Rechtsprechung
| ArbG Mainz, 09.04.2009 - 8 Ca 39/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 08.04.2009 - 8 Ca 39/09
- ArbG Mainz, 09.04.2009 - 8 Ca 39/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 6 Sa 352/09
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 6 Sa 352/09
Rechtswirksamkeit einer Versetzung und Beschäftigungsanspruch eines …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - teilweise wie folgt abgeändert:.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen und Behauptungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. April 2009 - 8 Ca 39/09 - (Seite 7 - 14 = Bl. 227 - 234 d. A.) Bezug genommen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.04.2009 - 8 Ca 39/09 - wird teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
unter Abänderung des am 09.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - 8 Ca 39/09 - die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten in Mainz auf der 2. Führungsebene unter der Bezeichnung "Bereichsleiter", "Geschäftsleiter" oder "Ressortleiter" zu beschäftigen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 09. April 2009 - 8 Ca 39/09 - zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Versetzungsanordnung vom 08. Januar 2009 nachzukommen und als Leiter der Abteilung "Grundsatzfragen Treasury" in C-Stadt an 3 Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung zu erbringen und tätig zu sein.
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2012 - 11 Sa 31/12
Vertragsgemäße Beschäftigung - einseitige Erledigungserklärung
Die Klausel ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Arbeitsgericht Mainz vom 09.04.2009 - 8 Ca 39/09 -, nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009 - 6 Sa 352/09 - zitiert nach juris).
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