Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 267 AEUV, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000
Vorabentscheidungsersuchen - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Verbot des Tragens sichtbarer Zeichen der religiösen Überzeugung - Kopftuch in der Kita - Benachteiligung wegen der Religion oder des Geschlechts - Art 2, 4 und Art 8 EGRL 78/2000 - Art 16 EUGrdRCh - rewis.io
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
"Kopftuchverbot": Ersuchen um EuGH-Vorabentscheidung
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 28.03.2017 - 8 Ca 6967/14
- LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17
- ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18
- BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
- EuGH, 15.07.2021 - C-804/18
- EuGH, 16.09.2021 - C-804/18
- BAG - 10 AZR 299/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2019, 119
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Auszug aus ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18
Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Achbita (Urteil vom 14. März 2017, Az. 157/15, ECLI:EU:C:2017:203) stehe ihrem Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nicht entgegen.(1) Der Gerichtshof hat im Verfahren Urteil vom 14. März 2017 (Achbita, C-157/15, ECLI:EU:2017:203) festgestellt, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78 begründe, da die Regel auf alle Beschäftigten gleich angewandt werde.
Die Kammer sieht sich an einer stattgebenden Entscheidung daher durch die - allerdings auslegungsbedürftigen - Gründe des Urteils des Gerichtshofs vom 14. März 2017 (Achbita, C-157/15, ECLI:EU:2017:203) gehindert.
Im Urteil vom 14. März 2017 (Achbita, C-157/15, ECLI:EU:2017:203) hat der Gerichtshof die Frage, ob in dem betrieblichen Neutralitätsgebot eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion liegt, offengelassen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (…Urteil vom 27. März 2018 - 7 Sa 304/17 -, Rn. 60, juris) versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Achbita und Bougnaoui (Urteil vom 14. März 2017, Az. C-188/15, ECLI:EU:C:2017: 204) im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht so, dass der Wunsch des Arbeitgebers, Kund*innen ein Bild der Neutralität zu vermitteln, grundsätzlich nur dann rechtmäßig sei, wenn das Fehlen dieser Neutralität zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.
- BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein …
Auszug aus ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18
Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählten die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61, juris).Das Bundesverfassungsgericht fordert dagegen für einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG (Religionsfreiheit) über das Vorliegen eines rechtmäßigen Ziels hinaus, dass von der äußeren religiösen Bekundung eine hinreichend konkrete Gefahr für Schutzgüter mit Verfassungsrang ausgehen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris).
- EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Auszug aus ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18
Die Kammer fühlt sich in dieser Auslegung bestätigt durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Bougnaoui (Urteil vom 14. März 2017, Az. C-188/15, ECLI:EU:C:2017:204), in der der Gerichtshof den Wunsch des Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung anerkennt. - LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17
Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht
Auszug aus ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 27. März 2018 - 7 Sa 304/17 -, Rn. 60, juris) versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Achbita und Bougnaoui (Urteil vom 14. März 2017, Az. C-188/15, ECLI:EU:C:2017: 204) im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht so, dass der Wunsch des Arbeitgebers, Kund*innen ein Bild der Neutralität zu vermitteln, grundsätzlich nur dann rechtmäßig sei, wenn das Fehlen dieser Neutralität zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.