Rechtsprechung
| BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Wesentliche Änderungen der Kapitalgrundlage; Verdreifachung; Vervielfachung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 S 4 VermG, § 3 Abs 1 S 6 VermG
Wesentliche Änderungen der Kapitalgrundlage; Verdreifachung; Vervielfachung - Wolters Kluwer
Berücksichtigung eines zum Schädigungszeitpunkt vorhandenen Grundkapitals sowie der sonstigen ursprünglichen oder durch organischen Zuwachs generierten Mittel als ursprüngliche Mittel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 4 und 6 Vermögensgesetz (VermG) nach einer Verdoppelung des ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 3 Abs. 1 Satz 6
Widerlegung der Vermutung des Erwerbs mit Mitteln des Unternehmens; Bruchteilsrestitution; ergänzende Singularrestitution; Zurechnungszusammenhang; GAGFAH - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung eines zum Schädigungszeitpunkt vorhandenen Grundkapitals sowie der sonstigen ursprünglichen oder durch organischen Zuwachs generierten Mittel als ursprüngliche Mittel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 4 und 6 Vermögensgesetz (VermG) nach einer Verdoppelung des ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.12.2009 - 29 A 42.99
- BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
- BVerwG, 20.12.2010 - 8 B 24.10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur; …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Für die zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG entscheidungserheblichen Frage, ob der Erwerb des Grundstücks 1937 nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage nach der Schädigung der Beteiligung stattgefunden hatte, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen herzuleiten ist und damit eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln ausschließt (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69; Beschluss vom 16. September 2008 - BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 ff.).Der Senat hat in dem Urteil vom 2. April 2008 (a.a.O. S. 32 Rn. 28 bzw. S. 84) entschieden, dass bei einer Verdreifachung des Grundkapitals, die nicht mehr aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens herzuleiten ist, eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage eingetreten und der Gegenbeweis erbracht ist, dass die Grundstücke nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erworben wurden.
Demgemäß beschränkt sich § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG darauf, Ansprüche auf Bruchteilsrestitution an Vermögensgegenständen zu begründen, die mit dem im Zeitpunkt der Entziehung vorhandenen Kapital und mit den Mitteln angeschafft worden waren, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. S. 30 f. bzw. S. 82 f.).
Rn. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind "Mittel des Unternehmens" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O.).
Rn. 13 b) Die Beschwerde zeigt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 a.a.O. auf (vgl. S. 14), wenn sie ohne nähere Darlegungen meint, das Verwaltungsgericht verkenne die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
- BVerwG, 09.06.2009 - 8 B 20.09
Voraussetzungen für ein Vorliegen der diversen Revisionszulassungsgründe des § …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs weder einen völligen Verbrauch der ursprünglichen Mittel des Unternehmens voraussetzt noch deren völliges Ersetzen durch neu eingebrachtes Kapital (Beschluss vom 9. Juni 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 73 Rn. 6).Nicht entscheidungserheblich ist, wie die ursprüngliche Kapitalstruktur entstanden ist (Beschluss vom 9. Juni 2009 a.a.O.), d.h. es spielt keine Rolle, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten eine Kapitalzufuhr "von außen" erforderlich machten.
Rn. 7 Nichts anderes folgt aus der Entscheidung vom 9. Juni 2009 a.a.O., wenn dort von einer "Vervielfachung" die Rede ist.
Rn. 11 a) Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 a.a.O. ist nicht dargelegt.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Dazu müsste sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).Dazu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
- BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97
Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 und vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228). - BVerwG, 26.11.2003 - 8 C 10.03
Teltow Seehof; Großparzellierung; Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung; …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Rn. 14 Auch zur Entscheidung vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - (BVerwGE 119, 232 f. = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23) legt die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch dar. - BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99
Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 und vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228). - BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08
Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 4 Vermögensgesetz (VermG) nach der Einfügung des § 3 …
Auszug aus BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
Für die zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG entscheidungserheblichen Frage, ob der Erwerb des Grundstücks 1937 nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage nach der Schädigung der Beteiligung stattgefunden hatte, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen herzuleiten ist und damit eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln ausschließt (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69; Beschluss vom 16. September 2008 - BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 ff.).
- BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08
Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Anspruchs auf Bruchteilsrestitution gem § 3 …
Dass aber - wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert - später angeschaffte Vermögensbestandteile infolge einer wesentlichen Kapitaländerung nichts mehr mit den ursprünglichen Unternehmensmitteln zu tun hätten, ohne dass ein "völliger Verbrauch oder die vollständige Ersetzung des ursprünglichen Kapitals" erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 8 B 24.10 -, juris, Rn. 4), ist jedenfalls bei einer an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Betrachtungsweise zumindest fragwürdig.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 20.12.2010 - 8 B 24.10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Wertfestsetzung des nicht der gerichtlichen Tätigkeit unterliegenden Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
- rechtsportal.de
Wertfestsetzung des nicht der gerichtlichen Tätigkeit unterliegenden Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.12.2009 - 29 A 42.99
- BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10
- BVerwG, 20.12.2010 - 8 B 24.10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.10.2005 - 8 B 81.04
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung der allgemeinen …
Auszug aus BVerwG, 20.12.2010 - 8 B 24.10
Danach ist im Fall der rechts-/bestandskräftigen Ablehnung des Anspruchs der Klägerin im Restitutionsverfahren bezüglich des Grundstücks H. 35 in B. der gesamte vorläufige Ausgleichsbetrag in Höhe von 65 969, 35 DM zuzüglich 4 % Zinsen p.a. für den Zeitraum seit Eingang des Betrages beim Treuhänder der Klägerin an die Eheleute T. zurückzuzahlen (vgl. auch Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 81.04 - juris).
- VG Würzburg, 25.03.2019 - W 5 K 15.1109
Abgelehnter Antrag des Beigeladenen auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die …
Des Weiteren werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 im Verfahren 8 B 24/10 verwiesen.Die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss sich also auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen haben, auf den sich die gerichtliche Tätigkeit bezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 8 B 24/10; B.v. 20.10.2005 - 8 B 81/04; beide juris;… Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 32 Rn. 7).
Auch der von Seiten der Beigeladenen zu 4) und 5) angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 (8 B 24/10 - juris) - wie auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 (8 B 81/04 - juris) - kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung führen.
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