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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10 - 92, 8 U 342/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1742
OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10 - 92, 8 U 342/10 (https://dejure.org/2011,1742)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.09.2011 - 8 U 342/10 - 92, 8 U 342/10 (https://dejure.org/2011,1742)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. September 2011 - 8 U 342/10 - 92, 8 U 342/10 (https://dejure.org/2011,1742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 305c Abs 1 BGB
    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei dem Vertrieb eines Filmfonds; Wirksamkeit einer Klausel in einer Beitrittserklärung über eine Haftungsbeschränkung auch zugunsten des Anlageberaters

  • Betriebs-Berater

    Zur Aufklärungspflicht einer Bank bei der Beratung über Kapitalanlagen und Fondsanteile

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Vertriebsprovisionen und weitere Rückvergütungen; Formularmäßige Beschränkung der Haftung für Beratungsfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Aufklärungspflicht einer Bank bei der Beratung über Kapitalanlagen und Fondsanteile

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Aufklärungspflicht einer Bank bei der Beratung über Kapitalanlagen und Fondsanteile

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Vertriebsprovisionen und weitere Rückvergütungen; Formularmäßige Beschränkung der Haftung für Beratungsfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2626
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (28)

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung; …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht - wie sich aus der Klarstellung des Bundesgerichtshofs in seinem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10, WM 2011, 925 ff., zit. nach juris), an dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.7.2011 (WM 2011, 1506 ff., zit,. nach juris) festgehalten hat, ergibt - auf einem unzutreffenden Verständnis der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 f. Tz. 31, zit. nach juris) vorgenommenen rechtlichen Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen.

    Rn. 54 a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 3; WM 2011, 1506 ff. Tz. 11; jeweils zit. nach juris).

    Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 3; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass sich eine anlageberatende Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann, weil bereits der seit dieser Zeit veröffentlichten Rechtsprechung entnommen werden konnte, dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 4 ff.; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (NJW 2007, 1876 ff.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen stellt daher keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine Rechtsfortbildung dar, so dass auch keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 11; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

    All dies gilt unabhängig von der Art des empfohlenen Fonds und daher auch für einen Medienfonds (vgl. BGH WM 2011, 1506 ff. Tz. 10 ff., zit. nach juris).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt (vgl. BGH WM 2011, 925 ff. Tz. 24, zit. nach juris).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. BGH WM 2011, 925 ff. Tz. 25, zit. nach juris).

    Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht - wie sich aus der Klarstellung des Bundesgerichtshofs in seinem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10, WM 2011, 925 ff., zit. nach juris), an dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.7.2011 (WM 2011, 1506 ff., zit,. nach juris) festgehalten hat, ergibt - auf einem unzutreffenden Verständnis der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 f. Tz. 31, zit. nach juris) vorgenommenen rechtlichen Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen.

    Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht allein aus dem Umstand, dass die G. zur Vermittlung des Eigenkapitals Dritte einschalten durfte (vgl. BGH WM 2011, 925 ff. Tz. 27, zit. nach juris).

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH NJW 2009, 2298 ff. Tz. 22; WM 2011, 925 ff.Tz. 33, jeweils zit. nach juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das Nichteingreifen der Vermutung als auch für deren Widerlegung trifft die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (vgl. BGH WM 2011, 925 ff. Tz. 35, zit. nach juris).

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Eine in einer Beitrittserklärung zu einem Medienfonds enthaltene Klausel, wonach die Haftung auch des Anlageberaters (vier: der beratenden Bank) für Beratungsfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und Ansprüche gegen den Anlageberater kenntnisunabhängig spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft verjähren, ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.12.2003 - III ZR 118/03).

    Das hat der Bundesgerichtshof für eine nahezu gleich lautende Klausel, die in dem Emissionsprospekt zu einem geschlossenen Immobilienfonds enthalten war, entschieden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 780 f., zit. nach juris).

