Rechtsprechung
| BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16 (8 B 8.15) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Nachweis der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Klägervorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 30; ZPO § 56
Nachweis der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Klägervorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 06.01.2015 - 5 K 33/14
- BVerwG, 27.01.2016 - 8 B 8.15
- BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16 (8 B 8.15)
- BVerwG, 07.12.2016 - 8 KSt 6.16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16
Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 ). - BFH, 21.04.1997 - V R 22/93
Zulässigkeit von Gegenvorstellungen
Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16
Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 - V R 22, 23/93 - (BFH/NV 1998, 32) stützt, verkennt sie, dass dieser Beschluss vor Einfügung der Anhörungsrüge in die Finanzgerichtsordnung (vgl. § 133a FGO) erlassen wurde und durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt ist. - BFH, 11.09.2013 - I S 14/13
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16
Auch der Bundesfinanzhof hält nach Einfügung der Regelung zur Anhörungsrüge in die Finanzgerichtsordnung die Gegenvorstellung nur noch gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts für statthaft (BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - I S 14, 15/13 - BFH/NV 2014, 50 Rn. 13).
- BFH, 16.04.2015 - XI S 7/15
Keine Akteneinsicht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis - Verletzung des …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16
Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zählt nicht hierzu, da sie unanfechtbar ist (BFH, Beschluss vom 16. April 2015 - XI S 7/15 - BFH/NV 2015, 1096 Rn. 16). - BVerwG, 25.06.2012 - 8 B 49.12
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit sachlichen Angriffen gegen die …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16
Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr in § 152a VwGO ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außenordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4). - BVerwG, 27.01.2016 - 8 B 8.15
Restitutionsklage gegen die Rückübertragung von Eigentum an einem bebauten …
Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 8 B 30.16
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. Januar 2016 - BVerwG 8 B 8.15 - wird zurückgewiesen.
- BVerwG, 07.12.2016 - 8 KSt 6.16
Nachweis einer unrichtigen Sachbehandlung im Rahmen des Kostenansatzes in einer …
Rn. 2 Die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ergibt sich aus den unanfechtbaren Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 - 8 B 8.15 - und vom 22. März 2016 - 8 B 30.16 -.Aus der Begründung der Erinnerung ergibt sich auch nicht, dass bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 8 B 8.15 oder bei der Zurückweisung der Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss im Verfahren 8 B 30.16 Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung angefallen wären.
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - 11 RS 1.18
Anhörungsrüge; Hinweispflicht auf die aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden …
Rn. 13 Seit Einführung der Anhörungsrüge ist die Gegenvorstellung nur noch dann statthaft, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1/11 -, Rz. 3, juris;… 27. Mai 2016 - 3 B 25.16 -, Rz. 2, juris; 22. März 2016 - 8 B 30.16 - Rz. 8, juris; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2016 - OVG 11 N 113.15, EA S. 2).
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