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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12.OVG   

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https://dejure.org/2013,1488
OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12.OVG (https://dejure.org/2013,1488)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.01.2013 - 8 C 10946/12.OVG (https://dejure.org/2013,1488)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12.OVG (https://dejure.org/2013,1488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1a Abs 2 BauGB, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 24 BauGB, § 9 Abs 5 Nr 3 BauGB
    Wohnbaulandausweisung beim Vorhandensein von Baugrundstücken in der Innerortslage; Regelungsumfang von BauGB § 9 Abs 1 Nr 24

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei einer Wohnbaulandausweisung beim Vorhandensein von Baugrundstücken in der Innerortslage im Hinblick auf eine fehlerfreie Abwägung; Rechtmäßigkeit des Erlasses einer bloßen Verbotsnorm (hier: Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen) in ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 6
    Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei einer Wohnbaulandausweisung beim Vorhandensein von Baugrundstücken in der Innerortslage im Hinblick auf eine fehlerfreie Abwägung; Rechtmäßigkeit des Erlasses einer bloßen Verbotsnorm (hier: Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen) in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338).
  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris).
  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48/93 -, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung "baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen" beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 - Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).
  • BVerwG, 01.07.2005 - 4 BN 26.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2011 - 1 C 11322/10

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Wohngebiet und demografischer Wandel;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37).
  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 25 N 04.642

    Sparen bei Lärmschutz kann Bebauungsplan nichtig machen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10946/12
    Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25).
  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Mit Blick auf die Schaffung einer Bedarfslage für die nächsten Jahre ist es zum einen nicht völlig ausgeschlossen, dass die jetzigen Eigentümer (die Antragsteller) oder aber künftige Eigentümer des Antragstellergrundstücks sich doch noch bei geänderter Interessenlage für einen (Teil-) Verkauf an einen bauwilligen Dritten oder an die Antragsgegnerin entscheiden (was letztlich angesichts der offensichtlich bestehenden Nachfrage nach Bauland von dem zu erzielenden Kaufpreis in Abwägung mit den anstehenden Erschließungskosten abhängen dürfte, vgl. OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 30) oder ggf. sich zur gegebenen Zeit selbst für eine durch den Bebauungsplan eröffnete Nutzung (sei es zur Eigennutzung, sei es zu Vermietungszwecken) entscheiden.

    Demnach erscheint schon fraglich, ob die allgemeine Vorgabe des "Vorrangs" der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung sachlich ausreichend bestimmbar ist (ablehnend OVG RhPf vom 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 23).

    Dabei ist es auch grundsätzlich nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde dabei zugrunde legt, dass die vorhandenen Baulücken zur Bedarfsdeckung "Wohnen" nicht ausreichen, wenn es an der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Umsetzung bzw. zur Veräußerung der Grundstücke fehlt (OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 32), was im Übrigen durch Abs. 4 der Begründung zu Nr. 3.2 LEP bestätigt wird.

    Unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots und diesbezüglich vorgelagerter Ermittlungs- und Bewertungspflichten muss daher in solchen Fällen eine Bedarfsermittlung und -bewertung erfolgen, um im Rahmen der Abwägung hinreichendes und "richtiges" Datenmaterial zur Rechtfertigung zugrunde legen zu können (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf.5-VII-14 - BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 71; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 a.a.O. Rn. 31 f.).

  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

    Demnach erscheint schon fraglich, ob die allgemeine Vorgabe des "Vorrangs" der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung sachlich ausreichend bestimmbar ist (ablehnend OVG RhPf vom 23.1.2013 -8 C 10946/12 - juris Rn. 23).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zwar eine entsprechende Bedarfsermittlung in der Regel notwendig (vgl. OVG RhPf vom 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 31 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2014 - 2 B 581/14

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes im Wege der einstweiligen Anordnung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 1 C 11004/12

    Normenkontrollverfahren - zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13

    Vielmehr wäre es auch denkbar, dass die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit vor dem Hintergrund der Hochwertigkeit dieser Flächen von einer solchen Bebauung - gegebenenfalls auch teilweise - absieht oder die Planung entsprechend ändert und Alternativflächen ausweist oder nutzt (siehe zur Alternativprüfung auch OVG RP, Urteil vom 23.01.2013 - 8 C 10946/12, ESOVG).

    Unter anderem habe sie eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die Erfassung und Bewertung der Baulücken sowie eine Berechnung der Erschließungskosten beinhaltete (Urteil vom 23.01.2013 - 8 C 10946/12, ESOVG).

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