Rechtsprechung
| BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für die Darlegung und Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 12.06.1996 - 5 B 43.95
- OVG Berlin, 26.09.1996 - 5 B 43.95
- BVerwG, 11.11.1996 - 8 B 210.96
- BVerwG, 05.02.1997 - 8 B 210.96
- BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
Denn enthält sie nicht die nach dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei einer prozeßordnungsgemäßen Aufklärungsrüge unerläßlichen Ausführungen dazu, welche zur Verfügung stehenden Beweismittel das Tatsachengericht hätte ausschöpfen müssen, warum sich ihm die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer abweichenden und entscheidungserheblichen Beurteilung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen geführt hätte (zu den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N., vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 24 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 ; stRspr). - BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84
Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
Davon abgesehen läßt das Beschwerdevorbringen außer acht, daß der Umfang der verfahrensrechtlich gebotenen Sachaufklärung durch die materielle Rechtsauffassung des Tatsachengerichts bestimmt wird (vgl. etwa Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 5 ; Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 108.94 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 55 S. 1) und daß danach hier die von der Beschwerde geforderte Beweisaufnahme nicht veranlaßt war. - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
In der Beschwerdebegründung muß dementsprechend dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr).
- BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
Denn enthält sie nicht die nach dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei einer prozeßordnungsgemäßen Aufklärungsrüge unerläßlichen Ausführungen dazu, welche zur Verfügung stehenden Beweismittel das Tatsachengericht hätte ausschöpfen müssen, warum sich ihm die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer abweichenden und entscheidungserheblichen Beurteilung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen geführt hätte (zu den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N., vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 24 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 ; stRspr). - BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84
Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung …
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
Denn enthält sie nicht die nach dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei einer prozeßordnungsgemäßen Aufklärungsrüge unerläßlichen Ausführungen dazu, welche zur Verfügung stehenden Beweismittel das Tatsachengericht hätte ausschöpfen müssen, warum sich ihm die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermißten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer abweichenden und entscheidungserheblichen Beurteilung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen geführt hätte (zu den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] m.w.N., vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 24 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 ; stRspr). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
In der Beschwerdebegründung muß dementsprechend dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr). - BVerwG, 14.10.1994 - 8 B 108.94
Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit - Voraussetzungen an einen Wehrpflichtigen
Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 8 B 60.97
Davon abgesehen läßt das Beschwerdevorbringen außer acht, daß der Umfang der verfahrensrechtlich gebotenen Sachaufklärung durch die materielle Rechtsauffassung des Tatsachengerichts bestimmt wird (vgl. etwa Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 5 ; Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 108.94 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 55 S. 1) und daß danach hier die von der Beschwerde geforderte Beweisaufnahme nicht veranlaßt war.
- OVG Brandenburg, 08.04.2004 - 8 D 68/01
Landwirtschaftsanpassungsrecht, Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, …
Widersprüche u.a. der Klägerin gegen die sie betreffende vorläufige Anordnung sowie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juli 1997, - 8 B 56/97.G - und - 8 B 60/97.G -).
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