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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54041
VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16 (https://dejure.org/2016,54041)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 8 A 121/16 (https://dejure.org/2016,54041)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 8 A 121/16 (https://dejure.org/2016,54041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16

    Ausgleichsleistungsgesetz: Feststellung der Berechtigteneigenschaft eines …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 ; beide juris).

    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 ; juris).

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG, …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Rn. 24 Da es sich insoweit um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris).
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 24.05

    Anforderungen an eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung: hinreichend …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris).
  • BVerwG, 13.05.2003 - 8 B 174.02

    Neue Auslegung der Angaben des Anmelders in der Anmeldung vermögensrechtlicher …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 ; beide juris).
  • BVerwG, 29.06.2006 - 8 B 43.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 ; juris).
  • VG Dresden, 11.11.1998 - 5 K 1584/95

    Anspruch wegen der Entziehung des Eigentums ; Verpflichtung zur Vorlage einer …

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
    Denn auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung der Berechtigten anmeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; juris).
  • VG Magdeburg, 31.05.2018 - 8 A 58/18

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Nachsichtgewährung bei …

    Auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung des (wahren) Berechtigten angemeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat ( VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; beide juris).

    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris).

    Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen (vgl. insg. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; juris).

    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris).

  • VG Magdeburg, 21.11.2018 - 8 A 98/18

    Rückgabe von Vermögenswerten; Verwaltung einer Familienstiftung

    Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren (vgl. nur VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 ; juris).

    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 ; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 ; alle juris).

  • VG Magdeburg, 17.01.2018 - 8 A 289/16

    Beamter; diskriminierenden Besoldung nach dem Lebensalter; Ablauf der …

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Versäumung von Ausschlussfristen nicht möglich (vgl. zur Rechtsfolge von Ausschlussfristen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 ; juris).
  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 387/16

    Entschädigung einer Bundesbeamtin wegen altersdiskriminierender Besoldung

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Versäumung von Ausschlussfristen nicht möglich (vgl. zur Rechtsfolge von Ausschlussfristen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 ; juris).
  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 209/16

    Fristen für Anträge auf Entschädigung wegen einer altersdiskriminierenden …

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Versäumung von Ausschlussfristen nicht möglich (vgl. zur Rechtsfolge von Ausschlussfristen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 ; juris).
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