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   OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19   

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OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19 (https://dejure.org/2020,200)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.01.2020 - 8 F 144/19 (https://dejure.org/2020,200)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 8 F 144/19 (https://dejure.org/2020,200)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Prozessuales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG § 6; SIFG § 1; VwGO § 99
    AKTENEINSICHT; ANTRAG; BESCHRÄNKUNG; BETRIEBSGEHEIMNIS; BEWEISBESCHLUSS; CAMERA; ERMESSEN; GESCHÄFTSGEHEIMNIS; INFORMATION; OFFENLEGUNG; SPERRERKLÄRUNG; UMFANG; VERTRAG; VORTEIL; WEIGERUNG; WETTBEWERB; ZUGANG; Im Einzelfall erfolgloser Antrag auf vollständige ...

  • rechtsportal.de

    Bindung des zuständigen Fachsenats im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Inhalt des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache hinsichtlich Erweiterung des Gegenstands der Beweiserhebung im Zwischenverfahren; Verweigerung zur Aktenvorlage wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2019 - 14 PS 4/19

    Betriebsgeheimnis; Dateigröße; Dateiname; Datenblatt; Geschwindigkeitsmessgerät;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Der Antrag auf Entscheidung des nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluss vom 2.11.2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233; vom 21.1.2014 - 20 F 1.13 - ; juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - zitiert nach juris.) grundsätzlich eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache voraus, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt.

    An den Inhalt dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist der Fachsenat insoweit gebunden und kann den Gegenstand im Zwischenverfahren nicht erweitern.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - zitiert nach juris) Der Fachsenat entscheidet gem. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht.

    Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Vorlage des Vertrages selbst Gegenstand des Rechtsstreites ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 - ; juris) Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist.(BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - ; juris) Dafür bestehen indessen vorliegend keine Anhaltspunkte.

    Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 -1 BvR 2087/03 - BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - und zuletzt vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.; vgl. auch § 17 UWG sowie die europäischen Parallelnormen VO (EG) Nr. 10949/2001und RL (EU) 2016/943) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.

    Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 20 F 18.10 -, juris) Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris) Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist.

  • OVG Saarland, 01.07.2015 - 8 F 95/15

    Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO - Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründen des - je nach Fachgesetz im einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen.(vgl. Beschluss des Senats vom 1.7.2015, a. a. O., m. Nachweis zur Rechtsprechung).

    Denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit, für den das Gerichtskostengesetz einen Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorsieht und besondere anwaltliche Vergütungsansprüche nicht entstehen.(vgl. Beschluss des Senats vom 1.7.2015 - 8 F 95/15 - m. w.Nw. zur Rspr.) Auch ein Streitwert ist daher nicht festzusetzen.

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Vorlage des Vertrages selbst Gegenstand des Rechtsstreites ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 - ; juris) Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist.(BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - ; juris) Dafür bestehen indessen vorliegend keine Anhaltspunkte.

    Dies ist als ausreichend zu erachten, da sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert.(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236, vom 19.1.2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114; und vom 8.2.2011 - 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501; zitiert nach juris).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 -1 BvR 2087/03 - BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - und zuletzt vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.; vgl. auch § 17 UWG sowie die europäischen Parallelnormen VO (EG) Nr. 10949/2001und RL (EU) 2016/943) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.(BVerwG, Beschluss vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - ; juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.) Hierunter fallen auch der Inhalt und die einzelnen Vereinbarungen des zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. geschlossenen Pachtvertrages.

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 -1 BvR 2087/03 - BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - und zuletzt vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.; vgl. auch § 17 UWG sowie die europäischen Parallelnormen VO (EG) Nr. 10949/2001und RL (EU) 2016/943) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.
  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt(BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34; juris).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Dies ist als ausreichend zu erachten, da sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert.(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236, vom 19.1.2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114; und vom 8.2.2011 - 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501; zitiert nach juris).
  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Der Antrag auf Entscheidung des nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluss vom 2.11.2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233; vom 21.1.2014 - 20 F 1.13 - ; juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - zitiert nach juris.) grundsätzlich eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache voraus, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt.
  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Dies ist als ausreichend zu erachten, da sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert.(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236, vom 19.1.2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114; und vom 8.2.2011 - 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501; zitiert nach juris).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
    Der Antrag auf Entscheidung des nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluss vom 2.11.2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233; vom 21.1.2014 - 20 F 1.13 - ; juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - zitiert nach juris.) grundsätzlich eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache voraus, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt.
  • BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17

    Einsichtnahme und Zugang zu den Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18

    Akteneinsicht in Jugendhilfeakten; Rechtsschutz gegen Kostenentscheidung im

    Der nach § 189 VwGO zuständige Spruchkörper entscheidet dann gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht [BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002, 2 AV 1/02, BVerwGE 117, 8; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2020, 20 F 6/19, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2020, 8 F 144/19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2008, 13a F 11/08, juris; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 24].
  • OVG Thüringen, 06.03.2020 - 4 ZKO 620/17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch, zu entgegenstehenden Betriebs- oder

    Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 8 F 144/19 - juris Rdnr. 17).
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