Rechtsprechung
| BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
- openjur.de
Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Widerspruch; Verwirkung
- Bundesarbeitsgericht
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
- rechtsinformationen.bund.de
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fehlerhafte Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB) setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht in Lauf; Auswirkung einer fehlerhafte Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB) auf ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 ; BGB § 613a
Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer [Unterlassen einer Kündigungsschutzklage; Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber und eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Kurzinformation)
Betreibsübergang-Verwirkung des Widerspruchsrechts
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 01.06.2006 - 1 Ca 2647/05
- ArbG Solingen, 26.08.2009 - 1 Ca 2647/05
- LAG Düsseldorf, 26.08.2009 - 7 (12) Sa 729/06
- BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (14)
- BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 871/07
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Rn. 21 a) Die Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über den am 1. November 2004 erfolgenden Betriebsteilübergang entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302 zu im Wesentlichen gleich gelagerten Unterrichtungen). Daher war dessen Widerspruch im Juli 2005 nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte (st. Rspr., vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - aaO).Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).
Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).
Rn. 30 Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, sei anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 - 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -).
Rn. 33 Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (st. Rspr.: Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).
- BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06
Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).Wie der Senat am 15. Februar 2007 (- 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) entschieden hat, ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen, was zur Folge hat, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers möglicherweise erst nach einer längeren Untätigkeit verwirken können.
- BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07
Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Rn. 21 a) Die Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über den am 1. November 2004 erfolgenden Betriebsteilübergang entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - NJW 2010, 1302 zu im Wesentlichen gleich gelagerten Unterrichtungen). Daher war dessen Widerspruch im Juli 2005 nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht mit Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte (st. Rspr., vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO und 12. November 2009 - 8 AZR 530/07 - aaO).Rn. 33 Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (st. Rspr.: Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).
- BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07
Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).Vielmehr ist immer darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufes, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalles, zu denen auch die Nichtkenntnis des Berechtigten von den für die Geltendmachung seines Rechts bedeutsamen Tatsachen gehört, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).
- BAG, 21.01.2010 - 8 AZR 870/07
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Damit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, das so genannte Zeitmoment erfüllt (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368 und 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -).Rn. 30 Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, sei anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 - 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -).
- BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Damit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, das so genannte Zeitmoment erfüllt (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368 und 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 -).Rn. 30 Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, sei anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 - 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -).
- BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Rn. 30 Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht weiter an, als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann, sei anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat (vgl. Senat 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - DZWIR 2010, 368, - 8 AZR 871/07 - und - 8 AZR 982/07 - 21. Januar 2010 - 8 AZR 870/07 - 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354 und 27. November 2008 - 8 AZR 225/07 -). - BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87
Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang …
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - AR-Blattei-ES 1100 Nr. 38; abweichend zur Prozessverwirkung: 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 5 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 1). - BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99
Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch …
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. - BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06
Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung
Auszug aus BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 699/09
Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - AR-Blattei-ES 1100 Nr. 38; abweichend zur Prozessverwirkung: 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 5 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 1). - BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 225/07
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
- BAG, 12.11.2009 - 8 AZR 530/07
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
- BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 982/07
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
- LAG Düsseldorf, 26.08.2009 - 7 (12) Sa 729/06
- LAG Hamm, 08.10.2013 - 7 Sa 888/13
Anforderungen an Berufungsbegründung
Rn. 132 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteile vom 22.06.2011, 8 AZR 752/09; vom 24.02.2011, 8 AZR 699/09; vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08; vom 15.03.2012, 8 AZR 700/10 j.m.w.N.) kann das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen - wie jedes andere Recht - verwirken.Rn. 136 Die Frist für das Zeitmoment, das für die Verwirkung maßgebend ist, beginnt nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, insbesondere nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung oder selbstständig erlangter Kenntnis des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und dessen Folgen (BAG, Urteil vom 24.02.2011 a.a.O.).
Rn. 137 Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Verwirkung des Rechts, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB zu widersprechen, bereits Zeiträume von 14, 5 Monaten (…Urteil vom 23.07.2009 a.a.O.), von einem Jahr (Urteil vom 11.11.2010, 8 AZR 185/09) und sogar von 9 Monaten (Urteil vom 24.02.2011, 8 AZR 699/09) für die Erfüllung des Zeitmoments ausreichen lassen.
Rn. 143 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Berufungskammer folgt, ist in einem Arbeitsverhältnis das Umstandsmoment insbesondere dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber disponiert hat beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrags, durch Hinnahme einer Kündigung oder durch Vereinbarungen, mit denen das Arbeitsverhältnis grundlegend geändert wird (…BAG, Urteile vom 15.03.2012 a.a.O. und vom 24.02.2011 a.a.O. j.m.w.N.).
Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass Zeit- und Umstandsmoment sich wechselseitig beeinflussen (BAG, Urteil vom 15.03.2012 a.a.O., Urteile vom 24.02.2011 a.a.O., vom 23.07.2009 a.a.O. und vom 15.02.2007, 8 AZR 431/06).
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020 - 7 Sa 306/19
Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang - Verwirkung - fehlende …
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (…st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 28; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 25; jeweils mwN.).Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte der Arbeitnehmer erst nach längerer Untätigkeit verwirken können (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 26).
Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (…BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 17; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 26, jeweils mwN.).
Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, immer eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind (…BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 33; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 29, jeweils mwN.).
