Rechtsprechung
| BVerwG, 13.03.2001 - 8 B 261.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vermutung der Richtigkeit eines Erbscheins seitens des Verwaltungsgerichts - Vermutung der Richtigkeit eines Erbscheins als Verfahrensfehler - Bindende Kraft eines Auslegungsvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 31.08.2000 - 3 K 1483/96
- BVerwG, 13.03.2001 - 8 B 261.00
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84
Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages
Auszug aus BVerwG, 13.03.2001 - 8 B 261.00
Außerdem kommt einem Auslegungsvertrag bei der Erteilung eines Erbscheins keine bindende Kraft, sondern nur "Gewicht" bei (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986 S. 1812 ).
- OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20
Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des …
Rn. 124 Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG…, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R -, NVwZ-RR 2010, 892ff. Rn. 13, juris; ähnlich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 13.3. 2001 - 8 B 261/00, VIZ 2001, 367, beck-online;… Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101.05, BeckRS 2006, 21559 Rn. 6, beck-online) binde ein Erbschein die Instanzgerichte zwar nicht, es sei von der erbrechtlichen Berechtigung aber auszugehen, solange ein nicht eingezogener Erbschein bestehe.Rn. 127 Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (veröffentlicht in VIZ 2001, 367, beck-online) lag eine Konstellation zugrunde, in dem das Verfahren zur Einziehung des Erbscheins ohne Erfolg geblieben war.
- OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 94/02 - Juris) kann der Nachweis der Erbenstellung in einem vermögensrechtlichen Restitutionsstreitverfahren nur mit einem Erbschein geführt werden.Von der Berechtigung des durch Erbschein als Erben Ausgewiesenen kann gemäß §§ 2365, 2367 BGB ausgegangen werden, solange dieser Erbschein nicht eingezogen worden ist; mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos (vgl. § 2361 BGB; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2001 - 8 B 261/00 - Juris). - BVerwG, 02.02.2006 - 7 B 101.05
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem …
Danach darf von der Berechtigung des durch Erbschein als Erben Ausgewiesenen ausgegangen werden, solange dieser Erbschein nicht eingezogen ist (Beschluss vom 13. März 2001 BVerwG 8 B 261.00 VIZ 2001, 367). - VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17 Rn. 80 Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren nur durch einen Erbschein im Original (Urschrift oder Ausfertigung) nachgewiesen werden, weil allein diesem Dokument - nicht jedoch einer Abschrift oder Ablichtung - die Vermutung zukommt, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 -, Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 -, juris;… Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 -, juris Rn. 37;… v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06 -, juris Rn. 59 u. v. 10. November 2010 - 1 K 2193/03 -, juris Rn. 228).
- VG Cottbus, 05.11.2008 - 1 K 1334/06
Nachweis der Rechtsnachfolge in vermögensrechtlichem Restitutionsverfahren; …
59 a) Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren - unabhängig davon, ob die Rückübertragung von Vermögenswerten als solche oder lediglich die Feststellung der Berechtigung im Streit steht - grundsätzlich nur durch einen Erbschein im Original nachgewiesen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 8 B 21.07 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 7 B 94.02 - juris; vgl. auch die zu Grunde liegende Entscheidung des VG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 K 1120/99 - juris, in der lediglich die Berechtigtenfeststellung im Streit stand; Urteil der Kammer vom 01. Juni 2005 - 1 K 2030/00 - juris), denn allein dem Erbschein kommt nach § 2365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - entsprechend § 413 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der DDR - die Vermutung zu, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 - juris).
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