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   VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16   

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VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16 (https://dejure.org/2016,16982)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22.06.2016 - 8 K 56/16 (https://dejure.org/2016,16982)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 (https://dejure.org/2016,16982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 22b aF KomGArbG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 6 S 1 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, Art 12 Abs 1 Verf BB
    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Mit dem Gleichbehandlungsgebot ist es nicht vereinbar, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wird, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits seit dem Jahre 1996 besteht, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich ist.

    Sie meint, ihrer Heranziehung stehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -) der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

    b) Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, NVwZ 2016, 300 = juris) folgt hinsichtlich der Verjährung nichts anderes.

    Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rzn. 52, 55 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 - könne der Beklagte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht herleiten.

    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 - in einem vergleichbaren Fall.

    Damit fehlt es an einer Identität der Anlagen, aus der bei einer wiederholten Heranziehung der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag eine unzulässige Doppelbelastung folgen könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rz. 27.).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Das ist der Fall, wenn ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - juris, Rzn. 43 ff.) erfahren hat, auf Grund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Entsorgungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.

    Eine dafür erforderliche neue - wirksame - Beitragssatzung hätte sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) Rückwirkung auf den Tag des Inkrafttretens dieses ersten, wenn auch unwirksamen, Satzungsversuchs, also auf den 9. November 1994 beimessen müssen.

  • VG Potsdam, 29.08.2012 - 8 K 1432/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Damit ist die sachliche Beitragspflicht der Klägerin für die Anlage des WAZV J... erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 26. September 2013 am 10. Oktober 2013 entstanden, denn sämtliche vorhergehenden Beitragssatzungen des Zweckverbandes J... waren nichtig (Urteil der Kammer vom 29. August 2012 - VG 8 K 1432/11 -, juris, Rz. 45).

    Diese Satzung war aus formellen und materiellen Gründen nichtig (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2012 - VG 8 K 1432/11 -, juris, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, st. Rspr.; vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris, Rz. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris, Rz. 46, jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12

    Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, st. Rspr.; vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris, Rz. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris, Rz. 46, jew. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    Das betrifft Satzungen, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rzn. 29 ff.).
  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    auf BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, juris, Rzn. 32 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rz. 49; VGH Mannheim, Urteil vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 -, juris, Rz. 31; OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris, Rz. 104; OVG Schleswig, Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris, Rz. 29).
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    auf BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, juris, Rzn. 32 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rz. 49; VGH Mannheim, Urteil vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 -, juris, Rz. 31; OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris, Rz. 104; OVG Schleswig, Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris, Rz. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09

    Zum Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder

    Auszug aus VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16
    auf BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, juris, Rzn. 32 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rz. 49; VGH Mannheim, Urteil vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 -, juris, Rz. 31; OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris, Rz. 104; OVG Schleswig, Urteil vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris, Rz. 29).
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

  • VG Halle, 26.03.2008 - 4 B 521/07
  • VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15

    Schmutzwasserbeitrag im Wege einer Nacherhebung

    Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rn. 52, 55 f., juris; vgl. hierzu auch unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 33, juris).

    45 Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des WAVAS/MAWV (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 39), die vorliegend bereits mit Gründung des WAVAS und seinem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1994 sowie der Herstellung des betriebsfertigen Kanals vor dem 01. Januar 2000 gegeben war.

    Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris).

    In der Konsequenz würden sonst gerade diejenigen Grundstückseigentümer durch Beitragsfreiheit privilegiert, die den beitragsrechtlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG schon lange nutzen, während diejenigen, die ihn erst seit kürzerer Zeit nutzen können, beitragspflichtig sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 34, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1798/15

    Wasserversorgungsbeitrag

    Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rzn. 52, 55 f. vgl. hierzu auch unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 33, juris).

    Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des MAWV (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 39), die vorliegend bereits mit Gründung des WAVAS und seinem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1996 gegeben war.

    Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Wasserversorgungsbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris).

    In der Konsequenz würden sonst gerade diejenigen Grundstückseigentümer durch Beitragsfreiheit privilegiert, die den beitragsrechtlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG schon lange nutzen, während diejenigen, die ihn erst seit kürzerer Zeit nutzen können, beitragspflichtig sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, Rn. 34, juris).

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a. a. O., Rn. 34) gebietet der Gleichheitsgrundsatz insoweit auch keine Gleichbehandlung der erst nach dem Jahr 1999 durch den Beitritt der Gemeinde in das Verbandsgebiet aufgenommenen Grundstückseigentümer mit den "alteingesessenen" Grundstückseigentümern.

    Der insoweit ausschlaggebende Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband ist auch nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet etwa nicht beeinflussbar (vgl. so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a.a.O. Rn. 34, und - VG 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn. 50).

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a. a. O., Rn. 34) gebietet der Gleichheitsgrundsatz insoweit auch keine Gleichbehandlung der erst nach dem Jahr 1999 durch den Beitritt der Gemeinde in das Verbandsgebiet aufgenommenen Grundstückseigentümer mit den "alteingesessenen" Grundstückseigentümern.

    Der insoweit ausschlaggebende Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband ist auch nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet etwa nicht beeinflussbar (vgl. so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, a.a.O. Rn. 34, und - VG 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Dies gelte zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller - entsprechend dem von dem Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 56/16 entschiedenen Fall - denjenigen "alteingesessenen" Grundstückseigentümern gleichzustellen sei, deren Grundstücke seit jeher im Verbandsgebiet lagen und deren Heranziehung der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vermittelte Vertrauensschutz entgegensteht. Zum anderen müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im vorliegenden Fall die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 - (juris Rn. 51 ff.) zu einer faktisch einheitlichen, ursprünglich von zwei Aufgabenträgern betriebenen Anlage der Klage zum Erfolg verhelfen.

    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).

  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist zudem der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 39), die vorliegend nach Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1992 gegeben war.

    Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wird, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich wäre (so: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2016 - 5 K 1290/13

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist zudem der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 39), die vorliegend nach Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1992 gegeben war.

    Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris).

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit in der Rechtsprechung des VG Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, zit. nach juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, zit. nach juris, Rn. 25; ähnlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, zit. nach juris, Rn. 28) die Auffassung vertreten wird, mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ist es nicht vereinbar, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werde, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits seit dem Jahre 1996 bestehe, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November (a.a.O.) nicht mehr möglich sei, wirft dies schwierige, bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg nicht geklärte Rechtsfragen auf, deren abschließende Beantwortung unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
  • VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
    Das trifft - in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO - auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage - also der Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks - ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 26 f.; vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 386/16 -, S. 7 EA).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris, Rn. 25); diese Anschlussmöglichkeit war nach rückwirkender Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch bereits im Jahr 1... gegeben.
  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2017 - 5 K 360/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
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