Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 17.11.2016

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24535
OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,24535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,24535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,24535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Übersehene Schutzschrift

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 945a Abs 2 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • JurPC

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 945a
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister gemäß § 945a ZPO eingereichten Schutzschrift

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 945a
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 431
  • MMR 2016, 815
  • Rpfleger 2017, 119
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Es komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf Verschuldensfragen sondern allein darauf an, ob die gebührenauslösende Handlung objektiv erforderlich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 727 Tz. 17).

    Das gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 -, Rn. 15, juris).

    Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06 - juris = GRUR 2007, 727 f.) befasst sich mit der Konstellation einer erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingereichten Schutzschrift.

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 -, juris).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02

    Kosten der Schutzschrift I

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Die Schutzschrift hat zudem an Bedeutung gewonnen, als ihre Kosten nach der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.2.2003 - I ZB 23/02, NJW 2003, 1257) grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
  • OLG Hamburg, 23.10.2013 - 4 W 100/13

    Kostenerstattung für multiple Schutzschriften - Wettbewerbssache:

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (s. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2013 - 4 W 100/13 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen -, juris).
  • OLG Koblenz, 14.04.2015 - 14 W 233/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Ohne Belang für vorliegende Entscheidung ist schließlich die Frage, ob die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltlichen Geschäftsgebühr im Wege der prozessualen Kostenfestsetzung neben der 1, 3 Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen Gegner geltend gemacht werden kann (dazu OLG München AGS 2016, 102).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43510
OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,43510)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,43510)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,43510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 404a ZPO, § 406 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO
    Sachverständigenablehnung: Ausräumung eines möglicherweise berechtigten Misstrauens

  • Wolters Kluwer

    Sachverständigenablehnung: Ausräumung eines möglicherweise berechtigten Misstrauens

  • rechtsportal.de

    ZPO § 404a; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
    Sachverständigenablehnung; Befangenheitsgesuch; Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 404a; ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2
    Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachverständiger befangen? Erläuterung kann berechtigtes Misstrauen ausräumen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Jeder hat eine zweite Chance verdient! (IBR 2017, 108)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 170
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt dieses Gutachtens auseinandersetzen musste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870).

    Etwaiger Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Sachverständigengutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein jedoch nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 178/01, juris; Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08, NJW-RR 2011, 1555, 1556).

    Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Landgericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche und ähnliche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870).

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen eine ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung etwa BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233).
  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 32/12

    Honorarprozess des Architekten: Sachverständigenablehnung wegen Überschreitung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 09.06.2016 - 8 W 33/16, juris; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406, Rdnr. 8).
  • BGH, 11.05.2016 - 4 StR 428/15

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin (vgl. den Wortlaut des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden"), bei dem ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens, eine Klarstellung oder gar eine Entschuldigung spätestens in ihrer dienstlichen Stellungnahme ebenfalls grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor gegebene Besorgnis der Befangenheit auszuräumen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49; Beschluss vom 26.10.2011 - 5 StR 292/11, NStZ 2012, 168; Beschluss vom 18.08.2011 - 5 StR 286/11, juris; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 StR 428/15, juris; Cirener, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 01.10.2016, § 26, Rdnr. 7.1; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 26, Rdnr. 7).
  • BGH, 27.09.2011 - X ZR 142/08

    Sachverständigenablehnung IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Etwaiger Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Sachverständigengutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein jedoch nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 178/01, juris; Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08, NJW-RR 2011, 1555, 1556).
  • BGH, 15.12.2003 - II ZB 32/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH; Verletzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des Hauptsachewertes (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - 8 W 16/15, Entscheidungsumdruck, S. 6; Beschluss vom 01.10.2015 - 8 W 33/15, Entscheidungsumdruck, S. 8 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2014 - 15 W 53/14, IBRRS 2015, 0003; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 406, Rdnr. 78).
  • BGH, 12.09.2007 - 1 StR 407/07

    Gerügte Behinderung der Verteidigung bei der Auseinandersetzung mit einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Wenn nämlich ein Verhalten oder eine Äußerung einer Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann diese durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2016 - 8 W 42/15, Entscheidungsumdruck, S. 9; LG Marburg, Beschluss vom 20.05.2014 - 5 O 66/11, juris; Dick, IBR 2015, 1029; in Bezug auf die Parallelbestimmung des § 74 StPO so auch BGH, Beschluss vom 12.09.2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 74, Rdnr. 11).
  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 178/01

    Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Etwaiger Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Sachverständigengutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein jedoch nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 178/01, juris; Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08, NJW-RR 2011, 1555, 1556).
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05

    Besorgnis der Befangenheit ("Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin (vgl. den Wortlaut des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden"), bei dem ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens, eine Klarstellung oder gar eine Entschuldigung spätestens in ihrer dienstlichen Stellungnahme ebenfalls grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor gegebene Besorgnis der Befangenheit auszuräumen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49; Beschluss vom 26.10.2011 - 5 StR 292/11, NStZ 2012, 168; Beschluss vom 18.08.2011 - 5 StR 286/11, juris; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 StR 428/15, juris; Cirener, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 01.10.2016, § 26, Rdnr. 7.1; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 26, Rdnr. 7).
  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 292/11

    Inbegriff der Hauptverhandlung (Allgemeinkundigkeit; Gerichtkundigkeit; Beruhen);

