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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3053
BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81 (https://dejure.org/1983,3053)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1983 - 8 C 146.81 (https://dejure.org/1983,3053)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1983 - 8 C 146.81 (https://dejure.org/1983,3053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang eines Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung - Notwendigkeit der eigengeweblichen Nutzung - Unbilligkeit der Einziehung einer unverkürzten Grundsteuer - Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses - Bedingungen für die Annahme eines öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81
    Ein bebautes Grundstück verliert die Eigenschaft, "eigengewerblich genutzt" i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 zu sein, erst, wenn der endige, dem der auf dem Grundstück ausgeübte Betrieb bei der Festsetzung des Einheitswerts zugerechnet worden ist, jegliche seinem - im übrigen anderswo angesiedelten - Gewerbebetrieb zuzurechnende Tätigkeiten auf diesem Grundstück vollständig und auf Dauer aufgibt (So auch, BVerwG, 15.04.1983, 8 C 150/81).

    § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG bezieht sich - soweit hier von Interesse - auf die "eigengewerblich genutzten" bebauten Grundstücke und macht mit diesem Wortlaut deutlich, daß insoweit abzustellen ist auf ein tatsächliches Moment (" ge nutzt"), d.h. auf die faktische Ausübung einer eigengewerblichen Tätigkeit auf dem Grundstück (vgl.Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 6).

    Denn das Merkmal "nicht zu vertreten hat" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist, so hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom heutigen Tage (- BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 8 f. -) dargelegt, dahin auszulegen, daß ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, wenn sie - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts anzunehmen ist - auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflußbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.

    Geht die durch einen Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung - wie hier - über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche hinaus, so wird der Grundsteuererlaß für die "überschießende" Entlastung durch § 33 Abs. 5 GrStG nicht versperrt, insoweit kann vielmehr noch ein Erlaßanspruch entstehen (vgl.Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 10 f.).

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81

    Grundsteuer - Unverkürzt - Einziehung - Erlaß

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81
    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer kann dann nicht unbillig i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt hat (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 50/81, DVBl 1983, 136; Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 51/81).

    Denn unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG kann - wie der Senat u.a.im Urteil vom 29. September 1982 (- BVerwG 8 C 50.81 - DVBl. 1983, 136 -)entschieden hat - die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer neben weiteren Voraussetzungen allenfalls dann sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat.

  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 205.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Urteil vom 24. Juni 1960 (- BVerwG VII C 205.59 - Buchholz 401.4 § 26 a GrStG Nr. 4 S. 9 [12 f.]) zu der dem § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG vorangegangenen Regelung des § 26 a Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519) entschieden, ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Grundbesitz könne nur angenommen werden, "wenn die Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz durch bestimmte Fakten erwiesen, ins Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiteren Kreises von Sachverständigen eingegangen ist".
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81

    Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung - Negatives …

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81
    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer kann dann nicht unbillig i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt hat (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 50/81, DVBl 1983, 136; Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 51/81).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen …

    Damit ist dessen Bedeutung für Kunst und Geschichte der Region erwiesen und "ins Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiteren Kreises von Sachverständigen eingegangen" (vgl. Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 146.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 21 S. 12 ).
  • BFH, 19.04.1989 - II R 16/89

    Unverkürzte Grundsteuer - Unbilligkeit - Unternehmen - Verbindung aufgrund …

    Denn hier gehört zum Vermögen der Organgesellschaft der Anspruch auf Übernahme des Verlustes durch die Organmutter (wie hier: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1982 8 C 50.81, Deutsches Verwaltungsblatt 1983, 136, und vom 15. April 1983 8 C 146.81, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1983, 195; BTDrucks VI/3418 zu § 33 GrStG S. 95, ... maßgeblich ist "das gesamte Betriebsergebnis" ...; Ostendorf, Kommunale Steuer-Zeitschrift - KStZ- 1978, 221, 226; Missy, KStZ 1977, 106; Hatopp, Deutsche Gemeindesteuer-Zeitung - DGStZ - 1979, 39, 40; ders., KStZ 1980, 161, 162; Loberg, DGStZ 1979, 34, 36;… kritisch: Troll, Grundsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1986, § 33 Anm. 13 unter Buchst. e).
  • VG Schleswig, 29.09.2023 - 4 A 127/20

    Zum "Einschreiben"; Grundsteuererlass für Kulturdenkmal

    Daraus folgt, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zulasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschränkenden Wirkung über insbesondere baurechtlich geforderte Rücksichtnahmen hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 146.81 - juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 20.09.2023 - 5 K 7485/20
    Rn. 40 So bereits BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 146/81 -, juris, Rn. 23; s. auch Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07 -, juris, Rn. 18, sowie Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1/13 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 - 14 A 1648/12 -, juris, Rn. 48; Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 14 A 737/16 -, juris, Rn. 7.
  • FG Düsseldorf, 29.07.1999 - 14 K 3800/93

    Voraussetzungen für einen Ansatz einer Wohnung mit 40 vom Hundert des Wertes …

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