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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26095
OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12 (https://dejure.org/2012,26095)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2012 - 8 W 222/12 (https://dejure.org/2012,26095)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - 8 W 222/12 (https://dejure.org/2012,26095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundbucheinsicht: Einsichtsrecht der Presse bei Recherche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer bekannten Unternehmensgruppe

  • ra.de
  • fragdenstaat.de

    Grundbuch - Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen einer Unternehmerfamilie - Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12 Abs. 1
    Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Presse kann berechtigtes Interesse an Einsicht des Grundbuchs haben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

Papierfundstellen

  • afp 2012, 401
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12
    Rn. 7 Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum).

    Rn. 9 Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten.

    Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch die Presse Grundbucheinsicht begehrt wird (…BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651 Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12
    Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).

    Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12
    Rn. 7 Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2012 - 8 W 222/12
    Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
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