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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,429
BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84 (https://dejure.org/1984,429)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 (https://dejure.org/1984,429)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 (https://dejure.org/1984,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 265
 
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Wird zitiert von ... (72)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84
    Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333 [336]).

    Ein Anspruch auf erneute Sachbehandlung ist allerdings zu bejahen, falls die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben, sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Urteil vom 30. Januar 1974 a.a.O. m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 28.07.1976 - 8 C 90.75

    Abgrenzung des örtlichen Wirkungskreises der Ausweisbehörden durch die Länder …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84
    In den von § 51 VwVfG nicht erfaßten Fällen ist ein Wiederaufgreifen zwar grundsätzlich zulässig, steht Jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 90.75 - Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2 S. 1 [6] und vom 14. Dezember 1977 - BVerwG VIII C 79.76 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1 S. 1 [6] m.weit.Nachw.).

    Dieses Ermessen kann sich bei besonders gelagerten Sachverhalten "auf Null" verengen, so daß es ausnahmsweise zu einem Anspruch auf das Wiederaufgreifen kommen kann (Urteil vom 28. Juli 1976 a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 20.08.1973 - I B 46.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84
    Die weiteren mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 43 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG 1976 betreffen "ausgelaufenes" Recht und vermögen schon aus diesem Grunde eine Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 20. August 1973 - BVerwG I B 46.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 113 S. 61 f.;… Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Rdnr. 84 und 85 m.Nachw.).
  • BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 79.76

    Abgeschlossener Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen im Ermessenswege - …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84
    In den von § 51 VwVfG nicht erfaßten Fällen ist ein Wiederaufgreifen zwar grundsätzlich zulässig, steht Jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG VIII C 90.75 - Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2 S. 1 [6] und vom 14. Dezember 1977 - BVerwG VIII C 79.76 - Buchholz 316 § 36 VwVfG Nr. 1 S. 1 [6] m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 8 B 95.84

    Prüfung der Ablehnung des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84
    Ob diese Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung "auf Null" zugunsten des Wiederaufgreifens vorliegen, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (Beschluß vom 30. Mai 1984 - BVerwG 8 B 95.84 - S. 3).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …

    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (…vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.;… Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (…vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …

    Wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 ; Beschluss vom 22. Oktober 1984 - BVerwG 8 B 56.84 - NVwZ 1985, 265).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (…vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122 ;… Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - a.a.O.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 S. 116; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319 S. 304).

    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (…vgl. Urteil vom 30. Januar 1974, a.a.O., S. 336; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O.).

  • VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19

    Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage …

    Zu beachten ist indes, dass § 51 Abs. 5 VwVfG - anders als das Wideraufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne - keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet, sondern dass die Entscheidung der Behörde, im Wege des Wiederaufgreifens einen Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu widerrufen, im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich in deren pflichtgemäßen Ermessen steht mit der Folge, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtlich geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265 = juris Rn. 3; OVG HH…, Urteil vom 26. Mai 1992 - Bf VI 21/91 -, NVwZ-RR 1993, 320 = juris Rn. 43).

    So begründet allein der Umstand, dass sich der unanfechtbare Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, sondern ist vielmehr Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O. = juris Rn. 3).

    Auch kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell (anders ggfls. bei Dauerverwaltungsakten) kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (…vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03, BVerwGE 121, 226 = juris Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O. = juris Rn. 3).

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