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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.02.1979

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1212
BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78 (https://dejure.org/1979,1212)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1979 - 8 C 56.78 (https://dejure.org/1979,1212)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1979 - 8 C 56.78 (https://dejure.org/1979,1212)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 344
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.06.1977 - III ZR 63/75

    Rechtswegbestimmung bei Streitigkeit aus öffentlicher Förderung des Wohnungsbaus …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Der Schuldnachlaß bei der vorzeitigen Ablösung öffentlicher Wohnungsbaudarlehen und dessen Versagung und Widerruf beruhen auf bürgerlich-rechtlich einzuordnenden Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Darlehensverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften regeln; der Widerruf des Schuldnachlasses bedarf einer Willenserklärung des Gläubigers und darf nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen (im Anschluß an BGH in DÖV 1972, 384; NJW 1978, 45 - Abgrenzung von BVerwGE 13, 47).

    In dieser rechtlichen Beurteilung stimme das Gericht mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Juni 1977 [NJW 1978, 45]) überein.

    Der Bundesgerichtshof hat im genannten Urteil vom 6. Juni 1977 (NJW 1978, 45) im Anschluß an sein Urteil vom 16. Dezember 1971 (DÖV 1972, 384) sowohl die Ablösungsregelung von § 69 Abs. 1 II. WoBauG mit dem damit verbundenen Schuldnachlaß als auch die Widerrufsregelung von § 69 Abs. 3 II. WoBauG dem bürgerlichen Recht zugerechnet und dargelegt, es handele sich um eine gesetzliche Ergänzung des bei der Gewährung der öffentlichen Mittel begründeten Darlehensverhältnisses.

    Der erkennende Senat folgt deshalb - wenn auch mit Bedenken - der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 45), wonach der Widerruf (§ 69 Abs. 3 II. WoBauG) mit seinen rechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist und das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehnsgläubiger und dem Eigentümer als Darlehnsschuldner betrifft.

  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Der Schuldnachlaß bei der vorzeitigen Ablösung öffentlicher Wohnungsbaudarlehen und dessen Versagung und Widerruf beruhen auf bürgerlich-rechtlich einzuordnenden Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Darlehensverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften regeln; der Widerruf des Schuldnachlasses bedarf einer Willenserklärung des Gläubigers und darf nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen (im Anschluß an BGH in DÖV 1972, 384; NJW 1978, 45 - Abgrenzung von BVerwGE 13, 47).

    Die Bewilligung der öffentlichen Mittel fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts; der auf Grund des Bewilligungsbescheides geschlossene Darlehensvertrag gehört dagegen dem bürgerlichen Recht an (vgl. BVerwGE 13, 47 [52]).

    Dieser Ablösungsvorgang unterschied sich deshalb von den Fällen, in denen über eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gestritten wird mit der Folge, daß dieser Streit dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 13, 47).

  • BGH, 16.12.1971 - III ZR 204/69

    Zur Frage des Rechtswegs bei Streitigkeiten über die Ablösung von …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Der Schuldnachlaß bei der vorzeitigen Ablösung öffentlicher Wohnungsbaudarlehen und dessen Versagung und Widerruf beruhen auf bürgerlich-rechtlich einzuordnenden Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Darlehensverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften regeln; der Widerruf des Schuldnachlasses bedarf einer Willenserklärung des Gläubigers und darf nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen (im Anschluß an BGH in DÖV 1972, 384; NJW 1978, 45 - Abgrenzung von BVerwGE 13, 47).

    Der Bundesgerichtshof hat im genannten Urteil vom 6. Juni 1977 (NJW 1978, 45) im Anschluß an sein Urteil vom 16. Dezember 1971 (DÖV 1972, 384) sowohl die Ablösungsregelung von § 69 Abs. 1 II. WoBauG mit dem damit verbundenen Schuldnachlaß als auch die Widerrufsregelung von § 69 Abs. 3 II. WoBauG dem bürgerlichen Recht zugerechnet und dargelegt, es handele sich um eine gesetzliche Ergänzung des bei der Gewährung der öffentlichen Mittel begründeten Darlehensverhältnisses.

    Der Bundesgerichtshof hält in dem schon genannten Urteil DÖV 1972, 384 den § 69 Abs. 1 II. WoBauG für eine gesetzliche Ergänzung des Darlehnsvertrages; dem ist zu folgen, weil die ursprünglich so auszulegende Vorschrift im Jahre 1968 nicht wesentlich geändert worden ist.

  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht (im Anschluß an BVerwGE 13, 307; 17, 242 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61]; 30, 211) [BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66].

    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung der Sache selbst ergeht (vgl. BVerwGE 13, 307 [308]; 17, 242 [245]; 30, 211 [214]).

  • BVerwG, 11.09.1968 - V C 218.66

    Rückforderung eines Arbeitsplatzdarlehens - Rechtsnatur des Anspruchs

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht (im Anschluß an BVerwGE 13, 307; 17, 242 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61]; 30, 211) [BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66].

    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung der Sache selbst ergeht (vgl. BVerwGE 13, 307 [308]; 17, 242 [245]; 30, 211 [214]).

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 121.61

    Vergütung für die Verkehrsleistungen der Schifffahrt und Flößerei als …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht (im Anschluß an BVerwGE 13, 307; 17, 242 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61]; 30, 211) [BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66].

