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Rechtsprechung
   KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30095
KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12 (https://dejure.org/2012,30095)
KG, Entscheidung vom 23.08.2012 - 8 U 22/12 (https://dejure.org/2012,30095)
KG, Entscheidung vom 23. August 2012 - 8 U 22/12 (https://dejure.org/2012,30095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 535, 565, 549 a; WoBindG § 4 Abs. 2
    Vermietung einer Wohnung zu gewerblicher Untervermietung; betreutes Wohnen; Kündigungsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Soziales Mietrecht: Wo liegt die Grenze des Kündigungssschutzes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts bei Weitervermietung von Wohnungen im Rahmen des "betreuten Wohnens"

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    § 565 BGB Vermietung an gemeinnützige GmbH; betreutes Wohnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts gegenüber dem Räumungsverlangen eines Eigentümers bei Weitervermietung einer gemeinnützigen GmbH von Wohnungen an Bewohner des von ihr betriebenen "betreuten Wohnens"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Weitervermietung durch gemeinnützige GmbH (betreutes Wohnen): Keine gewerbliche Zwischenvermietung! (IMR 2012, 506)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2013, 313
  • ZMR 2013, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Auszug aus KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
    Rn. 10 Nachdem der Senat die Parteien mit Verfügung vom 11. April 2012 darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1996 - VII ZR 278/95 - (BGHZ 133, 142) dargelegten Grundsätze nicht von einer gewerblichen Weitervermietung im Sinne von § 565 BGB auszugehen sein dürfte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 unter anderem auch wie folgt vorgetragen:.

    Denn durch die Einfügung des § 565 a BGB sollte nicht Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer/Hauptvermieter und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (vgl. Bundesrats-Drucks. 350/92 S. 32 f; Bundesrats-Drucks. 396/93 S. 13 f; BGHZ 133, 142).

    55 Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Soweit die Beklagte, nachdem der Senat sie mit Verfügung vom 1. April 2012 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95 - hingewiesen hat, mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 erstmals vorgetragen hat, sie erbringe lediglich Vermietungsleistungen und keine Betreuungsleistungen setzt sie sich zu ihrem bisherigen Vortrag, wonach sie selbst das Betreute Wohnen betreibt, in Widerspruch.

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Kündigungsschutz Zwischenvermieter

    Auszug aus KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
    Denn durch die Einfügung des § 565 a BGB sollte nicht Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer/Hauptvermieter und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (vgl. Bundesrats-Drucks. 350/92 S. 32 f; Bundesrats-Drucks. 396/93 S. 13 f; BGHZ 133, 142).

    55 Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Rn. 58 Zum einen besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine Ähnlichkeit mit den typischen Untermietverhältnissen, in denen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Endmieter nur eingeschränkten Kündigungsschutz genießt (BVerfGE 84, 197, 202;… Beschluss vom 3. Februar 1994 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Einräumung einer Räumungsfrist

    Auszug aus KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
    Die Klägerin hat die Beendigung der Mietverhältnisse zum 31. Dezember 2008 mit Schreiben vom 18. September 2008 und 22. September 2008 bestätigt und damit auch ihren grundsätzlichen Rücknahmewillen zum Ausdruck gebracht, welcher zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung ausreichend ist (…Schmidt/Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Auflage, § 546 a, Rdnr. 48; BGH, NZM 2006, 820).

    Die Klägerin hat die Beendigung der Mietverhältnisse zum 31. Dezember 2008 mit Schreiben vom 18. September 2008 und 22. September 2008 bestätigt und damit auch ihren grundsätzlichen Rücknahmewillen zum Ausdruck gebracht, welcher zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung ausreichend ist (…Schmidt/Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Auflage, § 546 a, Rdnr. 48; BGH, NZM 2006, 820).

  • BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher …

    Auszug aus KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
    55 Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Rn. 61 Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann zum anderen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. August 1993 aaO unter III 2) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden, weil der Gesetzgeber mit den Vorschriften des sozialen Mietrechts die schutzwürdigen Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis, also zu einem gerechten Ausgleich bringen wollte.

  • BVerfG, 03.02.1994 - 1 BvR 2195/93

    Endmieter - Hauptmieter - Sozialer Kündigungsschutz - Zwischenmieter - Klassische …

    Auszug aus KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
    55 Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Rn. 58 Zum einen besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine Ähnlichkeit mit den typischen Untermietverhältnissen, in denen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Endmieter nur eingeschränkten Kündigungsschutz genießt (BVerfGE 84, 197, 202; Beschluss vom 3. Februar 1994 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 123/93

    Ansprüche des Vermieters gegen einen gewerblichen Zwischenvermieter nach …

    Auszug aus KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12
    Rn. 45 aa) Die Beklagte war nicht berechtigt die Wohnungen ihren Mietern zu belassen, weil diese gemäß § 565 BGB in die Mietverhältnisse mit der Klägerin eingerückt wären (vgl. BGH NJW 1996, 1886).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

    Vielmehr kann eine analoge Anwendung nur bei einer der gewerblichen Weitervermietung entsprechenden Interessenlage der Beteiligten (insbesondere Eigentümer und Endmieter) in Betracht gezogen werden. Eine solche vergleichbare Interessenlage ist regelmäßig nicht gegeben, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen und Mitarbeiter weitervermietet (…Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 149 ff.; ebenso KG NZM 2013, 313;… Palandt/Weidenkaff BGB, 75. Aufl., § 565 Rn. 2;… Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rn. 9;… Riecke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 4;… Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 565 Rn. 4;… Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, § 565 Rn. 9; Kunze, NZM 2012, 740, 749).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    Dabei handelte es sich aber nicht um eine Bevölkerungsgruppe, die ansonsten auf dem Wohnungsmarkt schlechtere Chancen gehabt hätte oder die aus sonstigen Gründen Belastungen für einen Vermieter begründen könnte, wie es beispielsweise bei einer Weitervermietung aus karitativen oder sonstigen sozialen Zwecken sein kann (hierzu vgl. BGH, NJW 1996, 2862 ff. [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 278/95] ; KG ZMR 2013, 108 ff.; BayObLG, NJW-RR 1996, 73 ff. [BayObLG 28.07.1995 - RE-Miet 4/94] ;… vgl. zu der erforderlichen Interessenabwägung insgesamt auch Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 565, Rdnr. 17).
  • KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über die gewerbliche …

    Rn. 12 Insbesondere ein Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen Wohnraum vermietet, betreibt keine gewerbliche Weitvermietung, und auch eine analoge Anwendung des § 565 BGB ist jedenfalls in dieser Fallgestaltung mangels einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage nicht möglich (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863 f. betr. einen Verein, der Wohnraum an von ihm durch Sozialarbeiter betreute Jugendliche und Heranwachsende vermiete; Senat, Urt. v. 23.08.2012 - 8 U 22/12 , GE 2012, 1559 Tz 60 ff für "betreutes Wohnen").
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