21.5.2024 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 33;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 11;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 8;… Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2014, Art. 64 Rn. 14).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22

    Unangemessene Benachteiligung, Rechtsmißbrauch, Rechtsschutzinteresse, …

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (…vgl. VerfGHE 67, 216 Rn. 32;… VerfGH vom 17.1.2023 BayVBl 2023, 262 Rn. 26.; vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191 Rn. 40, jeweils m. w. N).
  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …

    Diese offensichtlich als Protest gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gedachte Vorgehensweise hatte - nach vergeblichen Bitten und Aufforderungen, die Maske abzusetzen, sowie nach Androhung - zu einer Rüge für ungebührliches Verhalten und zur Wortentziehung durch den damals sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Landtags geführt (Plenarprotokoll 18/51 S. 6288 f.; vgl. zu den auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen der Antragsgegnerin "im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des 'Corona-Virus' bedingten besonderen Situation" die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris, durch die ein Antrag der Antragstellerin und eines ihrer Abgeordneten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen abgewiesen wurde).
  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur …

  • VGH Bayern, 12.07.2021 - 25 NE 21.1755

    Keine Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 20 Abs. 2 der 13. …

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2596

    Zur Masken- und Testpflicht an Schulen

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen …

  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung von auf die Vorlage von Unterlagen …

  • BayObLG, 23.08.2021 - 201 ObOWi 907/21

    Freispruch - Zeitpunkt der Glaubhaftmachung für die Befreiung von der …

  • VerfGH Bayern, 09.11.2020 - 98-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ablehnung eines …

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2608

    Testpflicht an Schulen aufgrund SARS-CoV-2 (Covid)

  • VerfGH Bayern, 09.10.2020 - 98-IVa-20

    Ablehnung eines Personenvorschlags der AfD für eine Expertenanhörung in einem …

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 25 NE 21.1757

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht an bayerischen Schulen - …

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1647

    Beschränkung gastronomischer Angebote wegen Corona

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 25 NE 21.2372

    Masken- und Testpflicht bei Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht rechtmäßig

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2579

    Eilantrag gegen Testpflicht von Schülerinnen und Schülern

  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 25 NE 21.2471

    Masken- und Testpflicht an Schulen

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 25 NE 21.2420

    Testpflicht bei Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht und für Beschäftigte …

  • VGH Bayern, 13.07.2021 - 25 NE 21.1873

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Testpflicht für Schüler

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1721

    Sperrstunde für gastronomische Angebote

  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die …

  • VerfGH Bayern, 20.03.2025 - 26-VI-25

    Einstweilige Anordnung, Verfassungsbeschwerdeverfahren, Antrag auf Erlaß, …

  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 58-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion mit dem Ziel der Teilnahme eines …

  • VGH Bayern, 13.07.2021 - 25 NE 21.1870

    Maskenpflicht an Schulen

  • VG München, 07.09.2021 - M 3 E 21.3962

    Kein Anspruch auf Präsenzunterricht ohne Coronatest

  • VGH Bayern, 30.08.2021 - 25 NE 21.2227

    Keine Öffnung der Diskotheken nach der "Drei-G-Regel"

  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 25 NE 21.1719

    Keine Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2610

    Corona-Testpflicht an Schulen

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29006
VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2023,29006)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2023 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2023,29006)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - 70-IVa-20 (https://dejure.org/2023,29006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im Jahr 2020

  • BAYERN | RECHT

    Rechtsschutzinteresse, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Dynamische Verweisung, Verwaltungsgerichte, Sachverständigengutachten, Einstweilige Anordnung, Öffentlich-rechtliches Hausrecht, Antragsbefugnis, Ersatzzwangshaft, Einschätzungsprärogative, Organstreitverfahren, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Rechte der AfD durch Corona-Maßnahmen im Bayerischen Landtag nicht verletzt - Rechte der AfD durch Corona-Maßnahmen im Bayerischen Landtag nicht verletzt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Allgemeinverfügung der Landtagspräsidentin zu Corona-Maßnahmen im bayrischen Landtagsgebäude 2020

