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| BSG, 20.08.1963 - 8 RV 901/60 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BSG, 13.12.1962 - 8 RV 837/60
Auszug aus BSG, 20.08.1963 - 8 RV 901/60
Hat sich die frühere Entscheidung auf Grund der Neuprüfung der Sach- und Rechtslage als unrichtig erwiesen, so gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (GG Art. 20 Abs. 3) zwingend die Berichtigung der früheren, im Gegensatz zu Gesetz und Recht stehenden Entscheidung (vergleiche Urteil des erkennenden Senats vom 1962-12-13 8 RV 837/60 = KOV 1963, 216).2.
- BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66
Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die …
Ist aber die Verwaltungsbehörde tatsächlich in eine Nachprüfung der Erstbescheide eingetreten - gleichgültig, ob sie dazu verpflichtet war oder aus welchem Grunde sie es getan hat -, so muß auch bei Nachprüfung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht geprüft werden, ob die zur Unrichtigkeit des Erstbescheides getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zutrifft oder nicht (vgl. BSG vom 26.2.65 - 9 RV 806/62; s. auch BSG vom 20.8.63 - 8 RV 1005/62 und vom 20.8.63 - 8 RV 901/60). - LSG Hessen, 14.11.1975 - L 5 V 205/71 Da es sich bei dieser Vorschrift um eine solche handelt, die das Verfahren, nämlich die Zulässigkeit der gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen betrifft, beinhaltet ihre Verletzung einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG (BSG, Urt. vom 20. August 1963 Az.: 8 RV 901/60; Hess. LSG, Urteil vom 14. März 1973 Az.: L-5/V-429/72).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1965 - L 8 V 312/63 Entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG vom 1963-08-20 8 RV 901/60 = VersorgB 1963 RsprNr 111, wonach eine Ermessensfreiheit dann nicht mehr bestehe, wenn die Versorgungsbehörde in eine erneute Überprüfung der materiellen Sach- und Rechtslage eingetreten sei, wird nur darauf abgestellt werden können, ob die Verwaltungsbehörde den neuen Bescheid als Zugunstenregelung (Ermessensentscheidung) oder als voll überprüfbaren Zweitbescheid erlassen hat , soweit die Möglichkeit eines solchen Rechtsinstituts neben der Durchbrechung der Bindungswirkung des SGG § 77 durch Bescheid nach KOV-VfG §§ 40, 41 und BVG § 62 überhaupt anzuerkennen ist.
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