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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.1990 - 8 B 14.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7824
BVerwG, 26.02.1990 - 8 B 14.90 (https://dejure.org/1990,7824)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1990 - 8 B 14.90 (https://dejure.org/1990,7824)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1990 - 8 B 14.90 (https://dejure.org/1990,7824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 C 49.86

    Abwasserabgaben - Abgabensatz - Gleichheitssatz - Umlage - Kanalbenutzungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 8 B 14.90
    Diese Frage ist, wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - BVerwGE 78, 275 (280) [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 49/86] entschieden hat, zu verneinen; zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens.

    Ein gewisses Maß an - so verstandener - "Doppelveranlagung" kann ungeachtet der darin liegenden Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte u.a. hinzunehmen sein, wenn und weil eine andere Handhabung zu einem "ins Gewicht fallenden Verwaltungsmehraufwand" führen würde und deshalb den "Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität" durchgreifend gegen sich hat (Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1977 - 7 B 15.76

    Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die Auslegung einer nichtrevisiblen …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 8 B 14.90
    Dafür, daß die Anwendung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht (vgl. BU S. 9, Urteil des Verwaltungsgerichts S. 10 f.) offensichtlich willkürlich ist und deshalb das Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl. Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 46), sind Anhaltspunkte weder nach dem Beschwerdevorbringen noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 25.10.1968 - VI C 1.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 8 B 14.90
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip keine in den Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang enthält, sondern der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, und daß sich deshalb aus diesem Prinzip keine Verpflichtung zu bestimmten Regelungsinhalten herleiten läßt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 1.65 - BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65]).
  • BVerwG, 07.03.2008 - 9 B 16.08

    Einordnung der gewerblichen Nutzung eines Stallgebäudes als Anknüpfungspunkt für …

    Damit weiche der Verwaltungsgerichtshof von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach das Verbot der Doppelbelastung und Doppelveranlagung (Beschluss vom 26. Februar 1990 - BVerwG 8 B 14.90 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 363) bzw. der Gleichheitssatz gelte (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45).
  • BVerwG, 26.02.1992 - 8 C 70.89

    Zweifache Heranziehung - Gleichheitssatz - Doppelbelastung

    Bundesrecht könnte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts allenfalls verletzt sein, wenn angenommen werden müßte, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids vom 24. August 1987 stehe mit Blick auf die im Jahre 1955 erfolgte Heranziehung das aus dem Gleichheitssatz folgende, durch ihn aber zugleich auch inhaltlich festgelegte sog. Verbot der Doppelbelastung (Urteil vom 20. März 1959 - BVerwG VII C 53.57 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 3 S. 8 ) oder Doppelveranlagung (Beschluß vom 26. Februar 1990 - BVerwG 8 B 14.90 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 363 S. 18) entgegen.
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