    Der durchschnittliche Anleger brauchte nicht damit zu rechnen, dass die Beteiligungsgesellschaft, der er als Kommanditist beitreten sollte, die Beitrittserklärung mit dem darin enthaltenen "Kleingedruckten" benutzen würde, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer selbstständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten, die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlagemodells mit dem Anleger in Berührung kommen konnten, Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 780 f. Tz. 22, zit. nach juris).

    Insbesondere brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass mit seinem Beitritt zu dem Medienfonds auch das bereits bestehende Vertragsverhältnis zu der für ihn als Anlageberaterin tätigen Beklagten geändert, nämlich die Haftung der Beklagten für Aufklärungspflichtverletzungen beschränkt würde (vgl. BGH NJW-RR 2004, 780 f. Tz. 23 f., zit. nach juris).

    Der Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen - nicht vertragstypkonformen - Klausel ist im allgemeinen nur dann beseitigt, wenn sie wenigstens drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Vertragspartner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 780 f. Tz. 26, zit. nach juris).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Rn. 54 a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 3; WM 2011, 1506 ff. Tz. 11; jeweils zit. nach juris).

    Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 3; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass sich eine anlageberatende Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann, weil bereits der seit dieser Zeit veröffentlichten Rechtsprechung entnommen werden konnte, dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 4 ff.; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (NJW 2007, 1876 ff.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen stellt daher keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine Rechtsfortbildung dar, so dass auch keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 11; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Rn. 39 a) Die Verpflichtung zur objektgerechten Beratung bedeutet, dass der Anlageberater den Kunden über alle für dessen Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände rechtzeitig, richtig und vollständig informieren muss (…vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07 Tz. 7; BKR 2010, 118 ff. Tz. 19; jeweils zit. nach juris).

    Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Anlageprospekt überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (…vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07 Tz. 7; BKR 2010, 118 ff. Tz. 24;… Urt. v. 22.7.2010 - III ZR 99/09 Tz. 18; WM 2010, 1690 ff. Tz. 15;… Urt. v. 14.4.2011 - III ZR 27/10 Tz. 7; jeweils zit. nach juris).

    Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. BGH BKR 2010, 118 ff. Tz. 24;… Urt. v. 14.4.2011 - III ZR 27/10 Tz. 7; jeweils zit. nach juris).

    Das gilt auch, soweit es auf die Frage ankommt, ob der Berater dem Anleger rechtzeitig vor der Anlageentscheidung einen Anlageprospekt übergeben hat (vgl. BGH WM 2006, 1288 f. Tz. 6 ff.; BKR 2010, 118 ff. Tz. 25; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Rn. 49 aaa) Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die im Rahmen eines mit ihrem Kunden geschlossenen Beratungsvertrags Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (vgl. BGH NJW 2007, 1876, 1878 Tz. 22; WM 2009, 2306 f. Tz. 31).

    Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH NJW 2007, 1876, 1878, Tz. 23).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (NJW 2007, 1876 ff.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen stellt daher keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine Rechtsfortbildung dar, so dass auch keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (vgl. BGH NJW 2010, 2339 ff. Tz. 11; WM 2011, 1506 ff. Tz. 12; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Rn. 31 a) Die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung bedeutet, dass die Beratung unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft und des beabsichtigten Anlageziels (sichere Geldanlage oder spekulativer Charakter) auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07, Tz. 6, zit. nach juris).

    Rn. 39 a) Die Verpflichtung zur objektgerechten Beratung bedeutet, dass der Anlageberater den Kunden über alle für dessen Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände rechtzeitig, richtig und vollständig informieren muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07 Tz. 7; BKR 2010, 118 ff. Tz. 19; jeweils zit. nach juris).

    Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Anlageprospekt überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07 Tz. 7; BKR 2010, 118 ff. Tz. 24;… Urt. v. 22.7.2010 - III ZR 99/09 Tz. 18; WM 2010, 1690 ff. Tz. 15;… Urt. v. 14.4.2011 - III ZR 27/10 Tz. 7; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH NJW 2009, 2298 ff. Tz. 22; WM 2011, 925 ff.Tz. 33, jeweils zit. nach juris).

