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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16091
VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23 (https://dejure.org/2023,16091)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.07.2023 - 8 B 921/23 (https://dejure.org/2023,16091)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Juli 2023 - 8 B 921/23 (https://dejure.org/2023,16091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    11 HSOG §, 146 VwGO §, 19 Abs. 4 GG Art., 122 VwGO §, 63 GKG §

  • doev.de PDF

    Heranziehung eines Veranstalters als Störer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Veranstaltungsorganisators als Zweckveranlasser aufgrund von Gewaltaufrufen Dritter gegen die Veranstaltung und ihre potentiellen Besucher

  • rechtsportal.de

    Inanspruchnahme des Veranstaltungsorganisators als Zweckveranlasser aufgrund von Gewaltaufrufen Dritter gegen die Veranstaltung und ihre potentiellen Besucher

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …

    Auszug aus VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23
    Da die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1112 (1113); ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Hess. VGH, Beschl. v. 16.11.2022, 8 B 1886/22 - juris).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1987 - 12 A 269/86
    Auszug aus VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23
    Denn generell sind subjektive Kriterien der Gefahrenabwehr völlig fremd, die innere Einstellung des Störers spielt keine Rolle (…OVG Sachsen-Anh, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, juris Rn. 5; Nds. OVG NVwZ 1988, 638 (639);… Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 312 - 314).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06

    Der Auto- und Trödelmarkt in Magdeburg-Rothensee auf einem Grundstück am …

    Auszug aus VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23
    Denn generell sind subjektive Kriterien der Gefahrenabwehr völlig fremd, die innere Einstellung des Störers spielt keine Rolle (OVG Sachsen-Anh, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, juris Rn. 5; Nds. OVG NVwZ 1988, 638 (639);… Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 312 - 314).
  • VGH Hessen, 16.11.2022 - 8 B 1886/22

    Waffenbörse vom 17. bis 19. November 2022 in Gießen kann stattfinden

    Auszug aus VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23
    Da die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1112 (1113); ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Hess. VGH, Beschl. v. 16.11.2022, 8 B 1886/22 - juris).
  • VG Berlin, 13.07.2026 - 1 L 215.26

    Wieder Nius-Werbung auf Flächen der BVG

    Vielmehr bedarf es auch einer engen Wirkungs- und Verantwortungsbeziehung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 8 B 921/23 - juris Rn. 18), das heißt, die befürchtete Störung muss sich typischerweise oder zwangsläufig aus dem veranlassenden Verhalten ergeben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2026 - 1 S 63.26

    Werbekampagne von NIUS kann fortgeführt werden

    Zweckveranlasser ist, wer durch sein an sich rechtmäßiges Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorruft, sofern die dadurch erwartete Gefahr naheliegende und typische Folge des Geschehens ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 8 B 921/23 -, juris Rn. 18 f.).
  • VG Sigmaringen, 14.05.2025 - 5 K 1737/22

    Bodenschutzrecht; Sanierungsanordnung; PFT-Schaden; Feuerwehreinsatz; …

    Dabei kann bei wertender Betrachtungsweise auch ein als "Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt; eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim Zweckveranlasser - in Abgrenzung zum bloßen Anlassgeber -, wenn er die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit subjektiv bezweckt oder gezielt ausgelöst bzw. objektiv veranlasst hat (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2015 - 2 L 52/13 -, juris) oder auch wenn sich aus Sicht eines unbeteiligten Dritten die Gefahr bzw. Störung nach den Sätzen der Erfahrung als zwangsläufige oder naheliegende Folge des individuellen Verhaltens darstellt (zu den insoweit in den Voraussetzungen durchaus unterschiedlichen Theorien vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115; Urteil vom 18.09.2001 - 10 S 259/01 -, ZUR 2002, 227; Beschluss vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, ESVGH 45, 288; HessVGH, Beschluss vom 07.07.2023 - 8 B 921/23 -, juris, m.w.N.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2023 - 2 B 17/23 -, juris).
  • VG Schleswig, 08.08.2023 - 2 B 17/23

    Bauordnungsverfügung - Zwangsgeldfestsetzung

    Ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht schon dann, wenn sich aus Sicht eines unbeteiligten Dritten die Gefahr bzw. Störung nach den Sätzen der Erfahrung als naheliegende Folge des individuellen Verhaltens darstellt (VGH Kassel, Beschl. v. 07.07.2023 - 8 B 921/23 - juris Rn. 19;… OVG Lüneburg, Urt. v. 24.09.1987 - 12 A 269/86 - NVwZ 1988, 638 (639) m.w.N.).
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