Nach der Rechtsprechung des 8. Senates des Bundesarbeitsgerichts kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von über sieben Monaten (…vgl. BAG 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 32), von etwa neun Monaten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 29 mwN.), von 15 Monaten (…BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 26), von mehr als zwei Jahren (…BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 24) oder von 34 Monaten (…BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 30) genügen.
Rn. 70 Der Kläger hat zwar nicht selbst über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses disponiert, indem er beispielsweise einen Aufhebungsvertrag geschlossen (…vgl. hierzu BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 - Rn. 28;… 8 AZR 592/08 - Rn. 22, jeweils mwN.) oder eine von der Ö. gGmbH nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hätte (…vgl. hierzu BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 204/10 - Rn. 33 f.; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 30;… 22. April 2010 - 8 AZR 805/07 - Rn. 37, jeweils mwN.).
- BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13
Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § …
Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist (…näher BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 32 mwN; 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 27 mwN;… 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 28 mwN).Rn. 25 ee) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann im Rahmen der Prüfung von Verwirkung eine Zurechnung von Wissen zwar die Widerspruchsadressaten iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB betreffen (dazu BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - Rn. 31 f.), jedoch nicht eine "frühere" Arbeitgeberin.
- BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
Nach der Rechtsprechung des Senats kann je nach den Umständen des Einzelfalles zur Erfüllung des Zeitmoments ein Zeitraum von neun Monaten (vgl. 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 -), von über einem Jahr (…vgl. 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - aaO; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) oder ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (vgl. 9. Dezember 2010 - 8 AZR 614/08 -) genügen. - BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10
Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - …
Nach der Rechtsprechung des Senats genügen Zeiträume von 15 Monaten (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 = AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106), von neun Monaten (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 -) oder auch siebeneinhalb Monaten (BAG 2. April 2009 - 8 AZR 220/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 6) zur Verwirklichung des Zeitmoments. - LAG München, 25.11.2015 - 5 Sa 478/15
Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung, Umstandsmoment
Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts genügen schon Zeiträume von 15 Monaten (BAG 27.11.2008 - 8 AZR 174/07), 9 Monaten (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 699/09) oder auch 7 1/2 Monaten (BAG 02.04.2009 - 8 AZR 220/07) zur Verwirklichung des Zeitmoments. - LAG Thüringen, 05.09.2013 - 6 Sa 361/12
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Disposition über das Arbeitsverhältnis mit …
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen Zeiträume von 15 Monaten (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328 ), von neun Monaten (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - aaO.) oder auch von siebeneinhalb Monaten (BAG 02. April 2009 - 8 AZR 220/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 6) zur Verwirklichung des Zeitmoments.Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts rechtfertigen kann, ist es jedoch anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert, dass er mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt, eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht angreift oder das Arbeitsverhältnis im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendet (BAG 24. September 2011 - 8 AZR 699/09 - juris).
Eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - aaO. mwN).
- LAG Thüringen, 10.04.2014 - 3 Sa 307/13 Eine solche hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 613a Abs. 6 BGB gerade keinen Niederschlag gefunden (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 699/09 - Juris).
Ein Widerspruchsrecht verwirkt aber regelmäßig dann, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert, etwa durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber oder die Akzeptanz dessen Kündigung (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 699/09 - Juris).
Grund hierfür ist die mit der Betriebsveräußerung eingegangene Verantwortungsgemeinschaft zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 699/09 - Juris).
- LAG Thüringen, 02.10.2013 - 6 Sa 373/12
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen Zeiträume von 15 Monaten (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - BAGE 128, 328), von neun Monaten (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - aaO) oder auch von siebeneinhalb Monaten (BAG 02. April 2009 - 8 AZR 220/07 - AP BGB § 613 a Widerspruch Nr. 6) zur Verwirklichung des Zeitmoments.Als ein Umstand, der das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts rechtfertigen kann, ist es jedoch anzusehen, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert, dass er mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt, eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht angreift oder das Arbeitsverhältnis im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendet (BAG 24. September 2011 - 8 AZR 699/09 - juris).
Eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 24. Februar 2011 - 8 AZR 699/09 - aaO mwN).
- BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 220/11
Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben - Widerspruch - Anfechtung
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 25 Sa 657/12
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang - Widerspruchsfrist - …
- LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 408/14
Gleichbehandlung, beurlaubte Beamte, Sozialplan, Abfindung
- LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1686/13
Gleichbehandlung; beurlaubte Beamte; Sozialplan; Abfindung
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14
Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter - …
- BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 204/10
Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung
- LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13
Gleichbehandlung; beurlaubte Beamte; Sozialplan; Abfindung; Sonderprämie für …
- LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 336/14
Gleichbehandlung; beurlaubte Beamte; Sozialplan; Abfindung; Sonderprämie für …
- LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 335/14
Gleichbehandlung; beurlaubte Beamte; Sozialplan; Abfindung; Sonderprämie für …
- LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1527/13
Gleichbehandlung; beurlaubte Beamte; Sozialplan; Abfindung; Sonderprämie für …
- LAG Sachsen, 28.06.2016 - 1 Sa 64/16
Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang
- LAG Köln, 01.03.2013 - 9 Sa 774/12
Widerspruch gegen Betriebsübergang - Widerspruch 14 Monate nach Betriebsübergang …
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