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 8 W 68/16
    Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der dienstlichen Erklärung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richterin (vgl. den Wortlaut des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden"), bei dem ein Eingeständnis eigenen Fehlverhaltens, eine Klarstellung oder gar eine Entschuldigung spätestens in ihrer dienstlichen Stellungnahme ebenfalls grundsätzlich geeignet ist, eine zuvor gegebene Besorgnis der Befangenheit auszuräumen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 5 StR 278/05, NStZ 2006, 49; Beschluss vom 26.10.2011 - 5 StR 292/11, NStZ 2012, 168; Beschluss vom 18.08.2011 - 5 StR 286/11, juris; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 4 StR 428/15, juris; Cirener, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 01.10.2016, § 26, Rdnr. 7.1; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 26, Rdnr. 7).
  • BGH, 18.08.2011 - 5 StR 286/11

    Besorgnis der Befangenheit (rechtfehlerhafte amtärztliche Untersuchung eines

  • OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 8 W 33/16

    Arzthaftungsverfahren: Ablehnung des zahnmedizinischen Sachverständigen wegen

  • LG Marburg, 20.05.2014 - 5 O 66/11

    Zur Befangenheit des Sachverständigen

  • OLG Naumburg, 27.03.2014 - 10 W 1/14

    Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit bei

  • OLG Frankfurt, 20.10.2014 - 15 W 53/14

    Befangenheitsgrund aus Form des Gutachtens erkennbar: Ablehnungsantrag ist sofort

  • OLG Frankfurt, 13.07.2018 - 8 W 49/17

    Sachverständigenablehnung: Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen

    Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt dieses Gutachtens auseinandersetzen musste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; Beschluss vom 18.01.2018 - 8 W 28/17, juris).

    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 09.06.2016 - 8 W 33/16, MDR 2016, 1332 [OLG Hamm 10.05.2016 - 26 U 107/15] ; Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; Beschluss vom 18.01.2018 - 8 W 28/17, juris; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851).

    Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, ob eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sich auch mit den von der Beklagten gerügten angeblichen Unzulänglichkeiten seines Gutachtens begründen ließe (vgl. zu der Frage, ob ein etwaiger Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit für sich allein die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen, etwa BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 178/01, juris; Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08, NJW-RR 2011, 1555, 1556; Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; Beschluss vom 12.10.2017 - 8 W 19/17, GesR 2018, 52, 53 f. [BSG 10.05.2017 - B 6 KA 14/16 R] ).

    Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des Hauptsachewertes (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - 8 W 16/15, Entscheidungsumdruck, S. 6; Beschluss vom 01.10.2015 - 8 W 33/15, Entscheidungsumdruck, S. 8 f.; Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; Beschluss vom 12.10.2017 - 8 W 19/17, GesR 2018, 52, 54 [BSG 10.05.2017 - B 6 KA 14/16 R] ; ebenso BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2014 - 15 W 53/14, IBRRS 2015, 0003; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 406, Rdnr. 78).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2017 - 8 W 19/17

    Arzthaftungsprozess: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der

    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851; Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 406, Rdnr. 8).

    Etwaiger Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Sachverständigengutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein jedoch nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 178/01, juris; Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08, NJW-RR 2011, 1555, 1556; Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris).

    Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Landgericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche und ähnliche (etwaige) Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris).

    Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des Hauptsachewertes (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - 8 W 16/15, Entscheidungsumdruck, S. 6; Beschluss vom 01.10.2015 - 8 W 33/15, Entscheidungsumdruck, S. 8 f.; Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2014 - 15 W 53/14, IBRRS 2015, 0003; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 406, Rdnr. 78).

  • OLG Frankfurt, 18.01.2018 - 8 W 28/17

    Sachverständigenablehnung: Ausräumung eines möglicherweise berechtigten

    Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt dieses Gutachtens auseinandersetzen musste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris).

    Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 09.06.2016 - 8 W 33/16, juris; Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851).

    Wenn nämlich ein Verhalten oder eine Äußerung eines Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann dieser durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2016 - .../15, Entscheidungsumdruck, S. 9; Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; LG Marburg, Beschluss vom 20.05.2014 - 5 O 66/11, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 406, Rdnr. 12; Dick, IBR 2015, 1029; in Bezug auf die Parallelbestimmung des § 74 StPO so auch BGH, Beschluss vom 12.09.2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 74, Rdnr. 11).

    Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des Hauptsachewertes (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - .../15, Entscheidungsumdruck, S. 6; Beschluss vom 01.10.2015 - 8 W 33/15, Entscheidungsumdruck, S. 8 f.; Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16, juris; Beschluss vom 12.10.2017 - 8 W 19/17, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2014 - 15 W 53/14, IBRRS 2015, 0003; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 406, Rdnr. 78).

  • OLG Hamm, 29.05.2019 - 1 W 1/19

    Sachverständigenablehnung; Frist; Fristverlängerung; Fiskus; Staat; Land

    Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen jedoch für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit weil sie nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffen (BGH Beschluss vom 27.09.2011 - X ZR 142/08 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 -, Rn. 14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 - 8 W 68/16 -, Rn. 22, juris, jew. m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 07.04.2015 - 1 W 1/15 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 13 W 1095/18

    Zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen

    Der Sachverständige ... hätte überdies ein etwaiges Misstrauen der Beklagten dadurch wieder ausgeräumt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2016, BeckRS 2016, 20685), dass er in seiner weiteren Stellungnahme vom 5. Februar 2018 (Bl. 618 d.A.) nachvollziehbar klargestellt hat, dass sich das Wort "unkonkret" darauf bezogen habe, dass der Beklagtenvertreter in seinem ersten Befangenheitsantrag nicht konkret ausgeführt habe, was seiner Ansicht nach anders oder mehr geschuldet gewesen sei, er sei allgemein geblieben.
  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2022 - 14 OH 4/21

    Lang, lang ist’s her …

    Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (BGH, NJW 2005, 1869, 1870; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.11.2016 - 8 W 68/16, BeckRS 2016, 20685 Rn. 22, beck-online).
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