    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung der Sache selbst ergeht (vgl. BVerwGE 13, 307 [308]; 17, 242 [245]; 30, 211 [214]).

  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 108/72

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Die erstgenannte Vorschrift, an deren Stelle durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) eine öffentlich-rechtliche Vorschrift gesetzt worden ist, sah bürgerlich-rechtlich zu würdigende "Strafzinsen" bei schuldhaften Gesetzesverstößen des Verfügungsberechtigten für öffentlich geförderten Wohnraum vor (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG 8 C 147.70 -, DÖV 1972, 382; BGHZ 61, 296).
  • BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70

    Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht - Rechtsnatur der …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Die erstgenannte Vorschrift, an deren Stelle durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) eine öffentlich-rechtliche Vorschrift gesetzt worden ist, sah bürgerlich-rechtlich zu würdigende "Strafzinsen" bei schuldhaften Gesetzesverstößen des Verfügungsberechtigten für öffentlich geförderten Wohnraum vor (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG 8 C 147.70 -, DÖV 1972, 382; BGHZ 61, 296).
  • BVerwG, 06.09.1968 - IV C 96.66

    Festsetzung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht; Merkmale der …

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht (im Anschluß an BVerwGE 13, 307; 17, 242 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61]; 30, 211) [BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66].
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 6.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Fehlt einem Hoheitsträger die Befugnis, im Einzelfall ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu regeln, so ist der dennoch ergangene Verwaltungsakt auf Anfechtungsklage wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß damit eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht (im Anschluß an BVerwGE 13, 307; 17, 242 [BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61]; 30, 211) [BVerwG 06.09.1968 - IV C 96/66].
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 45.86

    Festsetzung von Ausgleichszahlungen auf Grund des Gesetzes über den Abbau der …

    Inhalt und Ausübung dieser der Bundesrepublik Deutschland als Darlehensgläubigerin zustehenden Befugnis richten sich - ebenso wie der Abschluß und die sonstige Durchführung des Darlehensvertrages - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 - LM § 607 BGB Nr. 38 Bl. 2 f. und vom 10. März 1983 - III ZR 169/81 - LM § 242 (Be) BGB Nr. 47 Bl. 2; siehe auch Urteile des Senats vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 17. März 1982 - BVerwG 8 C 36.80 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 3 S. 1 ).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 99.85

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden - …

    Inhalt und Ausübung dieser der Bundesrepublik Deutschland als Darlehensgläubigerin zustehenden Befugnis richten sich - ebenso wie der Abschluß und die sonstige Durchführung des Darlehensvertrages - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 - LM § 607 BGB Nr. 38 Bl. 2 f. und vom 10. März 1983 - III ZR 169/81 - LM § 242 (Be) BGB Nr. 47 Bl. 2; siehe auch Urteile des Senats vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 17. März 1982 - BVerwG 8 C 36.80 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 3 S. 1 ).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 19.87

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden - …

    Inhalt und Ausübung dieser der Bundesrepublik Deutschland als Darlehensgläubigerin zustehenden Befugnis richten sich - ebenso wie der Abschluß und die sonstige Durchführung des Darlehensvertrages - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 - LM § 607 BGB Nr. 38 Bl. 2 f. und vom 10. März 1983 - III ZR 169/81 - LM § 242 (Be) BGB Nr. 47 Bl. 2; siehe auch Urteile des Senats vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 17. März 1982 - BVerwG 8 C 36.80 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 3 S. 1 ).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 69.79

    Gesetzliche Bindung von Wohnraum - Rückwirkung - Rückzahlung des …

    Bei diesem Widerruf (§ 69 Abs. 3 II. WoBauG [1968]) handelt es sich um privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärung des Darlehensgläubigers (Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 - 5 L 20.12

    Rechtsweg für Streitigkeiten über ein im Rahmen der Förderung des Wohnungsbaus …

    Denn die in § 102 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - getroffene Rechtswegregelung enthielt zugleich eine rechtliche Einordnung der bei der Bewilligung und Gewährung öffentlicher Darlehen zu begründenden Rechtsverhältnisse (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 -, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 A 264/99 -, DB 2001, 1357-1360).
  • VG Düsseldorf, 19.06.2013 - 14 K 5773/11
    Rn. 91 Vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1987 - III ZR 88/86 -, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 09.11.1989- III ZR 106/88 -, Rn. 2, juris; BGH, Urteil vom 12.07.1984 - III ZR 98/83 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 16.12.1971 - III ZR 204/69 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 04.07.1979 - 8 C 56.78 -, Rn. 10, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - 14 K 6898/12 -.
  • BVerwG, 08.08.1983 - 8 B 100.82

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung …

    Der Kläger hätte gegen die Versagung der vorzeitigen Ablösung des ihm gewährten öffentlichen Wohnungsbaudarlehens und die sich daraus nach seiner Auffassung ergebende überhöhte Darlehensforderung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale erforderlichenfalls Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten suchen können (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 [7], vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 69.79 - BVerwGE 59, 201 [203] und vom 17. März 1982 - BVerwG 8 C 36.80 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 3 S. 1 [5]).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1980 - III 2326/79
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.1979 - 8 C 56.78   

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https://dejure.org/1979,10002
BVerwG, 22.02.1979 - 8 C 56.78 (https://dejure.org/1979,10002)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1979 - 8 C 56.78 (https://dejure.org/1979,10002)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1979 - 8 C 56.78 (https://dejure.org/1979,10002)
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