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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6811
OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02 (https://dejure.org/2003,6811)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 8 U 824/02 (https://dejure.org/2003,6811)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. November 2003 - 8 U 824/02 (https://dejure.org/2003,6811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; TKG § 16
    Sittenwidrigkeit der Abrechnung sog. Mehrwertdienste über 0190-Nummern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Telekommunikationsunternehmens zur Geltendmachung von Forderungen aus den Verbindungsentgelten für 0190-er-Verbindungen; Vermittlung von Gesprächen als neutrales, nicht sittenwidriges Hilfesgeschäft; Sittenwidrigkeit eines Vertragsabschlusses bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 01.02.1994 - 2 Ss 150/93

    Täuschung des Gerichtsvollziehers - § 263 StGB, Dreiecksbetrug, Verschlechterung …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02
    Dieser geht dahin, dass die automatisch vom Gebührenzähler aufgezeichneten Telefongespräche jedenfalls dann von dem betreffenden Anschluss aus geführt worden sind, wenn eine nachträgliche Zählerüberprüfung durch die Telekom ergeben hat, dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist (…vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2001 - 2 U 22/01 [Bl. 231 ff. GA]; OLG Karlsruhe, OLGR 1997, 69; LG Essen, NJW 1994, 3366 ; LG Hannover, MDR 1990, 728; AG Koblenz, NJW 1994, 2397).
  • OLG Koblenz, 12.08.1999 - 8 U 970/99

    Gebührenanspruch der Deutschen Telekom bei "Sex"-Gesprächen

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02
    Der Vertrag ist, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht sittenwidrig, weil sich die Leistung der Klägerin auf die Vermittlung von Gesprächen beschränkt und daher lediglich ein neutrales Hilfsgeschäft darstellt (st. Rspr. des Senates, vgl. NJW-RR 2000, 930 ; so auch im Grundsatz BGH, NJW 2002, 362 m. w. N.).
  • OLG Köln, 18.06.1999 - 20 U 222/98

    Fälligkeit Telefonrechnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02
    Die Berufung des Beklagten auf OLG Köln, VersR 2001, 724 , hilft dem Beklagten nicht weiter, weil die dortige Entscheidung den Mobilfunkvertrag betrifft und dort andere Regelungen gelten.
  • LG Hannover, 26.07.1989 - 11 S 24/89
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02
    Dieser geht dahin, dass die automatisch vom Gebührenzähler aufgezeichneten Telefongespräche jedenfalls dann von dem betreffenden Anschluss aus geführt worden sind, wenn eine nachträgliche Zählerüberprüfung durch die Telekom ergeben hat, dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist (…vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2001 - 2 U 22/01 [Bl. 231 ff. GA]; OLG Karlsruhe, OLGR 1997, 69; LG Essen, NJW 1994, 3366 ; LG Hannover, MDR 1990, 728; AG Koblenz, NJW 1994, 2397).
  • LG Bückeburg, 29.07.2005 - 3 S 64/04
    Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsübersicht spricht (vgl. OLG Koblenz MMR 2004, 334 [OLG Koblenz 14.11.2003 - 8 U 824/02]; OLG Frankfurt Mittdtsch-PatAnw 2003, 570).
  • AG Trier, 10.12.2004 - 32 C 515/04

    Anspruch auf Zahlung aus einem Telekommunikations-Vertragsverhältnis; …

    Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Klägerin als Netzbetreiberin nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von Mehrwertdienstanbieterin auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (beiahend: OLG Koblenz MMR 2004, 335 [OLG Koblenz 14.11.2003 - 8 U 824/02] ; verneinend: KG NJW-RR 2003, 637,639; AG Saalfeld NJW-RR 2004, 1431 [AG Saalfeld 24.07.2003 - 1 C 564/02] ;… Piepenbrock/Müller MMR 2000, Beil 4, S. 15; Hoffmann ZIP 2002, 1705,1707; offen gelassen: BGH NJW 2004, 1590,1593) [BGH 04.03.2004 - III ZR 96/03] .
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