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   VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07   

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VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07 (https://dejure.org/2008,9350)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 UE 876/07 (https://dejure.org/2008,9350)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 8 UE 876/07 (https://dejure.org/2008,9350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kommunalwahlrecht: gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen bei mittelbaren Wahlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Wahlen zu Ausschüssen einer Stadtverordnetenversammlung und der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder; Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen in Hessen bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung; Anwendbarkeit der ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; ; HGO § 55; ; HGO § 62; ; KWG § 1; ; KWG § 10; ; KWG § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalwahlrecht - Spiegelbildlichkeitsprinzip bei mittelbaren Wahlen (ehrenamtlicher Magistrat): Ausschuss; dauerhafte Zusammenarbeit; ehrenamtliches Mitglied; Fraktion; freies Mandat; Gemeindebürger; Gemeindevertreter; Gemeindevertretung; Gemeindevorstand; Koalition; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    Diese Vorabzuteilung eines Sitzes an eine Mehrheitsfraktion erfüllt den Zweck, dem Wählerwillen im Sinne des demokratischen Grundsatzes der Mehrheitsentscheidung Rechnung zu tragen und die Funktionsfähigkeit des Parlaments durch eine stabile parlamentarische Mehrheitsbildung zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112 S. 118 ff. = DVBl. 2005 S. 185 ff. = NJW 2005 S. 203 ff. = juris Rdnr. 64).

    Nach diesem Prinzip sollen die Ausschüsse als Untergliederungen des Parlaments und als verkleinertes Abbild des Plenums grundsätzlich dessen parteipolitische, dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zusammensetzung spiegelbildlich abbilden, um allen Abgeordneten den gleichen Anteil an der Repräsentanz des Volkes und gleiche Mitwirkungsbefugnisse auch in verkleinerten Gremien zu verschaffen, die wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80 S. 188 ff. = DVBl. 1989 S. 820 ff. = NVwZ 1990 S. 253 ff. = juris Rdnr. 113, Urteil vom 8. Dezember 2004, a.a.O. juris Rdnr. 54); dieses aus dem Abgeordnetenstatus gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Recht auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen soll auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter zustehen, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder auf Grund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Bundestag jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84 S. 304 ff. = DVBl. 1991 S. 992 ff. = juris Rdnrn. 99 ff.).

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rdnrn. 64 ff.) ausgeführt, der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gelte nicht uneingeschränkt.

    Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rdnrn. 58 ff.) zur Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss und das VG Oldenburg in seinem Urteil vom 3. Juli 2007 (a.a.O., juris Rdnr. 20) zum Verhältnis Rat und Verwaltungsausschuss in Niedersachsen.

  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07

    Ausschluss; Ausschuss; Besetzung; Funktionsfähigkeit; Mehrheitsprinzip; Plenum;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    Die für das vorliegende Verfahren im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Frage, ob aus diesen Gründen eine Einschränkung des Spiegelbildlichkeitsprinzips auch für den Fall gerechtfertig ist, dass sich mehrere Fraktionen zu einer "die Regierung tragenden parlamentarischen Mehrheit" bzw. zu einer "politischen ,Regierungsmehrheit'" im Sinne einer auf Dauer angelegten politischen Zusammenarbeit zusammengeschlossen und zu dem Zweck einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch die Vorabzuteilung eines zusätzlichen Sitzes auch in den Ausschüssen eine "stabile parlamentarische Mehrheit" zu erreichen (so VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 A 195/07 - juris zur Niedersächsischen Gemeindeordnung), ist deshalb zu bejahen.

    Danach sind auch im kommunalen Bereich in begrenztem Umfang Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht auf Übereinstimmung mit dem Mehrheitswillen im Plenum haben, oder wenn nur dadurch bei Sachentscheidungen der demokratisch gebildete Mehrheitswille in Erscheinung treten kann (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., juris Rdnr. 26).

    Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rdnrn. 58 ff.) zur Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss und das VG Oldenburg in seinem Urteil vom 3. Juli 2007 (a.a.O., juris Rdnr. 20) zum Verhältnis Rat und Verwaltungsausschuss in Niedersachsen.

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91

    Reststimmenverteilung bei Listenverbindung

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 13.91 - (DVBl. 1992 S. 431 ff. = NVwZ 1992 S. 488 f. = DÖV 1992 S. 830 f. = juris Rdnrn. 8 und 14) das Problem aufgeworfen, ob die Zulassung von Listenverbindungen verschiedener Parteien oder Wählergruppen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat es aber in dem entschiedenen Fall offenlassen können, weil jedenfalls die Anwendung der Mehrheitsklausel zwar auf verbundene Listen "ein und derselben Partei oder Wählergruppe" unproblematisch sein dürfte, nicht aber - wie im dortigen Fall - auf eine Verbindung von Wahlvorschlägen unterschiedlicher Parteien, weil dadurch nicht deutungsgleichen Wählerinteressen ohne inneren Grund ein Vorabausgleich und damit eine Sitzmehrheit verschafft werden soll (a.a.O., juris Rdnr. 11).

    Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (a.a.O., juris Rdnrn. 10 f.) grundsätzlich verfassungskonform.

    Dementsprechend ist in dem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (a.a.O., juris Rdnr. 11) ausgeführt, dass für solche bloßen "Zählgemeinschaften" kein innerer Grund für einen Vorabausgleich und die darin liegende Doppelbewertung der Stimmen bestehe.

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    Dieses Spiegelbildlichkeitsprinzip hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Grundsatzurteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - (BVerwGE 119 S. 305 ff. = DVBl. 2004 S. 439 ff. = NVwZ 2004 S. 621 ff. = juris) auf die Ebene der Gemeinden übertragen.

    Diese Auslegung wird der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 10. Dezember 2003 (a.a.O., juris Rdnr. 15) gerecht, dass die Sitzverteilung in den Ausschüssen den politischen Stärkeverhältnisse nach Fraktionen oder Gruppen der vom Volk gewählten Vertreter entsprechen müsse.

    Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Grundsatzurteil vom 10. Dezember 2003 (a.a.O., juris Rdnr. 15 ff.) - nur - gemeinsame Wahlvorschläge solcher bloßen Zählgemeinschaften für unzulässig hält, die weder als solche vom Volk gewählt wurden noch über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele verfolgen, bei denen also allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen Grund des Zusammenschlusses ist.

  • VG Frankfurt/Main, 31.01.2007 - 7 E 2932/06

    Rechtmäßigkeit der Wahl der ehrenamtlichen Stadträte und Zulässigkeit gemeinsamer

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2007 - 7 E 2932/06 (2) - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die am 18. Mai 2006 gewählten ehrenamtlichen Stadträte mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen und mit Urteil vom 31. Januar 2007 - 7 E 2932/06(2) - die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2007 - 7 E 2932/06(2) - festzustellen, dass die am 18. Mai 2006 von der Beklagten vollzogene Wahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte ungültig ist,.

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    Nach diesem Prinzip sollen die Ausschüsse als Untergliederungen des Parlaments und als verkleinertes Abbild des Plenums grundsätzlich dessen parteipolitische, dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zusammensetzung spiegelbildlich abbilden, um allen Abgeordneten den gleichen Anteil an der Repräsentanz des Volkes und gleiche Mitwirkungsbefugnisse auch in verkleinerten Gremien zu verschaffen, die wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80 S. 188 ff. = DVBl. 1989 S. 820 ff. = NVwZ 1990 S. 253 ff. = juris Rdnr. 113, Urteil vom 8. Dezember 2004, a.a.O. juris Rdnr. 54); dieses aus dem Abgeordnetenstatus gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Recht auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen soll auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter zustehen, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder auf Grund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Bundestag jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84 S. 304 ff. = DVBl. 1991 S. 992 ff. = juris Rdnrn. 99 ff.).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass es bei der Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips auf mittelbare Wahlen in erster Linie um die Mitwirkungsgleichheit der Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und weniger um den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien als Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und um das Prinzip der repräsentativen Demokratie und den Schutz der parlamentarischen Minderheit geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991, a.a.O., juris Rdnrn. 103 ff.) und dass auf dieser zweiten Ebene nach Durchführung der unmittelbaren Wahlen das freie Mandat der "Volksvertreter", die die Fraktionen in Ausübung dieses freien Mandats auf Grund eigener Entscheidung gebildet haben, im Wesentlichen auch dem Zweck dient, unabhängig vom Wählerauftrag die Funktionsfähigkeit staatlicher Organe herbeizuführen, so dass auch Koalitionen oder Kooperationen gebildet werden können, die nicht unmittelbar als solche vom Volk gewählt worden sind.

  • VGH Hessen, 22.03.2007 - 8 N 2359/06

    Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    In Hessen kommt hinzu, dass mit der Kommunalverfassungsrechtsnovelle 1999 die Fünf-Prozent-Sperrklausel gestrichen und das Panaschieren und Kumulieren in das hessische Kommunalwahlgesetz eingeführt worden ist, was auch kleinsten politischen Gruppierungen den Einzug in die "Kommunalparlamente" ermöglicht, so dass wegen der erhöhten Zahl der vertretenen politischen Gruppen zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit kommunaler Organe nicht nur gerechtfertig erscheint, die Fraktionsmindestgröße zu erhöhen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2007 - 8 N 2359/06 -, HGZ 2007 S. 253; LKRZ 2007 S. 262; juris Rdnr. 63), sondern auch die Bildung gemeinsamer Wahlvorschläge für mittelbare Wahlen mit dem Ziel zuzulassen, in den zu wählenden Gremien eine stabile politische Mehrheit für eine längerfristig geplante Zusammenarbeit zu sichern.
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    So hält es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73 - (BVerfGE 38, 258 ff. = juris Rdnr. 52) auch für verfassungsrechtlich korrekt, ein Kollegialorgan wie den Magistrat entsprechend der Stärke der politischen Gruppierungen in der Gemeindevertretung zu besetzen.
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
    Nach diesem Prinzip sollen die Ausschüsse als Untergliederungen des Parlaments und als verkleinertes Abbild des Plenums grundsätzlich dessen parteipolitische, dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zusammensetzung spiegelbildlich abbilden, um allen Abgeordneten den gleichen Anteil an der Repräsentanz des Volkes und gleiche Mitwirkungsbefugnisse auch in verkleinerten Gremien zu verschaffen, die wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80 S. 188 ff. = DVBl. 1989 S. 820 ff. = NVwZ 1990 S. 253 ff. = juris Rdnr. 113, Urteil vom 8. Dezember 2004, a.a.O. juris Rdnr. 54); dieses aus dem Abgeordnetenstatus gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Recht auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen soll auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter zustehen, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder auf Grund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Bundestag jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84 S. 304 ff. = DVBl. 1991 S. 992 ff. = juris Rdnrn. 99 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 15 A 981/06

    Gemeinderat ; Ausschuss ; Besetzung ; Kostenerstattung ;

    insoweit zum hessischen Gemeinderecht Hess. VGH, Urteile vom 6.5.2008 - 8 UE 876/07 -, HessStGZ 2008, 435, und 8 UE 746/07 -, HessStGZ 2008, 441.
  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08

    Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats;

    - Hessischer VGH - 06.05.2008 - AZ: VGH 8 UE 876/07.
  • VG Darmstadt, 04.08.2010 - 3 L 867/10

    Anwendbarkeit des Spiegelbildlichkeitsprinzips bei der Besetzung von

    Die zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2008 (- 8 UE 876/07 - HSGZ 2008, 435) befasst sich mit der Ungültigkeit der Wahl ehrenamtlicher Stadträte wegen gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen.
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