    Diese Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH NJW 2009, 2298 ff. Tz. 22, zit. nach juris).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Das gilt auch im Falle des Vertriebs eines Medienfonds (vgl. BGH NJW 2009, 1416 f. Tz. 12, zit. nach juris).

    Diese Aufklärungspflicht gilt unabhängig von der Höhe der Rückvergütung (vgl. BGH NJW 2009, 1416 f. Tz. 12, zit. nach juris).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier: …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.09.2011 - 8 U 342/10
    Rn. 49 aaa) Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die im Rahmen eines mit ihrem Kunden geschlossenen Beratungsvertrags Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (vgl. BGH NJW 2007, 1876, 1878 Tz. 22; WM 2009, 2306 f. Tz. 31).

    Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht - wie sich aus der Klarstellung des Bundesgerichtshofs in seinem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10, WM 2011, 925 ff., zit. nach juris), an dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.7.2011 (WM 2011, 1506 ff., zit,. nach juris) festgehalten hat, ergibt - auf einem unzutreffenden Verständnis der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 f. Tz. 31, zit. nach juris) vorgenommenen rechtlichen Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen.

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines …

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts; …

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10

    Auswahl eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen: Umfang der …

  • OLG Frankfurt, 14.05.2008 - 23 U 225/06

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers wegen Aufklärungspflichtverletzung: …

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. …

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. …

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim …

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • BGH, 28.09.2004 - XI ZR 259/03

    Börsentermingeschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts und Notars

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von …

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener …

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

  • OLG Naumburg, 09.02.2010 - 6 U 147/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Hinweispflicht auf Rückvergütungen und …

  • OLG Saarbrücken, 07.12.2006 - 8 U 563/05

    Zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei telefonischer Order von Aktien

  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 63/10
  • LG Heidelberg, 05.02.2015 - 2 O 75/14

    Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchung des behaupteten Mangels …

    Der Vorteil folgt aus §§ 756; 765 Nr. 1 ZPO (…BGH, NJW 2000, S. 2663 (S. 2664); OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2011 - 8 U 342/10; KG, Urteil vom 2.9.2008 - 27 U 153/07).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2014 - 23 U 23/13

    Anlageberatung: Wissenszurechnung eines Treuhänders; Fehlerhaftigkeit eines …

    Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner "in einem Lager stehend" erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (BGH WM 2004, 278; OLG Saarbrücken, Urt.v. 15.09.2011 - 8 U 342/10, BB 2011, 2626 [Ls.]).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 132/12

    Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung

    Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner "in einem Lager stehend" erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (…BGH, Urt. v. 11.12.2003 - III ZR 118/03 -, WM 2004, 278, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.09.2011 - 8 U 342/10, juris).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 3 U 46/11

    Fehlerhafte Anlageberatung: Feststellungswiderklage der beklagten Bank wegen …

    Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner "in einem Lager stehend" erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (BGH WM 2004, 278; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2011, 8 U 342/10, BB 2011, 2626).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2012 - 23 U 166/11

    Anlageberatung: Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu …

    Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner "in einem Lager stehend" erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (BGH WM 2004, 278; OLG Saarbrücken, Urt.v. 15.09.2011 - 8 U 342/10, BB 2011, 2626 [Ls.]).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2012 - 23 U 114/10

    Steuervorteile bei VIP 2 Medienfonds

    Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner "in einem Lager stehend" erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (BGH WM 2004, 278; OLG Saarbrücken, Urt.v. 15.09.2011 - 8 U 342/10, BB 2011, 2626 [Ls.]).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zum Medienfonds (hier: Verschweigen von …

    Selbst wenn der Anlageberater möglicherweise einmal als mit dem Vertragspartner "in einem Lager stehend" erscheinen mag, rückt ihn dies nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Beitrittsvertrag, dass für den Anleger ohne weiteres nahe läge, dieser Vertrag könne auch Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Beraters enthalten (BGH WM 2004, 278; OLG Saarbrücken, Urt.v. 15.09.2011 - 8 U 342/10, BB 2011, 2626 [Ls.]).
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