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Im Verhältnis zu den Antragstellern als mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten ausgestatteten Teilen des Landtags handelte es sich dagegen nicht um Maßnahmen, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet waren, sondern um den innerparlamentarischen Rechtskreis betreffende, auf dem Hausrecht beruhende Anordnungen, die die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen berührten und daher Gegenstand (nur) eines Organstreitverfahrens sein konnten (…Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 mit Fn. 16;… Huber in Meder/ Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3; vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.;… SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23;… VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt;… OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371;… Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Ihr Schutzbereich umfasst darüber hinaus eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern; dazu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Kontakte zu den Medien (…VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56; BVerfGE 154, 354 Rn. 52).

    Das ihnen an diesen Räumlichkeiten eingeräumte Nutzungsrecht, das vom verfassungsmäßigen Recht auf freie Mandatsausübung umfasst ist (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 37 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 22.2.1996 NJW 1996, 2567/2568;… VerfGH RhPf vom 14.5.2021 - VGH O 23/21 - juris Rn. 52), konnte danach nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden.

    Rn. 51 2. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats und die damit korrespondierenden Fraktionsrechte sind aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, zu denen namentlich die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gehören (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40 m. w. N.;… VerfGH Berlin vom 28.8.2019 - 52/19 - juris Rn. 23;… VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 104 bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt;… Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 8; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/368).

    Rn. 57 a) Bei der Wahrnehmung der hausrechtlichen Befugnisse nach Art. 21 Abs. 1 Alt. 1 BV muss die Landtagspräsidentin die davon betroffenen Rechte der Abgeordneten und Fraktionen mit den widerstreitenden Rechtsgütern der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments abwägen und in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40;… NdsStGH vom 27.9.2021 NVwZ 2021, 1606 Rn. 22;… VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 62).

    Ob und inwieweit bei derartigen Kompetenzabgrenzungen auf der Ebene der Staatsorganisation auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwendbar ist (dazu BVerfG vom 22.5.1990 BVerfGE 81, 310/338;… vom 19.11.2014 BVerfGE 138, 1 Rn. 55; 154, 354 Rn. 45 ff.; krit. Linke, NVwZ 2021, 1265/1270 f.), bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Gegenüber den externen Besuchern des Parlaments sowie den Mitarbeitern der Abgeordneten und Fraktionen (dazu VerfGH BW vom 4.4.2022 NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 52;… Brocker in BeckOK GG, Art. 40 Rn. 44) stellten die zugangsbeschränkenden und verhaltenssteuernden Anordnungen einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar, da die Antragsgegnerin insoweit mit rechtlicher Außenwirkung von ihren verfassungsunmittelbaren Regelungsbefugnissen nach Art. 21 Satz 1 Alt. 1 BV Gebrauch machte.

    Im Verhältnis zu den Antragstellern als mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten ausgestatteten Teilen des Landtags handelte es sich dagegen nicht um Maßnahmen, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet waren, sondern um den innerparlamentarischen Rechtskreis betreffende, auf dem Hausrecht beruhende Anordnungen, die die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen berührten und daher Gegenstand (nur) eines Organstreitverfahrens sein konnten (…Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 mit Fn. 16;… Huber in Meder/ Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3;… vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.;… SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt;… OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371;… Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Rn. 51 2. Die Freiheit des Abgeordnetenmandats und die damit korrespondierenden Fraktionsrechte sind aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, zu denen namentlich die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments gehören (…vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40 m. w. N.;… VerfGH Berlin vom 28.8.2019 - 52/19 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 104 bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt;… Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 8; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/368).

    Da das Hausrecht eine der Landtagspräsidentin verfassungsunmittelbar zugewiesene Kompetenz darstellt, gilt für solche Maßnahmen entgegen dem Vortrag der Antragsteller weder das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage noch ein sonstiger Parlamentsvorbehalt (ebenso im Ergebnis VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 54 f.).

