Rechtsprechung
| OLG Hamm, 10.11.1976 - 8 U 44/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1977, 765
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Jena, 08.01.2014 - 2 U 627/13 Einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO ist im Gesellschaftsrecht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes beim Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft als angemessenes Mittel anerkannt (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.1976, 8 U 44/75, Betriebsberater 1977, 765), auch zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten (…Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 38 GmbH-Gesetz, Rn. 58, 69, 75; BGH, Urteil vom 11.07.1960, II ZR 160/59, BGHZ 33, 105; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005,15 U 50/05, GmbHR 2006, 1258).
- OLG Karlsruhe, 04.12.1992 - 15 U 208/92 Zur Stellung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung sind sowohl die Gesellschaft (OLG Hamm, DB 1977, 765) als auch der Gesellschafter, der den anderen abberufen hat (BGHZ 86, 177 [183] = GmbHR 1983, 149;… Scholz/U. H. Schneider, aaO, § 38 Rn. 68), befugt.
- OLG Naumburg, 07.04.2022 - 4 U 203/21 Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes ist in der Rechtsprechung bei einem Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft (OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1976, 8 U 44/75) und zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten (BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, II ZR 260/59; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005, 15 U 50/05) als angemessenes Mittel anerkannt.
- OLG Jena, 19.09.2013 - 2 U 505/13 So ist die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes bei einem Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft als angemessenes Mittel anerkannt worden (OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1976, 8 U 44/75, Betriebsberater 1977, 765).
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