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   LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09   

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LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09 (https://dejure.org/2009,22337)
LG Hagen, Entscheidung vom 04.12.2009 - 8 O 97/09 (https://dejure.org/2009,22337)
LG Hagen, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 8 O 97/09 (https://dejure.org/2009,22337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Unfallverursachers zum Ersatz eines im Zuge der Reparatur des primären Unfallschadens durch die im Wege der Ersetzungsbefugnis beauftragten Werkstatt verursachten zusätzlichen Schadens am PKW; Zurechnung des sog. Werkstattrisikos zum Mitverschulden des ...

  • RA Kotz

    Fahrzeugschaden durch Fahrzeugreparatur in Werkstatt

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Hagen urteilt zu dem Werkstatt- und Prognoserisiko mit Vorteilsausgleich bei den Reparaturkosten sowie zur merkantilen Wertminderung und zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 4.12.2009 - 8 O 97/09 -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Diese Ansicht ist seit BGHZ 63, 182 (dazu Gitter, JR 1975, 160; Seliger, VersR 1976, 146) allgemeine Auffassung: Der Geschädigte soll aus einem Verschulden der von ihm beauftragten Werkstatt weder bei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB noch nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB Nachteile haben (Staudinger-Schiemann, § 249 BGB, Rn. 68).

    Es würde den Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des Abs. 2 im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß (BGH, NJW 1975, 160 ff.; AG Giforn, NZV 2007, 149, 150).

    Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Möglichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten KFZ durch Fehler der Reparaturerkstatt entstehen (BGH, NJW 1975, 160 ff.).

    Doch selbst wenn man in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 278 BGB berücksichtigen müsste, wäre hierin keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung der Beklagten von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung zu sehen, welche allein auf ein Fehlverhalten der Reparaturwerkstatt zurückzuführen ist (vgl. BGH, NJW 1975, 160 ff.).

    Etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt kann der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen abtreten (BGH NJW 1975, 160; siehe auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 24, Rn. 44).

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des "erforderlichen" Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das sog. Werkstattrisiko trägt (OLG München vom 07.07.2006, Az.: 10 U 2270/06, OLG Hamm, NZV 1995, 442 f.; OLG Karlsruhe, MDR 1973, 580 f.).

    Ein etwaiges in diesem Zusammenhang in Betracht kommendes Auswahlverschulden des Klägers (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 442, 443) ist vorliegend nicht zu sehen.

  • OLG Karlsruhe, 27.06.1990 - 1 U 1/90

    Haftpflichtversicherung; Schadensersatz; Schaden; Minderung; Ersatzfahrzeug;

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Auch nach dieser Berechnungsmethode entfällt die Annahme eines Minderwertes bei Fahrzeugen älter als 5 Jahre oder eine Laufleistung über 100.000 km (OLG Karlsruhe, NZV 1990, 387 f.).
  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 16/79

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Bei Personenkraftwagen ist die Methode von Ruhkopf und Sahm (VersR 1962, 593) verbreitet, die durch den BGH als brauchbare Bewertungsgrundlage anerkannt wird (BGH, NJW 1980, 281 ff.).
  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    (vgl. BGH, DAR 2005, 265 f.; OLG Frankfurt, DAR 1985, 58; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58 f.).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind nämlich auch dann als erforderlich anzusehen, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, bspw. dadurch, dass der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren und damit höherwertigem Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, NJW 2005, 1041 ff.).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Von den Beklagten kann als erforderlicher Herstellungsaufwand nämlich nur der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2006, 2106 f.).
  • OLG München, 07.07.2006 - 10 U 2270/06
    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des "erforderlichen" Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das sog. Werkstattrisiko trägt (OLG München vom 07.07.2006, Az.: 10 U 2270/06, OLG Hamm, NZV 1995, 442 f.; OLG Karlsruhe, MDR 1973, 580 f.).
  • LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05

    Zur Berechtigung, als Geschädigter einen Mietwagen zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
    Der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.06.2009 auf das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hagen v. 27.10.2006 - Az. 1 S 15/05 betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, da das Gericht dort die Pflicht des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten insoweit eingeschränkt hat, als der damalige Kläger aufgrund seiner Nebentätigkeit möglichst schnell und wegen einer beschränkten Fahrerlaubnis auch auf ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe angewiesen war.
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen

  • AG Gifhorn, 17.08.2006 - 13 C 1563/05

    Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung aufgrund der Beschädigung

  • BGH, 18.12.1974 - VIII ZR 187/73

    Haftung für auf dem Hotelparkplatz abgestellte Gästefahrzeuge

  • AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11

    Schadensersatzansprüche eines Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls bzgl.

    Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 04.06.2013 - 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995-9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930) Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl LG Hagen, Urteil v. 04.12.2009 - 8 O 97/09; BeckRS 2010, 00672; AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012-44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473).
  • AG München, 16.04.2018 - 332 C 4359/18

    Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

    Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w.N.).
  • LG Magdeburg, 09.02.2012 - 5 O 1519/11

    Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherung für durch unsachgemäße Abstellung des

    Dem Schädiger können auch solche Fehler zugerechnet werden, die Personen unterlaufen, denen sich der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens bedient (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach juris; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

    Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragte Reparaturwerkstatt ist nicht sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger nicht das sog. Werkstattrisiko trägt (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

    Der Kläger durfte bei der Reparaturvergabe an die Autohaus E GmbH davon ausgehen, dass sein Fahrzeug in fachkundiger Weise ordnungsgemäß in Stand gesetzt werden würde (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).

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