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   ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21   

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https://dejure.org/2021,44693
ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21 (https://dejure.org/2021,44693)
ArbG Köln, Entscheidung vom 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21 (https://dejure.org/2021,44693)
ArbG Köln, Entscheidung vom 30. September 2021 - 8 Ca 2545/21 (https://dejure.org/2021,44693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen: Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Langzeiterkrankten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber muss bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern nicht auf drohenden Verfall von Urlaubstagen hinweisen - Hinweispflicht besteht ab Zeitpunkt der Wiedergenesung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Beim langzeiterkrankten Arbeitnehmer werden die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung erst mit dem Zeitpunkt der Wiedergenesung fällig (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19).

    Die erkennende Kammer schließt sich insofern der Rechtsprechung des LAG Hamm (Urteil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19; zustimmend Bettinghausen, BB 2020, S. 1912 ff.; Grimm, ArbRB 2019, S. 298 f.) an.

    Richtigerweise wird damit auch exakt zu diesem Zeitpunkt (Wiedergenesung des Arbeitnehmers) die Mitwirkungsobliegenheit fällig (so auch LAG Hamm 24.07.2019, 5 Sa 676/19).

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 855/11

    Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels - gesetzlicher Urlaub -

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit der "Schulz-Hoff"-Entscheidung im Januar 2009 (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) verfällt jedoch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern, die keine Möglichkeit hatten, ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht bereits nach Ablauf eines dreimonatigen Übertragungszeitraums nach Ablauf des Kalenderjahres, sondern erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (ständige Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10; bestätigt durch EuGH 22.11.2011, C-214/10, "KHS"; im Anschluss z. B. auch BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 855/11).

    Besteht eine Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 855/11).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Hieran anknüpfend hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 und vom 22.10.2019, 9 AZR 98/19) entschieden, dass § 7 Abs. 3 BUrlG richtlinienkonform auszulegen ist.
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Mit Urteil vom 06.11.2018 (C-619/16 und C-686/16) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Bezugszeitraum (vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub verliert, wenn dies automatisch erfolgt, ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen.
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit der "Schulz-Hoff"-Entscheidung im Januar 2009 (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) verfällt jedoch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern, die keine Möglichkeit hatten, ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht bereits nach Ablauf eines dreimonatigen Übertragungszeitraums nach Ablauf des Kalenderjahres, sondern erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (ständige Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10; bestätigt durch EuGH 22.11.2011, C-214/10, "KHS"; im Anschluss z. B. auch BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 855/11).
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Die Klägerseite repliziert, sie erwarte in Anbetracht des Vorlagebeschlusses des BAG an den EuGH vom 07.07.2020, 9 AZR 401/19 (anhängig: EuGH C-727/20), künftig eine Aufgabe der bisherigen 15-Monats-Rechtsprechung durch BAG und EuGH.
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit der "Schulz-Hoff"-Entscheidung im Januar 2009 (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) verfällt jedoch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern, die keine Möglichkeit hatten, ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht bereits nach Ablauf eines dreimonatigen Übertragungszeitraums nach Ablauf des Kalenderjahres, sondern erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (ständige Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10; bestätigt durch EuGH 22.11.2011, C-214/10, "KHS"; im Anschluss z. B. auch BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 855/11).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Die Klägerseite repliziert, sie erwarte in Anbetracht des Vorlagebeschlusses des BAG an den EuGH vom 07.07.2020, 9 AZR 401/19 (anhängig: EuGH C-727/20), künftig eine Aufgabe der bisherigen 15-Monats-Rechtsprechung durch BAG und EuGH.
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Seine Mitwirkungsobliegenheit kann der Arbeitgeber zum nach der Rechtsprechung des BAG etwa dadurch erfüllen, dass der dem Arbeitnehmer in Textform mitteilt, wie viele konkrete Urlaubstage ihm zustehen, ihn auffordert seinen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann und er ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt, d. h. dass der Urlaub dann verfällt (BAG, Urteile vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16 und 9 AZR 651/15).
  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 425/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeits-unfähig

    Auszug aus ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit der "Schulz-Hoff"-Entscheidung im Januar 2009 (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) verfällt jedoch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern, die keine Möglichkeit hatten, ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht bereits nach Ablauf eines dreimonatigen Übertragungszeitraums nach Ablauf des Kalenderjahres, sondern erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (ständige Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10; bestätigt durch EuGH 22.11.2011, C-214/10, "KHS"; im Anschluss z. B. auch BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 855/11).
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 267/19

    Urlaubsabgeltung - Schwerbehindertenzusatzurlaub - Hinweispflicht

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