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   AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07   

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https://dejure.org/2008,39485
AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07 (https://dejure.org/2008,39485)
AG Forchheim, Entscheidung vom 03.04.2008 - 71 C 872/07 (https://dejure.org/2008,39485)
AG Forchheim, Entscheidung vom 03. April 2008 - 71 C 872/07 (https://dejure.org/2008,39485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Mietwagenkosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif Zustellung/Abholung

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Zustellung/Abholung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07
    VersR 2006, 986 f.; NJW 2007, 2122, 2123; VersR 2007, 1144 und BB 2007, 1755 m.w.N. sowie NJW 2007, 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur, aber doch jedenfalls den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).

    In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH NJW 2005, 1043; NJW 2007, 3782, 3783).

    Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge auch nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer überhaupt wirksam zustande gekommen oder nichtig ist (vgl. BGH NJW 2007, 3782, 3783).

    können einen solchen Aufschlag rechtfertigen (s. o. sowie BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).

    Zur Beurteilung der Erforderlichkeit muss die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 3782, 3783).

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es auch nicht zu beanstanden, in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten zu schätzen (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2693 = VersR 2006, 1425 [1426J; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2758 und NJW 2007, 2916).

    können einen solchen Aufschlag rechtfertigen (s. o. sowie BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07
    VersR 2006, 986 f.; NJW 2007, 2122, 2123; VersR 2007, 1144 und BB 2007, 1755 m.w.N. sowie NJW 2007, 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur, aber doch jedenfalls den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es auch nicht zu beanstanden, in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten zu schätzen (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2693 = VersR 2006, 1425 [1426J; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2758 und NJW 2007, 2916).

  • LG Bamberg, 17.10.2008 - 3 S 46/08
    Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Forchheim vom 03, 04.2008, Az. 71 C 872/07, hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug nur in geringem Umfang Erfolg.
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