Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 28.10.2010 - 8 LA 229/09 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 85, AufenthG § 3, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 3, VO 810/2009 Art. 4
Altfallregelung, Bleiberecht, Berufungszulassung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Identitätsfeststellung, Kosovo, Passpflicht, Pass, Passbeschaffung, Licna Karta, Duldung, Unterbrechung, Aufenthaltsdauer, Mitwirkungspflicht, Zumutbarkeit, Arbeitsverhältnis, ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 15.06.2006 - 1 B 54.06
Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, grundsätzliche Bedeutung, …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2010 - 8 LA 229/09
Die Frage, welche konkreten Initiativ- und Mitwirkungshandlungen zur Erlangung eines Passes dem Ausländer zumutbar sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 AufenthG § 25 Nr. 4). - VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 - 13 S 2092/09
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - zur Unterbrechung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2010 - 8 LA 229/09
Gleiches gilt für die Frage, ob in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung des § 85 AufenthG geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.8.2009 - 8 PA 131/09 - Umdruck S. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2009 - 13 S 2092/09 -, juris Rn. 25),. - OVG Niedersachsen, 09.07.2009 - 4 PA 365/08
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.2010 - 8 LA 229/09
Grundsätzlich sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.7.2009 - 4 PA 365/08 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 45/17
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; eheliche Lebensgemeinschaft; …
Angesichts dessen besteht auch unter Berücksichtigung, dass die Identität der Klägerin geklärt, die Vorlage eines gültigen Passes insoweit nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten ist (…vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.3.2012 - 7 A 11417/11 -, juris Rn. 44; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -, V.n.b., Umdruck, S. 9), kein Anlass, im konkreten Einzelfall von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen. - OVG Niedersachsen, 19.03.2012 - 8 LB 5/11
Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in …
Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Passes nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der hier erstrebten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -). - OVG Niedersachsen, 06.09.2016 - 8 LA 47/16
Passbeschaffung, Identität, Identitätsnachweis, Mitwirkungspflicht, Ermessen, …
Ist die Identität des Ausländers geklärt, ist die Vorlage eines gültigen Passes insoweit nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -, V.n.b., Umdruck, S. 9). - OVG Niedersachsen, 18.11.2010 - 8 LA 26/10
Antrag auf Zulassung der Berufung; Beweiswürdigung; Posttraumatische …
Hinsichtlich der weiteren Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30. August 2006 seiner Passpflicht genügt hat und die Identität des Klägers geklärt ist, hierzu die Vorlage eines gültigen Passes mithin nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der hier erstrebten Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -).
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