Rechtsprechung
| VG Magdeburg, 12.12.2019 - 8 B 430/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Endgültigkeit der Asylsachentscheidung in Norwegen; Zweitasylantrag in Deutschland trotz bestehender Klagemöglichkeit in Norwegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener …
Auszug aus VG Magdeburg, 12.12.2019 - 8 B 430/19
Rn. 17 Der Abschluss des Verfahrens beurteilt sich nach dem dafür maßgebenden Recht des sicheren Drittstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 33).Dies setzt also voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 29).
Eine Verfahrenseinstellung nach - ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter - Rücknahme kann nur angenommen werden, wenn das konkrete Asylerstverfahren endgültig beendet ist, das heißt ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 32).
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG Magdeburg, 12.12.2019 - 8 B 430/19
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
- VG Greifswald, 06.11.2020 - 3 A 831/19
Asylrecht -Abschluss eines Asylverfahrens in Norwegen
Mit der Entscheidung des UNE liegt jedoch noch keine unanfechtbare Entscheidung i.S.d. § 71a AsylG vor (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 07.05.2020 - VG 9 K 846.17 A - m.w.N. zur Rechtsprechung anderer Kammern des VG Berlin ; a.A. VG Magdeburg, B. v. 12.12.2019 - 8 B 430/19 -, Rn. 19, juris).Rn. 38 Dieser Zugang zu den norwegischen Gerichten unterliegt keiner Klagefrist (vgl. auch VG Magdeburg, B. v. 12.12.2019 - 8 B 430/19 -, Rn. 19, juris).
Hierfür ist es unerheblich, ob der gerichtliche Rechtsschutz kassatorisch oder reformatorisch ausgestaltet ist (a.A. wohl VG Magdeburg, B. v. 12.12.2019 - 8 B 430/19 -, Rn. 19, juris).
- VG Braunschweig, 20.04.2022 - 8 A 427/19
Georgien: Keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; Gesichertes …
Am 16.12.2019 haben die Kläger zu 1 bis 4 gegen die am 10.12.2019 zugestellten Bescheide Klage erhoben (die Klägerin zu 4 zunächst unter dem Az.: 8 A 429/19) und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (8 B 428/19; die Klägerin zu 4 unter dem Az.: 8 B 430/19).Mit Beschlüssen vom 03.01.2020 (8 B 428/19.8 B 430/19) und vom 14.01.2020 (8 B 3/20) lehnte die erkennende Einzelrichterin die Eilanträge der Kläger ab.
Insoweit sieht das Gericht in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass es der zutreffenden und alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Begründung der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes und den Gründen der in den Eilverfahren ergangenen Beschlüssen, insbesondere denen vom 03.01.2020 (8 B 428/19, 8 B 430/19 und vom 14.01.2020 (8 B 3/20) folgt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".