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   OLG Saarbrücken, 10.08.2006 - 8 U 484/05-135   

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https://dejure.org/2006,8954
OLG Saarbrücken, 10.08.2006 - 8 U 484/05-135 (https://dejure.org/2006,8954)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.08.2006 - 8 U 484/05-135 (https://dejure.org/2006,8954)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. August 2006 - 8 U 484/05-135 (https://dejure.org/2006,8954)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eigentumserwerb der Erben an einem vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenen und einer Bank sicherungsübereigneten Fahrzeug nach Darlehenstilgung und Übersendung des Fahrzeugbriefs durch die Bank; Herausgabepflicht des Fahrzeugbesitzers auf Grund Widerlegung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug; Übergehen in das Eigentum der Erben; Übersendung des Fahrzeugbriefes nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der ...

  • Judicialis

    BGB § 1006 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Unter Eigentumsvorbehalt erworbener und sicherungsübereigneter Pkw in der Erbmasse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Eigentumsvorbehalt - Wer erwirbt Eigentum an einem vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Pkw?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1044
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.08.2006 - 8 U 484/05
    Zwar wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er mit Besitzerwerb Eigenbesitz und zugleich Eigentum erlangt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2101; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Diese Vermutung kann die Klägerin jedoch durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 2101, 2102; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Dies ist zum einen dadurch möglich, dass schon die Vermutungsgrundlage, nämlich der Eigenbesitz der Beklagten, widerlegt wird, indem ein die Vermutung des § 1006 BGB ausschließender Fremdbesitz bei Besitzerlangung dargelegt und bewiesen wird (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 23, zit. nach juris).

    Denn wer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich auch dann nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn er später Eigenbesitzer geworden ist (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219).

    Zum anderen kann die Widerlegung der Vermutung dadurch geschehen, dass die Klägerin darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Beklagte trotz Eigenbesitzerwerbs nie Eigentum erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219 f.).

    Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat daher auch derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis seines Eigentums zu führen (vgl. BGH NJW 2004, 217, 220).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässig i. S. von § 932 Abs. 2 BGB, wenn er sich nicht anhand des Kraftfahrzeugbriefs über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (vgl. BGH NJW 2004, 217, 220; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 318/02

    Auslegung einer Sicherungsvereinbarng

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.08.2006 - 8 U 484/05
    Zwar wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er mit Besitzerwerb Eigenbesitz und zugleich Eigentum erlangt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2101; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Diese Vermutung kann die Klägerin jedoch durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 2101, 2102; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Dies ist zum einen dadurch möglich, dass schon die Vermutungsgrundlage, nämlich der Eigenbesitz der Beklagten, widerlegt wird, indem ein die Vermutung des § 1006 BGB ausschließender Fremdbesitz bei Besitzerlangung dargelegt und bewiesen wird (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 23, zit. nach juris).

    Zum anderen kann die Widerlegung der Vermutung dadurch geschehen, dass die Klägerin darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Beklagte trotz Eigenbesitzerwerbs nie Eigentum erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässig i. S. von § 932 Abs. 2 BGB, wenn er sich nicht anhand des Kraftfahrzeugbriefs über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (vgl. BGH NJW 2004, 217, 220; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, jeweils m. w. N.).

    Zwar kann eine Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des Sicherungszwecks vereinbart werden mit der Folge, dass der Sicherungsgeber ein Anwartschaftsrecht erwirbt, das mit Wegfall des Sicherungszwecks (Rückzahlung der gesicherten Schuld) automatisch (§ 158 Abs. 2 BGB) zu vollem Eigentum erstarkt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 18, zit. nach juris; Baur/Stürner, a. a. O., § 57 B II Rdnr. 10, § 57 B VII Rdnr. 45; jurisPK-BGB/Beckmann, a. a. O., § 930 Rdnr. 38 ff.).

    Eine solche bedingte Übereignung im Rahmen der Begründung von Sicherungseigentum ist jedoch, da sie den Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird, im allgemeinen nicht anzunehmen; vielmehr muss hierfür ein Anhaltspunkt im Parteivorbringen gegeben sein (vgl. BGH NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 18, zit. nach juris; Baur/Stürner, a. a. O., § 57 B II Rdnr. 10; jurisPK-BGB/Beckmann, a. a. O., § 930 Rdnr. 36 f., 40).

  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00

    Widerlegung der Eigentumsvermutung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.08.2006 - 8 U 484/05
    Zwar wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er mit Besitzerwerb Eigenbesitz und zugleich Eigentum erlangt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2101; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

    Diese Vermutung kann die Klägerin jedoch durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 2101, 2102; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 05.11.1997 - 1 U 131/97
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.08.2006 - 8 U 484/05
    Als ein solches schlüssiges Verhalten kommt die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1068).

    Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs durch einen mittelbar besitzenden Eigentümer ist regelmäßig als Abtretung des Herausgabeanspruchs zu deuten (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1068 m. w. N.).

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