Rechtsprechung
| AG Ludwigsburg, 19.06.2002 - 8 C 3161/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitverpflichtung der Ehefrau bei Beauftragung eines Steuerberaters bei einer gemeinsamen Steuerklärung durch den Ehemann
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Paderborn, 05.09.2011 - 54 C 216/11
Beauftragung eines Steuerberaters als Geschäft zur angemessenen Deckung des …
Das Gericht schließt sich insoweit den Auffassungen des AG Ludwigsburg (Urteil vom 19.06.2002, 8 C 3161/01) und des AG Leutkirch (Urteil vom 02.04.2008, 2 C 21/08 - DStR 2009, 876; a.A.: OLG Düsseldorf v. 26.11.2004, NJW-RR 2005, 648 ff.) an, dass die Beauftragung eines Steuerberaters nicht unter den Begriff der Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 I S. 1 BGB fällt.Beauftragt ein Ehegatte einen Steuerberater, ohne dabei ausdrücklich offenzulegen, er vertrete bei Vertragsschluss auch den anderen Ehegatten, so folgt dabei regelmäßig nicht ohne weiteres im Sinne von § 164 I S. 2 BGB aus den Umständen, dass der Ehegatte auch namens des anderen Ehegatten handelt (AG Ludwigsburg, Urteil vom 19.06.2002, Az.: 8 C 3161/01, abrufbar unter Juris).
- FG Niedersachsen, 14.02.2008 - 7 KO 3/07
Anspruch eines für sich selbst im steuerrechtlichen Vorverfahren tätig werdenden …
Ein Auftrag zur Beratung in Steuerfragen und zur Führung eines Einspruchsverfahrens in Steuersachen gehört nicht zu den Geschäften des alltäglichen Lebens im Sinne des § 1357 BGB, denn von dieser Regelung werden nur Rechtsgeschäfte erfasst, die einen Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft aufweisen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 15. September 2003, IV 152/2003, [...]Entscheidungsdienst, Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 1991, 13 U 3/91, Steuerberatung 1992, 474, Amtsgericht Ludwigsburg, Urteile vom 19. Juni 2002, 8 C 3161/01 …und vom 23. Juli 2002, 8 C 3161/02, [...]Entscheidungsdienst, Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Rdz. 10 ff., 12 ff. zu § 1357 BGB m.w.N.).
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