Weitere Entscheidung unten: SG Magdeburg, 19.09.2011

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   KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11   

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KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11 (https://dejure.org/2011,4492)
KG, Entscheidung vom 12.09.2011 - 8 U 141/11 (https://dejure.org/2011,4492)
KG, Entscheidung vom 12. September 2011 - 8 U 141/11 (https://dejure.org/2011,4492)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zeitnahe Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht des Mieters ohne konkreten Nachweis eines Nachteils beim Vermieter

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebspflichtvereinbarung in Mietvertrag - Durchsetzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebspflicht bei "Themenimmobilien"; einstweilige Verfügung; "Meilenwerk"; Oldtimer-Zentrum

  • rabüro.de

    Zur Durchsetzung der Betriebspflicht durch einstweilige Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 2; ZPO § 935
    Wirksamkeit und Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorläufige Durchsetzung der Betriebspflichtvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • aclanz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung und Betriebspflicht: Kann der Vermieter die Betriebspflicht mit einstweiliger Verfügung durchsetzen? (RA Sofia Diamantopoulos; INFO M 10/2011, 444)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsetzung der Betriebspflichtvereinbarung durch einstweilige Verfügung! (IMR 2011, 452)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07

    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund

    Auszug aus KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11
    Soweit in seinem Urteil vom 18.10.2004 - 8 U 92/04 - (GE 2004, 1591) weiterer Vortrag des Verfügungsklägers zu nachprüfbaren Umständen verlangt worden ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern schließt sich der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die solche Anforderungen nicht aufgestellt hat (KG, 22. Zivilsenat, a. a. O.; OLG Hamburg WuM 2003, 641, zitiert nach juris, Tz. 15; OLG Celle NZM 2007, 838, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Frankfurt ZMR 2009, 446, zitiert nach juris, Tz. 30 ).
  • KG, 18.10.2004 - 8 U 92/04

    Gewerberaummietvertrag: Einstweilige Verfügung wegen drohender

    Auszug aus KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11
    Soweit in seinem Urteil vom 18.10.2004 - 8 U 92/04 - (GE 2004, 1591) weiterer Vortrag des Verfügungsklägers zu nachprüfbaren Umständen verlangt worden ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern schließt sich der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die solche Anforderungen nicht aufgestellt hat (KG, 22. Zivilsenat, a. a. O.; OLG Hamburg WuM 2003, 641, zitiert nach juris, Tz. 15; OLG Celle NZM 2007, 838, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Frankfurt ZMR 2009, 446, zitiert nach juris, Tz. 30 ).
  • KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13

    Zweck der Vereinbarung einer Betriebspflicht

    Denn der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, das Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten, würde unterlaufen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten (KG, KGR 2003, 315; KG, Grundeigentum 2011, 1484; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GuT 2003, 231).

    Der Antragstellerin ist es auch nicht zuzumuten, sich auf Schadensersatzansprüche verweisen zu lassen, deren Nachweis - insbesondere was die Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden angeht - große Probleme mit sich bringt (KG, Grundeigentum 2011, 1484).

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   SG Magdeburg, 19.09.2011 - S 8 U 141/11   

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