Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 19 Abs 2 InsO, § 53 Abs 2 GmbHG, § 55 Abs 1 GmbHG, § 64 S 1 GmbHG, § 125 BGB
Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Zu den Voraussetzungen einer Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO sowie zu der den nach § 64 Satz 1 (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) in Anspruch genommenen Geschäftsführer insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast. 2. Bei einer ...
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Risiken bei Wandeldarlehensvereinbarung
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Wandeldarlehen - zukünftig nur beim Notar?
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Zu den Voraussetzungen einer Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO sowie den Formerfordernissen bei einer Wandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbH
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Vereinbarung mit gesellschaftsfremder Person
Besprechungen u.ä. (4)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Möglicherweise doch Beurkundungspflicht bei Wandeldarlehen!
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Erfordernis notarieller Beglaubigung der Wandlungsverpflichtung eines noch nicht an der Gesellschaft beteiligten Darlehensgebers
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Banking & Finance: Zur Formbedürftigkeit von Wandeldarlehensverträgen
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Gesellschaftsrecht: Zur Formbedürftigkeit von Wandeldarlehensverträgen
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 26.02.2019 - 7 O 22/18
- OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
- BGH, 25.04.2023 - II ZR 96/22
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 814
- WM 2023, 131
- NZG 2022, 1696
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04
Begriff der Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
Rn. 69 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. grundlegend etwa BGH NZI 2005, 547) tritt die Gesellschaft grundsätzlich in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit über, wenn sie nicht in der Lage ist, die zur Begleichung ihrer fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten notwendigen Finanzmittel innerhalb einer Karenz von höchstens drei Wochen zu beschaffen.Liegt die Liquiditätslücke bei Werten von 10 % oder mehr, kann der insofern beweisbelastete Geschäftsführer die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nur entkräften, wenn er nachweist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst, also in absehbarer Zeit, wenn auch nicht innerhalb der Karenz von drei Wochen, (jedenfalls fast) vollständig beseitigt sein wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist (BGH NZI 2005, 547, 550; 2007, 36, 37 f.).
- BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
Ebenso kann dahinstehen, ob die Wandeldarlehensvereinbarung mit der B. AG noch aus anderen Gründen (form-)nichtig war, etwa weil auch nach § 53 Abs. 2 GmbHG eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre, wofür nach Ansicht des Senates aufgrund der für die K. GmbH verbindlichen, satzungsändernden Kapitalerhöhung bei Ausübung der Wandlungsoption (Ziff. 5.2 des Vertrages) bzw. Eintritt der die Wandlungsverpflichtung auslösenden Umstände (Ziff. 5.1 des Vertrages) vieles spricht (vgl. dazu etwa Hoene/Eickmann, GmbhR 2017, 854, 855;… Scholz/Priester/Tebben, GmbHG § 53 Rn. 35;… Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 20. Aufl. § 53 Rn. 40; zur Erforderlichkeit der Form des § 53 GmbHG bei satzungsänderndem Charakter von Gesellschafterbeschlüssen auch BGH, NJW 1989, 295, 298). - BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04
Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit endet erst, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH NZI 2008, 299). - BGH, 24.02.2022 - IX ZR 250/20
Rückgewährklage eines Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
Insoweit haben die Parteien aber in der Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass der Kläger eine Rückzahlung des Betrages von Frau L. bisher nicht erlangt hat und das (Nicht-)Bestehen eines entsprechenden Anspruchs derzeit noch nicht feststeht, weil der Bundesgerichtshof das insoweit ergangene Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat (BGH, Urteil vom 24.02.2022, Az.: IX ZR 250/20 - vorgelegt durch den Beklagten im Termin vom 26.04.2022). - OLG München, 04.05.2005 - 23 U 5121/04
Einrichtung eines Aktienregisters durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft; …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
Danach bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Übernehmers bei der Eingehung einer Übernahmeverpflichtung von Geschäftsanteilen wenigstens dann, wenn es sich bei dem Übernehmer um eine gesellschaftsfremde Person handelt (vgl. OLG München NZG 2005, 756;… ebenso sowie zum Meinungsstand BeckOK GmbHG/Ziemons, 51. Ed. Stand: 01.12.2021 § 55 Rn. 100;… Saenger/Inhester, GmbHG 4. Aufl. § 55 Rn. 48; Krampen/Lietzke, RNotZ 2017, 20, 23).
- BGH, 25.04.2023 - II ZR 96/22
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsfrage des Formerfordernisses …
Die Beschwerde spricht zwar eine Rechtsfrage an, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten sein könnte, weil die überwiegende Meinung im Schrifttum anders als das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2023, 814) meint, der Übernehmer eines Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 1 GmbHG) könne eine hierauf gerichtete Verpflichtung formfrei eingehen, es sei denn, er verpflichte sich zur Übernahme von Nebenleistungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (…BeckOGK GmbHG/Miller, Stand 15.12.2022, § 55 Rn. 395.4;… Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 117;… MünchKommGmbHG/Lieder, 4. Aufl., § 55 Rn. 206;… Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl., § 55 Rn. 34;…Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 55 Rn. 40;… Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 99;… Schnorbus in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rn. 61 f.;… Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 55 Rn. 33; Beckmann/Winter, NZG 2022, 1701; Harenberg, NZG 2023, 211, 213; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 318;… aA Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 55 Rn. 26;… BeckOK GmbHG/Ziemons, Stand 1.9.2022, § 55 Rn. 100). - LG Oldenburg, 20.06.2023 - 12 O 1465/14 Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich etwa vorhandener, nicht in der Bilanz abgebildeter stiller Reserven sowie sonstiger immaterieller Werte - liegt insofern beim beklagten Geschäftsführer, während der klagende Insolvenzverwalter (lediglich) eine Bilanz vorlegen muss, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. Mai 2022 - 8 U 30/19 -, Rn. 64, mwN, zit n. juris).
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