    Rn. 57 a) Bei der Wahrnehmung der hausrechtlichen Befugnisse nach Art. 21 Abs. 1 Alt. 1 BV muss die Landtagspräsidentin die davon betroffenen Rechte der Abgeordneten und Fraktionen mit den widerstreitenden Rechtsgütern der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments abwägen und in einen angemessenen Ausgleich bringen (…vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 40;… NdsStGH vom 27.9.2021 NVwZ 2021, 1606 Rn. 22; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 62).

    Bei der konkreten Bewertung der Gefahrenlage sowie bei der Wahl der zur Zielerreichung in Betracht kommenden Mittel und damit auch bei der Frage ihrer Erforderlichkeit verfügt die Landtagspräsidentin aber über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (…VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 28; vgl. auch VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 71;… Blum in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 21 Rn. 33;… Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 290), da die Verfassung ihr das Hausrecht an den Parlamentsräumen als eine eigenständig auszuübende Kompetenz übertragen hat (vgl. zum Bundestag BVerfG vom 6.5.2005 NJW 2005, 2843 f.).

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Rn. 29 In einem Organstreitverfahren kommt dem Umstand, dass die beanstandete Maßnahme für sofort vollziehbar erklärt worden ist, im Übrigen schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren lediglich feststellt, ob die Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers verstößt (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 734 Rn. 25 m. w. N.).

    Die Antragstellerin zu 1 kann als Landtagsfraktion keine dieser Rechtspositionen im Organstreitverfahren geltend machen, da das bayerische Verfassungsprozessrecht eine solche Prozessstandschaft nicht vorsieht (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 734 Rn. 29 m. w. N.).

    Hatte das Parlament wie hier noch keinen Anlass, über eine immunitätsrelevante freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahme zu entscheiden, so fehlt es an einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, das Gegenstand einer Organstreitigkeit sein könnte (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 734 Rn. 22 m. w. N.).

    Sie waren gleichwohl als rechtserheblich anzusehen, da sie sich nach dem Sachvortrag der Antragsteller zumindest zu einem ihre Rechtsstellung beeinträchtigenden Verhalten verdichten konnten (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 734 Rn. 33).

    Dieses kontradiktorische Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht dagegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (…VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 734 Rn. 25;… 2023, 262 Rn. 26;… BVerfG vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 8 Rn. 28).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben; es verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (sog. freies Mandat;… vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.; BayVBl 2021, 734 Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen auch für die Zukunft die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (…VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52;… vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben; es verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.;… BayVBl 2021, 734 Rn. 34).

    Die Freiheit des Mandats schützt insbesondere vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Ausübung parlamentarischer Rechte richten (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 71).

    Ihr Schutzbereich umfasst darüber hinaus eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern; dazu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Kontakte zu den Medien (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56;… BVerfGE 154, 354 Rn. 52).

    Als Zusammenschlüsse von Abgeordneten können auch die Fraktionen entsprechende eigene Rechte aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV ableiten; für Fraktionen und Mitglieder des Landtags, die wie die Antragsteller die Staatsregierung nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.;… vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Diese hausrechtlichen Anordnungsbefugnisse der Landtagspräsidentin bestehen grundsätzlich auch gegenüber den Abgeordneten (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 40;… Möstl in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 f.;… ebenso für den Bundestag Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 29;… Groh in v. Münch/ Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 28;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 164 m. w. N.; Hilbert/Meier, ZJS 2022, 162/163 f. m. w. N.;… differenzierend Brocker in BeckOK GG, Art. 40 Rn. 44;… ders. in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 285).

    Da sie nicht den Kernbestand der Mandatsrechte berührten (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44), waren sie vom Hausrecht der Landtagspräsidentin grundsätzlich auch insoweit gedeckt, als damit den Parlamentariern für den Aufenthalt in den Sitzungsräumen bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt wurden.

    In der aus Gründen des Infektionsschutzes an alle Mandatsträger gleichermaßen gerichteten Anordnung, in den Räumen des Parlaments grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, lag entgegen der Darstellung der Antragsteller auch keine einseitige Parteinahme der Landtagspräsidentin zugunsten der Regierungspolitik, sondern eine allein der Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs dienende und damit politisch neutrale Präventivmaßnahme (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44).

