Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,38295
FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24 (https://dejure.org/2024,38295)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.11.2024 - 8 V 1469/24 (https://dejure.org/2024,38295)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. November 2024 - 8 V 1469/24 (https://dejure.org/2024,38295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,38295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 2368/22

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24
    Zu diesem Ergebnis sei auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 11. Juni 2024 mit den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 gelangt.

    Die von den Antragstellern angeführten wertmindernden Eigenschaften des Grund und Bodens ("Hanglage", "Terrassierung", "Abwassersystem" mit "Gullydeckel", "Hügel") sind nach § 38 Abs. 1 LGrStG für die Wertermittlung hingegen nicht entscheidungserheblich, weil der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal auf alle Grundstücke der entsprechenden Richtwertzone ohne individuelle Anpassungen im Einzelfall bei Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des Bodenrichtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks angewandt wird (ausführlich Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 Rn 44 ff. und 8 K 1582 Rn 45 ff.; abrufbar unter https://landesrecht-bw.de).

    Rn. 29 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachterausschuss bei der Feststellung des maßgebenden Bodenrichtwerts gerichtlich überprüfbare Beurteilungsfehler unterlaufen sind, haben die Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie sonst nach Aktenlage ersichtlich (Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 , Rn. 34 ff. bzw. 8 K 1582/23 , Rn. 35 ff.).

    Vielmehr wären ggf. auf der Stufe der Steuerfestsetzung oder -erhebung Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen (Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 , Rn. 77 bzw. 8 K 1582/23 , Rn. 78 ).

    Hinsichtlich der weiteren Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG wird auf die veröffentlichten Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 (abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de) verwiesen.

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 1582/23

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24
    Zu diesem Ergebnis sei auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 11. Juni 2024 mit den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 gelangt.

    Rn. 29 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachterausschuss bei der Feststellung des maßgebenden Bodenrichtwerts gerichtlich überprüfbare Beurteilungsfehler unterlaufen sind, haben die Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie sonst nach Aktenlage ersichtlich (Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 , Rn. 34 ff. bzw. 8 K 1582/23 , Rn. 35 ff.).

    Der Senat verweist auf die Möglichkeit, sich im Rahmen des kostenfreien Bürgerservice der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses der Stadt A den objektspezifischen Bodenwert anhand abweichender Grundstücksmerkmale berechnen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2024 8 K 1582/23 , Rn. 96 , abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de).

    Vielmehr wären ggf. auf der Stufe der Steuerfestsetzung oder -erhebung Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen (Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 , Rn. 77 bzw. 8 K 1582/23 , Rn. 78 ).

    Hinsichtlich der weiteren Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG wird auf die veröffentlichten Senatsurteile vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 (abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de) verwiesen.

  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 8, m.w.N.).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 9, m.w.N.).

    Rn. 26 c) Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 10, m.w.N.).

  • BFH, 27.05.2024 - II B 78/23

    AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24
    Es werde auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) verwiesen, nach denen im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens "nicht sofort erforderlich" sei.

    Der von den Antragstellern zitierte BFH-Beschluss vom 27. Mai 2024 II B 78/23 sei daher vorliegend nicht anwendbar, da er zum sog. Bundesmodell ergangen sei, welches keine Öffnungsklausel vorsehe.

  • BFH, 27.05.2024 - II B 79/23

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) - AdV einer …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24
    Es werde auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) verwiesen, nach denen im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens "nicht sofort erforderlich" sei.
  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2024 - 8 V 1469/24
    Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang zusätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2026 - 1 K 38/24

    Äquivalenz; Äquivalenzprinzip; Äquivalenzbetrag; Äquivalenzbeträge; …

    b) Der Senat vermag zudem weder einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG wegen der "Nichtbegünstigung" von Nutzflächen noch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG aufgrund einer Übermaßbesteuerung oder einer erdrosselnden Wirkung (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2024 8 V 1469/24, juris und FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 11 K 2309/23 BG, EFG 2025, 772) zu erkennen.
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2025 - 2 V 440/25

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der …

    Rn. 43 Der Senat folgt der insbesondere vom FG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.024 11 V 533/24 A (BG), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1283) ausführlich dargelegten Ansicht, wonach ein besonderes Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich ist (so auch die Rechtsprechung weiterer FG, z.B. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , juris, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.03.2025 16 V 16040/25, juris, vom 21.02.2025 3 V 3178/24, juris, vom 14.02.2025 3 V 3006/25, juris und vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 25.02.2025 2 V 127/25 und 2 V 130/25, beide juris; Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025 3 V 1389/24, juris; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1405).

    Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen würde den hebeberechtigten Kommunen jedoch eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen Einnahmeausfällen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , beide juris).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2025 - 2 V 442/25

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der …

    Rn. 35 Der Senat folgt der insbesondere vom FG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.024 11 V 533/24 A (BG), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1283) ausführlich dargelegten Ansicht, wonach ein besonderes Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich ist (so auch die Rechtsprechung weiterer FG, z.B. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , juris, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.03.2025 16 V 16040/25, juris, vom 21.02.2025 3 V 3178/24, juris, vom 14.02.2025 3 V 3006/25, juris und vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 25.02.2025 2 V 127/25 und 2 V 130/25, beide juris; Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025 3 V 1389/24, juris; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1405).

    Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen würde den hebeberechtigten Kommunen jedoch eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen Einnahmeausfällen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , beide juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht FG Baden-Württemberg
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht