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   BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83   

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https://dejure.org/1984,3041
BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83 (https://dejure.org/1984,3041)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.1984 - 8 C 108.83 (https://dejure.org/1984,3041)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - 8 C 108.83 (https://dejure.org/1984,3041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Sprungrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.06.1962 - V C 92.61
    Auszug aus BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83
    Richtig ist, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Erfordernisse der Zustimmung des Rechtsmittelgegners und deren Schriftlichkeit ausreicht, wenn der Beteiligte seine Zustimmung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt (Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 92.61 - BVerwGE 14, 259 [BVerwG 18.06.1962 - V C 92/61] [260] und vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314 [315]).
  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 383.63
    Auszug aus BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83
    Der Ablehnung einer Revisionszulassung steht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich, wenn die Revisionszulassung unwirksam und für das Revisionsgericht nicht verbindlich ist (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - BVerwGE 18, 53 [56, 57]).
  • BVerwG, 16.02.1972 - V C 6.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83
    Richtig ist, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Erfordernisse der Zustimmung des Rechtsmittelgegners und deren Schriftlichkeit ausreicht, wenn der Beteiligte seine Zustimmung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt (Urteile vom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 92.61 - BVerwGE 14, 259 [BVerwG 18.06.1962 - V C 92/61] [260] und vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 6.71 - BVerwGE 39, 314 [315]).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 33.82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1984 - 8 C 108.83
    "Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein und kann grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden" (Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 [7]).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 6 C 20.04

    Sprungrevision; Zustimmung des Rechtsmittelgegners; Schriftform; Telefax; Kopie

    Diese stellt nicht die Zustimmung zur Einlegung dar und kann regelmäßig und so auch hier nicht dahin ausgelegt werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 ; Beschluss vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 sowie insbesondere Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40).
  • BVerwG, 23.11.2004 - 2 C 28.03

    Ausgleichszulage; - bei Verringerung der Dienstbezüge; Verringerung der

    Dem Erfordernis, dass bei einer Zulassung der Sprungrevision im Urteil die Zustimmung zu ihrer Einlegung der Revisionsschrift beigefügt werden muss (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO), ist dadurch genügt, dass die Zustimmungserklärung Bestandteil der Gerichtsakten geworden ist, die dem Verwaltungsgericht bei Eingang der Revisionsschrift (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zusammen mit dieser vorgelegen haben (vgl. Beschluss vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 32.92

    Zulässigkeit einer Sprungrevision - Politische Veränderungen in östlichen

    Nach den im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, NJW 1976, 536; NVwZ 1982, 64) ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23) und vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24) schließt die Zustimmung zur Zulassung der Revision die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein und kann grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden.
  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

    Eine solche Zustimmungserklärung des Rechtsmittelgegners reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Sprungrevision aus (vgl. BVerwGE 14, 259 [BVerwG 18.06.1962 - V C 92/61]; 39, 314 [BVerwG 11.02.1972 - VII C 71/69]; Beschlüsse vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - und vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - ).
  • BVerwG, 05.09.2005 - 6 C 4.05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften zum Zwecke der

    Eine Zustimmung zur Zulassung der Revision oder ein eigener Antrag auf Zulassung der Revision können regelmäßig nicht als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision angesehen werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 ; Beschluss vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 sowie insbesondere Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40).
  • BVerwG, 28.03.1985 - 3 C 62.84

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision - Anforderungen an die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es zwar, daß die schriftliche Zustimmungserklärung nach Einlegung der Revision innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird; ferner hat es das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausreichen lassen, daß die Zustimmung im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt wird (ständige Rechtsprechung, Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - in Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 5 C 54.01

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung des

    Ein solcher Antrag enthält aber nicht zugleich die Zustimmung zur Einlegung der Revision und kann wegen der mit einer Vorabzustimmung verbundenen Gefahr, die zweite Tatsacheninstanz ohne Kenntnis des Urteilsinhalts zu verlieren, grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. BVerwGE 81, 81 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 9/85]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 32.92 - ; Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - = NVwZ 1984, 302>, vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - , vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - , vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - = NVwZ-RR 1993, 219> und vom 21. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 26.98 - ).
  • BVerwG, 25.08.1989 - 8 C 61.89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antrag auf Zulassung einer Sprungrevision

    Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein; sie kann auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23 S. 6 und vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 S. 9).
  • BVerwG, 23.07.1985 - 5 C 38.85

    Zulassung der Sprungrevision - Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des

    Eine Auslegung dieser Erklärung dahin, daß die Beteiligten damit zugleich wechselseitig einer - je nach dem Ausgang des Rechtsstreits - von dem einem oder dem anderen Beteiligten künftig einzulegenden Revision zugestimmt hätten, verbietet sich mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit der protokollierten Erklärung und die Tragweite, die einer Zustimmung zukommt; in ihr liegt der vorweggenommene Verzicht auf eine Tatsacheninstanz, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ihre Begründung zu kennen (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - und vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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