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Aus den Regelungen des Art. 28 BV zur Immunität ergeben sich aber nur Rechte des Landtags insgesamt in Gestalt des sog. Parlamentsprivilegs sowie ein subjektives Recht des einzelnen Mandatsträgers als Teil seiner verfassungsmäßigen Statusrechte (VerfGH vom 14.8.1952 VerfGHE 5, 216/219;… Möstl in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 1;… Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 1; vgl. auch BVerfG vom 17.12.2001 BVerfGE 104, 310/325 ff. zu Art. 46 GG).

    Rn. 34 Mit der Gewährleistung der parlamentarischen Immunität wird die Handlungsfähigkeit der Volksvertretung insbesondere in ihrer Funktion als Gesetzgebungsorgan geschützt (VerfGHE 5, 216/219); sie findet ihre Rechtfertigung daher vor allem im Prinzip der repräsentativen Demokratie (BVerfGE 104, 310/329).

    Eine Rechtposition einzelner Abgeordneter ergibt sich daraus nur insoweit, als diese unter Berufung auf ihr Recht auf ungestörte Mandatsausübung (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV) verlangen können, dass die Entscheidung über eine Genehmigungserteilung nach Art. 28 Abs. 1 BV nicht anhand sachfremder Erwägungen und damit in willkürlicher Weise (Art. 118 Abs. 1 BV) getroffen wird (VerfGH vom 14.1.1966 VerfGHE 19, 1/3 f.;… Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 8;… Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 28 Rn. 7; ebenso BVerfGE 104, 310/325 ff.).

  • VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 17/95

    Ausspruch eines Hausverbots und zwangsweise Räumung von durch hungerstreikende …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Das ihnen an diesen Räumlichkeiten eingeräumte Nutzungsrecht, das vom verfassungsmäßigen Recht auf freie Mandatsausübung umfasst ist (…vgl. BVerfGE 154, 354 Rn. 37 m. w. N.; VerfGH Berlin vom 22.2.1996 NJW 1996, 2567/2568;… VerfGH RhPf vom 14.5.2021 - VGH O 23/21 - juris Rn. 52), konnte danach nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden.

    Das den Abgeordneten und Fraktionen zustehende (abgeleitete) Hausrecht an den von der Parlamentsverwaltung überlassenen Räumlichkeiten schließt jedoch das prinzipielle Recht ein, darüber zu entscheiden, wer sich dort wann und zu welchen Zwecken aufhalten darf (vgl. VerfGH Berlin NJW 1996, 2567/2568;… Klein in Dürig/Scholz/Herzog, GG, Art. 40 Rn. 168;… Blum in Morlok/ Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34;… Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 282 m. w. N).

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Dieses kontradiktorische Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht dagegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18;… BayVBl 2021, 734 Rn. 25;… 2023, 262 Rn. 26;… BVerfG vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 8 Rn. 28).

    Als Zusammenschlüsse von Abgeordneten können auch die Fraktionen entsprechende eigene Rechte aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV ableiten; für Fraktionen und Mitglieder des Landtags, die wie die Antragsteller die Staatsregierung nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (…VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Im Verhältnis zu den Antragstellern als mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten ausgestatteten Teilen des Landtags handelte es sich dagegen nicht um Maßnahmen, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet waren, sondern um den innerparlamentarischen Rechtskreis betreffende, auf dem Hausrecht beruhende Anordnungen, die die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen berührten und daher Gegenstand (nur) eines Organstreitverfahrens sein konnten (…Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 mit Fn. 16;… Huber in Meder/ Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3;… vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.; SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23;… VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt;… OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.;… Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371;… Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Jedenfalls solange der Landtag auf entsprechende eigene Schutzvorschriften in seiner Geschäftsordnung verzichtete und die Mehrheit der Mandatsträger die hausrechtlichen Anordnungen vorbehaltlos unterstützte, erstreckte sich deren Geltungsbereich auch auf den laufenden Sitzungsbetrieb (vgl. SächsVerfGH vom 14.11.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 47 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20
    Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen; zudem haben nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV jene Fraktionen, die - wie die Antragstellerin zu 1 - die Staatsregierung nicht stützen, das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (vgl. VerfGH vom 17.1.2023 BayVBl 2023, 262 Rn. 23 m. w. N.).

