Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8299
BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89 (https://dejure.org/1989,8299)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1989 - 8 C 61.89 (https://dejure.org/1989,8299)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1989 - 8 C 61.89 (https://dejure.org/1989,8299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,8299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antrag auf Zulassung einer Sprungrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 33.82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89
    Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein; sie kann auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 und vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 S. 9).

    Unter diesen Umständen scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse vom 13. Februar 1964, a.a.O. und vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 383.63
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89
    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden, wobei unentschieden bleiben kann, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt in Betracht kommt, wenn innerhalb der Revisionsfrist das Formerfordernis des § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt worden ist (vgl. u.a. Beschluss vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53 [BVerwG 13.02.1964 - VIII C 383/63]).

    Unter diesen Umständen scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse vom 13. Februar 1964, a.a.O. und vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89
    Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein; sie kann auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 und vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 S. 9).
  • BVerwG, 16.02.1972 - V C 6.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn die schriftliche Zustimmungserklärung nach Einlegung der Revision innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird; ferner hat es das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausreichen lassen, daß die Zustimmung im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt wird (vgl. u.a. Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314 [BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch die Zustimmungserklärung auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - in der Sitzung vor dem Verwaltungsgericht vor Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt worden ist (Urteil vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259; Beschluss vom 25. August 1989 - BVerwG 8 C 61.89 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Andererseits reicht es aus, wenn die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt wird (Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG 5 C 92.61 - BVerwGE 14, 259 = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 3 und vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49 S. 2; Beschluss vom 25. August 1989 - BVerwG 8 C 61.89 - juris).
  • BVerwG, 22.06.2022 - 2 C 12.21

    Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der

    Dabei bedarf es keiner Klärung, ob in den Fällen, in denen die Berichtigung des Protokolls nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision, sondern erst nach deren Ablauf erfolgt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden kann (zustimmend Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 134 Rn. 26; offen gelassen von BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 8, vom 25. August 1989 - 8 C 61.89 - juris Rn. 7 und vom 18. September 2008 - 2 C 125.07 - juris Rn. 13).

    Erforderlichenfalls hätte sie eine anderweitig gefasste Erklärung "anfordern" müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 8 und vom 25. August 1989 - 8 C 61.89 - juris Rn. 7).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht