Rechtsprechung
| LG Koblenz, 11.04.2014 - 8 O 425/10 |
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 11.04.2014 - 8 O 425/10
- OLG Koblenz, 04.12.2014 - 5 U 527/14
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 01.09.2021 - 22 U 171/18
Kalte Räumung; rechtliches Gehör; eigene Sachprüfung von Vorbringen durch den …
Mit (einstweiliger Verfügung vom 28.09.2010 und nachfolgend) inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 08.10.2010 (LG Aachen 8 O 425/10) wurde die Beklagte dazu verurteilt, den Besitz an den vormals vermieteten Räumlichkeiten den Klägern wieder einzuräumen und alle Möbel, Gegenstände und persönlichen Sachen der Kläger, die die Beklagte in ihren Besitz gebracht hatte, an die Kläger durch Verbringung in die genannten Räumlichkeiten herauszugeben.Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 03.01.2011 (8 O 425/10) wurde die Beklagte in diesem Verfahren verpflichtet, an die Kläger 2.606,45 EUR zu erstatten.
Rn. 10 Als die Kläger aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung betrieben, erhob die Beklagte unter dem 07.02.2011 Vollstreckungsgegenklage zum Landgericht Aachen (8 O 63/11 = 22 U 125/12 OLG Köln = V ZR 322/13 Bundesgerichtshof) und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2011 (8 O 425/10) für unzulässig zu erklären (GA Bl. 39 ff.).
- LG Aachen, 05.06.2012 - 8 O 63/11
Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem …
Rn. 2 Zugunsten der Beklagten ist in dem Rechtsstreit Landgericht Aachen, Az.: 8 O 425/10, am 03.01.2011 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen.Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Az.: 8 O 425/10) hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2010 gegenüber dieser Kostenforderung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt.
Rn. 5 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen (Az.: 8 O 425/10) vom 03.01.2011 für unzulässig zu erklären.
Rn. 11 die Klägerin zu verurteilen, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen, Az.: 8 O 425/10, vom 03.01.2011 an die Beklagten herauszugeben,.
Rn. 24 Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung einen Anspruch gemäß § 767 Abs. 2 ZPO darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (Az.: 8 O 425/10) für unzulässig erklärt wird.
Rn. 25 Die Klägerin hat spätestens mit Schriftsatz vom 01.04.2011 (vgl. Bl. 70 d.A.) wirksam die Aufrechnung mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.09.2010 (Az.: 8 O 270/10) erklärt, so dass die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Landgericht Aachen, Az.: 8 O 425/10) gemäß § 389 BGB erloschen ist.
Dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.10.20120, Az.: 8 O 425/10, kommt insoweit keine Indizwirkung zu, da in diesem gerade nicht festgestellt worden ist, dass eine unerlaubte Handlung vorgelegen hat.
- OLG Köln, 17.10.2013 - 22 U 125/12
Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus …
Rn. 11 Hier hat der Kostenfestsetzungsbeschluss aber seine Grundlage in dem Urteil des LG Aachen vom 08.10.2010 (8 O 425/10).
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