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| LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung eines telefonisch zustandegekommenen Geschäftsbesorgungsvertrags in Form eines Dienstvertrages; Telefonische Kontaktierung zum Zwecke eines Vertragsabschlusses ohne vorherige Geschäftsverbindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
- OLG Hamm, 07.10.2016 - 12 U 38/15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.09.2007 - I ZR 88/05
Suchmaschineneintrag
Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. - BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08
Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel
Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. - BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02
Telefonwerbung für Zusatzeintrag
Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. - BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99
Telefonwerbung für Blindenwaren
Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. - AG Köln, 25.06.2012 - 137 C 27/12
§ 7 Abs. 2 UWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; Wettbewerbsrechtliche …
Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
Nach den von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.12.2014 und 07.01.2015 zitierten Ansichten dürfte der Charakter des § 7 UWG als "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen sein; die Kammer neigt dazu, sich der in Rechtsprechung (vgl. AG Köln, Beschluss vom 25.06.2012 - 137 C 27/12 -, zitiert nach "juris") und Literatur (Sack, WRP 2009, 1330 ff.) vertretenen gegenläufigen Ansicht anzuschließen.
- AG Lörrach, 05.02.2024 - 3 C 661/23
Audiomitschnitt - Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen vorgerichtlicher …
Die Pflichtverletzung setzte sich nämlich fort, indem die Beklagte den Anruf aufrechterhielt ohne eine Einwilligung nach § 7a UWG einzuholen (so auch: AG Remscheid, Urteil vom 26. November 2015 - 7 C 73/15 -, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 22. Januar 2015 - 8 O 133/14 -, juris Rn. 24; dagegen zweifelnd, aber nicht entschieden: OLG Hamm…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 12 U 38/15 -, juris Rn. 38).
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