Rechtsprechung
| BVerwG, 22.01.2001 - 8 B 258.00 |
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
§ 42 Abs. 2 VwGO, Klagebefugnis einer Gemeinde, der als Ausgangsbehörde von der Widerspruchsbehörde gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Kosten auferlegt wurden;
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, fehlerhafte Abweisung einer Klage als unzulässig stellt einen Verfahrensmangel dar
Volltextveröffentlichungen (7)
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GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3
Klagebefugnis, Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch, Finanzhoheit der Gemeinden, übertragener Wirkungskreis der Gemeinden - Judicialis
- Wolters Kluwer
Klagebefugnis - Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch - Finanzhoheit der Gemeinden - Übertragener Wirkungskreis der Gemeinden
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3
Anfechtungsbefugnis; Aufwendungsfestsetzung; Gemeinde als Ausgangsbehörde - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Halle, 13.09.2000 - 1 A 45/00
- BVerwG, 22.01.2001 - 8 B 258.00
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2001, 326
- DVBl 2001, 918
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 35.95
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse einer kreisfreien Stadt gegen …
Auszug aus BVerwG, 22.01.2001 - 8 B 258.00
So hat eine kreisfreie Stadt, der die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sind, gegenüber einem in ihr Eigentum oder ihre Verfügungsberechtigung eingreifenden Restitutionsbescheid eine Klagemöglichkeit, wenn die Restitution erstmals durch einen Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen angeordnet wird (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - BVerwGE 101, 47 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 19 S. 59 ).
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03
Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür
Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). - BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 14.05
Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung; …
Widerspruch- und klagebefugt ist auch eine - wie hier - im übertragenen Wirkungskreis tätig gewordene und von der Kostenfestsetzung betroffene Ausgangsbehörde, wenn sie einem anderen Rechtsträger als die Widerspruchsbehörde angehört (Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urteil vom 29. Mai 2002 - BVerwG 8 C 15.01 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 49 = BVerwGE 116, 31). - VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
Aufgaben im Bereich des Leichenwesens sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach …
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Finanzhoheit auch herangezogen, um ein Klagerecht der Gemeinden gegen solche Entscheidungen abzuleiten, mit denen auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften unmittelbar haushaltswirksame Verpflichtungen der Gemeinden begründet oder Ansprüche herabgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 ; Beschluss vom 22.1.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.7.2004 - 9 A 3255/03 -, NVwZ 2005, 58 ; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 sowie Bay. VGH, Urteil vom 18.12.1962 - 11 IV 59 -, VGH n.F. 16, 7 ).
- BVerwG, 29.05.2002 - 8 C 15.01
Klagebefugnis; Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch; Finanzhoheit der …
Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung eines Bescheides befugt, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird (wie Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 -).Deshalb hat eine kreisfreie Stadt, der die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sind, gegenüber einem in ihr Eigentum oder ihre Verfügungsberechtigung eingreifenden Restitutionsbescheid eine Klagemöglichkeit, wenn die Restitution erstmals durch einen Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen angeordnet wird (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - BVerwGE 101, 47 (51) = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 19; Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11 = NVwZ-RR 2001, 326; DVBl 2001, 918).
Denn durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid wird eine unmittelbare Verpflichtung der klagenden Stadt begründet, aus ihrem Haushalt einen bestimmten Betrag an einen Dritten zu zahlen (Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 - a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2020 - 2 L 146/18
Klagebefugnis einer Gebietskörperschaft gegen einen Widerspruchsbescheid
Rn. 28 Eine Gebietskörperschaft ist, sofern sie - wie hier - als Ausgangsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig wird, grundsätzlich nicht befugt, einen den Ausgangsbescheid abändernden Widerspruchsbescheid anzufechten (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 - juris Rn. 4;… Urteil vom 29. Mai 2002 - 8 C 15.01 - juris Rn. 16).Rn. 30 Dem entsprechend besteht eine Klagebefugnis einer als Erstbehörde tätig gewordenen Gemeinde etwa dann, wenn der Widerspruchsbescheid (auch) unmittelbar in Rechte der Gemeinde eingreift oder wenn durch einen Bescheid nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eine unmittelbare Verpflichtung der Gemeinde begründet wird, einem Dritten aus dem kommunalen Haushalt Aufwendungen zu erstatten; denn insoweit ist die zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) gehörende Finanzhoheit betroffen (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001, a.a.O.;… Urteil vom 29. Mai 2002, a.a.O.).
Andererseits kann eine Gemeinde als Ausgangsbehörde nicht jeden Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde anfechten, der mittelbar Auswirkungen auf ihren Haushalt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2020 - 2 L 70/18
Schweinemast; Änderungsgenehmigungspflicht von Tierhaltungsanlagen mit gemischtem …
Eine Klagebefugnis der Gemeinde kann sich aus der kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit auch in Fällen ergeben, in denen die Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist, wenn von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 5 B 68.04 - juris Rn. 7; Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 - juris Rn. 4;… Urteil vom 6. März 1986 - 5 C 36.82 - juris Rn. 14). - OVG Sachsen-Anhalt, 24.07.2026 - 3 L 48/24
Folgenbeseitigungsanspruch einer Kommune gegenüber dem Land wegen eines …
Dies ist nur etwa dann der Fall, wenn die zum Selbstverwaltungsrecht der Kommunen gehörende Finanzhoheit betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258/00 - juris Rn. 4). - VGH Hessen, 29.06.2020 - 2 B 608/20
Verkehrsrecht
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (S. 7 unten des Beschlussabdrucks), dass es sich bei den von den Gemeinden als örtlichen Straßenverkehrsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben um solche des übertragenen Wirkungskreises handelt, die als staatliche Aufgaben nicht zu den Angelegenheiten des gemeindeeigenen, vom Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreis gehören (vgl. hierzu: BVerwG…, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ff., juris Rn. 13;… vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, juris Rn. 4). - VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 1667/12
Klagebefugnis nur bei Rechtsverletzung unmittelbar durch den Tenor des …
Dies setzt jedoch voraus, dass von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004 - 5 B 68.04 - Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urt. 06.03.1986 - 5 C 36.82 -, BVerwGE 74, 84). - BVerwG, 30.07.2004 - 5 B 68.04
Annahme einer Klagebefugnis bei mittelbarer Auswirkung einer aufsichtlichen …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu geklärt, dass sich eine Klagebefugnis aus der kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit auch in solchen Fällen ergeben kann, in denen die Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist, wenn von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; BVerwGE 74, 84 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2007 - 12 A 4171/06
Anforderungen an das Vorliegen einer Klagebefugnis zur Erhebung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 5 S 987/15
Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahn, …
- VG Saarlouis, 10.04.2014 - 6 K 1835/12
Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen ihren Ausgangsbescheid aufhebenden …
- LSG Bayern, 21.09.2006 - L 11 SO 28/06
Anrechnung des Kindergeldes im Falle des Bezuges von Leistungen der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2004 - 9 A 3255/03
Klagebefugnis der Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid
- VG Kassel, 18.02.2020 - 7 L 123/20
- VG Düsseldorf, 23.05.2003 - 25 K 5312/02
Rechtmäßigkeit eines bauaufsichtlichen Gebührenbescheides mit Auswirkungen auf …
- OVG Thüringen, 29.02.2024 - 1 KO 587/19
Klagebefugnis einer Gemeinde in Bezug auf einen ihren Ausgangsbescheid …
- VG Dessau, 09.12.2004 - 2 A 208/03
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