    Mögliche Grundrechtsverstöße zu Lasten Dritter sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen; im Organstreit kommen als verfolgbare Rechte nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht (vgl. VerfGH BayVBl 2023, 262 Rn. 25 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige …

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Schulnetzplanung Sachsen

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen …

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der …

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht; …

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 218/07

    Schriftliche Erlaubnis des Gerichtspräsidenten als Voraussetzung der Zulassung …

  • VerfGH Sachsen, 22.06.2012 - 58-I-12

    Sitzungsausschluss von Landtagsabgeordneten nach Weigerung, den Anordnungen des …

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem …

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die …

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der …

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1477

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich der …

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit …

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der …

  • BVerfG, 09.06.2026 - 2 BvE 1/22

    Erfolglose Organklage gegen 2G+-Regeln im Deutschen Bundestag

    Dies unterscheidet den vorliegenden Organklagegegenstand von Verfahren etwa zur Maskenpflicht oder zu Testpflichten vor den Landesverfassungsgerichten (vgl. NdsStGH…, Beschluss vom 27. September 2021 - StGH 6/20 -, juris, Rn. 1; SchlHLVerfG…, Beschluss vom 24. Juni 2022 - LVerfG 2/22 -, juris, Rn. 1; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - Vf. 70-IVa-20 -, juris, Rn. 1;… Entscheidung vom 21. Mai 2024 - Vf. 37-IVa-21 -, juris, Rn. 2; VerfG Brandenburg…, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 13/21 -, juris, Rn. 1).

    Es kann dabei offenbleiben, ob dies - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung angedeutet - auch für ein Handeln der Antragsgegnerin zu 1. allein gegolten hätte (für das Landesverfassungsrecht vgl. NdsStGH…, Beschluss vom 27. September 2021 - StGH 6/20 -, juris, Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - Vf. 70-IVa-20 -, juris, Rn. 25;… Entscheidung vom 21. Mai 2024 - Vf. 37-IVa-21 -, juris, Rn. 25; VerfG Brandenburg…, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 13/21 -, juris, Rn. 52 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 - 3 S 158.25

    Kein Anspruch auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises für …

    Art. 40 Abs. 2 GG begründet zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative eigenständige Kompetenzen der Bundestagspräsidentin (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 - juris Rn. 23) und stellt damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Hausordnung für die Liegenschaften des Parlaments dar, ohne dass es hierfür eines Parlamentsgesetzes bedürfte (vgl. VerfGH BW…, Urteil vom 4. April 2022 - 1 GR 69/21 - juris Rn. 107; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 52).

    Nichts anderes gilt für das mit der Zuweisung des Hausrechts und seiner Ausübung verbundene Recht, Personen vom Betreten der Räume auszuschließen oder ihren Aufenthalt zu reglementieren, um die Zweckbestimmung der Parlamentsgebäude zu wahren und den ungestörten Ablauf seines Betriebes zu gewährleisten (vgl. VerfGH BW…, Urteil vom 4. April 2022 - 1 GR 69/21 - juris Rn. 108; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 52;… Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 215).

  • VG München, 25.03.2025 - M 30 K 21.6398

    Bayerischer Landtag, Hausrechtliche Allgemeinverfügung, 3-G-Regel (Geimpft, …

    Soweit der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einem Organstreitverfahren festhält, dass zumindest nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte unter vergleichbaren Umständen die gleichen Anordnungen erlassen würde (BayVerfGH, E.v. 25.10.2023 - Vf. 70-IVa-20 - juris, Rn. 40), ist dies für den vorliegenden Individualrechtschutz nach den Regeln der VwGO nicht ausschlaggebend und für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend.

    Aufgrund des folglich unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs entfällt auch bei einem Organstreitverfahren (anders als bei einem Verfahren nach der VwGO) das Rechtsschutzinteresse daher grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.10.2023 - Vf. 70-IVa-20 - juris, Rn. 40 m.w.N.).

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